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FAQ (häufig gestellte Fragen)



Kategorie: FAQ-Index -> Gemeinsame Konten und Schulden


Frage
·  Was ist ein gemeinsames Konto?
·  Was sind gemeinsame Schulden?
·  Wer muß für Schulden haften?
·  Wer zahlt die Miete nach der Scheidung/Trennung weiter?
·  Mein Ehepartner hat sich während der Trennung hoch verschuldet. Bin ich jetzt ruiniert?

Antwort
·  Was ist ein gemeinsames Konto?

Ein gemeinsames Konto läuft auf den Namen beider (Ehe-)partner. Beide sind Kontoinhaber und verfügungsberechtigt. Unabhängig davon, wer wie viel einzahlt, steht beiden Partnern jeweils die Hälfte des Geldes zu. Somit steht auch dem Partner, der möglicherweise nicht arbeitet und sich um den Haushalt kümmert die Hälfte der Summe zu. Sie haben deshalb bei einer Trennung oder Scheidung Anspruch auf die Hälfte des Guthabens auf dem gemeinsamen Konto.

Leider wird in der Praxis allzu oft kurz vor oder nach der Trennung das Guthaben des gemeinsamen Kontos von einem der beiden Partner abgehoben. Der Andere hat zwar rechtlich einen Anspruch auf die Hälfte des Geldes und kann die Rückzahlung verlangen, ist das Geld aber bereits ausgegeben, kann es im Zweifel auch nicht zurückgezahlt werden. Möglicherweise kann dieses Geld aber später mit eventuellen Unterhaltszahlungen aufgerechnet werden.

Für denjenigen, der auf das Konto einzahlt ist es ratsam sich bei einer Trennung rechtzeitig ein neues Konto anzulegen, auf das beispielsweise Lohn- oder Gehaltszahlungen überwiesen werden können. Nur so kann dieser „sein“ Geld vor dem Zugriff des Anderen schützen.

In Zeiten der Rezession wird das gemeinsame Konto leider aber allzu oft im Soll geführt. In diesem Fall handelt es sich um gemeinsame Schulden.

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·  Was sind gemeinsame Schulden?

Wenn Sie ein gemeinsames Konto besitzen, das im Minus ist, dann handelt es sich hier um gemeinsame Schulden. Schulden sind immer dann gemeinsame Schulden, wenn Sie mit Ihrem Partner gemeinsam die Schulden eingegangen sind, also gemeinsam einen Vertrag unterschrieben haben. Dies gilt somit nicht nur für das oben erwähnte gemeinsame Konto, sondern auch beispielsweise für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit.

Hat Ihr Partner bereits Schulden mit in die Ehe gebracht, so sind dies keine gemeinsamen Schulden, die nur dadurch entstanden wären, weil Sie geheiratet und keine Gütertrennung vereinbart haben. Für diese Schulden müssen Sie deshalb nicht haften. Sie sind nur haftbar, wenn Sie sich ausdrücklich gegenüber einem Gläubiger verpflichtet haben. Haben Sie möglicherweise eine Bürgschaft übernommen, so haben Sie sich ausdrücklich zur Übernahme der Schulden verpflichtet.

Hat einer der Partner sein eigenes Konto überzogen oder möglicherweise alleine einen Kreditvertrag abgeschlossen, so ist dies alleine sein Problem und der andere Ehepartner muß nicht haften.

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·  Wer muß für Schulden haften?

Hier wird zwischen einem sogenannten „Innenverhältnis“ und einem „Außenverhältnis“ unterschieden.
Das Außenverhältnis beschreibt die Haftung gegenüber den Gläubigern (z.B. Banken). Hier haften beide (Ehe-)partner für die gesamte Summe. Die Gläubiger können sich allerdings aussuchen, wer von Ihnen die Rückzahlung der gesamten Schulden übernehmen soll. Dies gilt auch, wenn Sie einen Kredit gemeinsam aufgenommen oder ein Konto gemeinsam geführt haben. Gläubiger suchen sich natürlich denjenigen aus, der vermutlich am ehesten in der Lage erscheint einen Kredit zurückzuzahlen. Wurden also nur einer der Partner zur Rückzahlung verpflichtet und hat die Schulden vollständig zurückgezahlt, dann kann der Gläubiger von dem anderen selbstverständlich nichts mehr fordern. Dieses Vorgehen kann natürlich ganz schön ungerecht sein. Deshalb wird hier zwischen dem eingangs erwähnten Außen und Innenverhältnis unterschieden.

Denn im Innenverhältnis muss grundsätzlich jeder die Hälfte der Schulden zahlen. Das Innenverhältnis beschreibt das Verhältnis der Partner zueinander. Zahlt einer der beiden Partner alleine die Summe eines Kredites ab, hat er im Innenverhältnis somit Ansprüche gegenüber dem anderen Partner. Dies gilt natürlich nur für den Fall einer Trennung. Denn während einer Partnerschaft/Ehe zahlt logischerweise derjenige, der berufstätig ist, die gemeinsamen Schulden zurück.

Gerade wenn bei einer Trennung/Scheidung kleinere Kinder mit im Spiel sind, ist es meistens so, dass derjenige, der sich weiterhin um die Kinder kümmert entweder gar nicht, oder nur Teilzeit arbeiten kann und somit wenig verdient. Kinder sind in Deutschland leider immer noch das größte Armutsrisiko. Der Expartner dagegen kann arbeiten gehen und hat somit ein höheres Einkommen. In der Regel zahlt dann der besserverdienende Expartner weiterhin die Schulden alleine ab, hat aber aus dem Innenverhältnis Ansprüche gegen den Anderen. Dies wird dann meist bei der Höhe des Unterhalts berücksichtigt, denn die Schulden können vom Einkommen abgezogen werden. Und die Höhe des Unterhaltes hängt natürlich vom Einkommen ab.

Zahlt einer der beiden Expartner Raten für Kredite, die alleine dem anderen Partner zugute kommen, so dürfen diese sogar vom eigentlich zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden. Dies gilt beispielsweise für ein gemeinsam aufgenommene Kredite, mit denen ein Auto angeschafft wurde, das jetzt derjenige fährt, der die Raten selbst nicht zurückbezahlt, oder aber auch für Möbel, die jetzt nur von dem Partner genutzt werden, der die Raten nicht bezahlt. Der Unterschied zur oben genannten Regelung ist erheblich. Hier wird erst der Unterhalt berechnet, also das Einkommen von dem diese Schulden noch nicht abgezogen sind, und erst danach werden die Schulden(Raten) vom berechneten Unterhalt abgezogen.

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·  Wer zahlt die Miete nach der Scheidung/Trennung weiter?

Bei der Miete handelt es sich um eine „Mietschuld“, und sofern beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben auch um gemeinsame Schulden.
Hier ist zwischen einem sogenannten Außenverhältnis und einem Innenverhältnis zu unterscheiden.

Im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter sind beide Partner für die gesamte Miete haftbar. Der Wohnungsinhaber als „Gläubiger“ kann sich denjenigen aussuchen, von dem er die Zahlung der Miete verlangt. Allzu oft ist das derjenige Expartner, der gar nicht mehr in der Wohnung lebt. Dies ist möglich, weil beide Partner noch im Mietvertrag stehen, somit sind beide auch haftbar für die gesamte Miete.

Wie bei allen gemeinsamen Schulden muss im Innenverhältnis, das das Verhältnis der Partner zueinander beschreibt grundsätzlich jeder die Hälfte der Miete bezahlen. Wurde hier die gesamte Miete vom Vermieter(Gläubiger) nur von einem eingefordert, so kann dieser selbstverständlich von seinem Expartner die Hälfte des Betrages zurückfordern. Dies gilt wie bei gemeinsamen Schulden natürlich nur für den Fall der Trennung, denn während einer Partnerschaft zahlt derjenige die Miete, der berufstätig ist.

Nach der Trennung zahlt derjenige die gesamte Miete, der weiterhin in der Wohnung bleibt. Werden also die Mietzahlungen vom anderen Expartner übernommen, so können diese beim Unterhalt wie Ratenzahlungen für gemeinsame Schulden berücksichtigt werden.

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·  Mein Ehepartner hat sich während der Trennung hoch verschuldet. Bin ich jetzt ruiniert?

Die weit verbreitete Ansicht, daß man für Schulden des Ehepartners in jedem Fall miteinstehen muss ist falsch. Warum sonst würden Banken bei einer Kreditaufnahme eine zusätzliche Unterschrift des anderen Ehepartners verlangen, wenn dieser sowieso mithaften würde. Häuft Ihr Ehepartner während der Trennung also Schulden an, ist das zunächst einmal ganz alleine sein Problem. Sie müssen dafür nicht haften.

Es stellt sich dann natürlich die Frage, ob er dann überhaupt noch leistungsfähig ist, d. h. in der Lage ist Unterhalt zu zahlen. Insofern können Sie natürlich doch den Schaden haben.

Damit Ihr Ehepartner keine Zeit hat sein Vermögen verschwinden zu lassen oder auszugeben sollten Sie daher den Vermögensausgleich schnellstmöglich beantragen, denn dieser wird nicht automatisch wie etwa der Zugewinnausgleich durchgeführt. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist es auch möglich einen vorzeitigen Zugewinnausgleich durchzuführen. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt von einem Anwalt beraten.

Wichtig: der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt!

Es ist möglich direkt bei der Trennung alle vorhandenen Vermögenswerte gleichmäßig aufzuteilen. Dies können Sie im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung regeln und dann gleich Gütertrennung beantragen. Lassen Sie sich hier unbedingt von einem Anwalt beraten.

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