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FAQ (häufig gestellte Fragen)



Kategorie: FAQ-Index -> Scheidung


Frage
·  Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um sich scheiden zu lassen?
·  Ich will mich unbedingt scheiden lassen, lebe aber noch kein Jahr getrennt. Gibt es eine Möglichkeit sich dennoch scheiden zu lassen?
·  Ich lebe bereits seit über einem Jahr getrennt, aber noch keine drei Jahre. Was ist erforderlich, um sich scheiden zu lassen?
·  Ich lebe bereits seit über 3 Jahren getrennt. Was ist erforderlich um sich scheidem zu lassen?
·  Was muß bei einer Scheidung alles geregelt werden?
·  Wie läuft ein Scheidungsverfahren eigentlich ab?

Antwort
·  Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um sich scheiden zu lassen?

Die wichtigste Scheidungsvoraussetzung ist natürlich, daß Ihre Ehe gescheitert ist.
Dies ist der Fall, wenn

Von der Dauer des Getrenntlebens ist es abhängig, ob und wie Sie das Scheitern Ihrer Ehe vor Gericht beweisen müssen. Je länger Sie getrennt leben, desto wahrscheinlicher ist auch das Scheitern der Ehe und desto eher wird Ihnen der Richter das Scheitern der Ehe auch abnehmen, ohne weiter nachzufragen.

Die Scheidungsvoraussetzung hängt somit vom Zeitraum der Trennung ab.

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·  Ich will mich unbedingt scheiden lassen, lebe aber noch kein Jahr getrennt. Gibt es eine Möglichkeit sich dennoch scheiden zu lassen?

Sie können sich im Normalfall erst nach dem sogenannten Trennungsjahr scheiden lassen. Dies ist auch dann der Fall, wenn Sie sich kurz nach der Hochzeit wieder getrennt, oder niemals zusammen gewohnt haben.

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 BGB). Nur in besonderen Ausnahmefällen liegt eine solche unzumutbare Härte vor, beispielsweise:

  • Alkoholmißbrauch

  • Mißhandlungen

  • Bei sexuellen Erniedrigungen durch den anderen Partner

  • Wenn ein Kind aus einem Seitensprung untergeschoben wurde

  • Wenn Ihr Ehepartner die Ehe nur eingegangen ist, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten

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·  Ich lebe bereits seit über einem Jahr getrennt, aber noch keine drei Jahre. Was ist erforderlich, um sich scheiden zu lassen?

In diesem Fall müssen neben dem Scheitern der Ehe weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie sich scheiden lassen können. Diese Voraussetzungen sind davon abhängig, ob sich Ihr Ehepartner ebenfalls scheiden lassen möchte.

Wollen sich beide Ehepartner scheiden lassen sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
Scheidungsantrag
Es muß ein Scheidungsantrag gestellt werden. Wenn beide die Scheidung beantragen, dann muss jeder durch einen Anwalt vertreten sein. Es ist aber auch möglich, daß nur einer die Scheidung beantragt und der andere Ehepartner stimmt lediglich zu. In diesem Fall können Sie sich durch nur einen Anwalt vertreten lassen.

Scheidungsfolgevereinbarung
Eine Scheidungsfolgevereinbarung enthält die Regelungen der Scheidungsfolgen. In jedem Fall müssen folgende Punkte geregelt sein:

Wie sie sich mit Ihrem Ehepartner über diese 5 Punkte einigen bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist nur, daß Sie sich in allen Punkten einigen. Können Sie sich nur in einem der Punkte nicht einigen, dann müssen Sie Klage erheben und den Richter durch ein Urteil entscheiden lassen, denn ansonsten können Sie nicht geschieden werden.
Sie sollten eine Scheidungsfolgevereinbarung auf jeden Fall durch einen Anwalt aufsetzen lassen. Lassen Sie sich vorher durch den Anwalt beraten. Wenn Sie erst einmal eine Scheidungsfolgevereinbarung abgeschlossen haben, ist Diese grundsätzlich bindend. Es ist sehr schwierig oder unmöglich im Nachhinein noch Punkte ändern zu lassen. Die Scheidungsfolgevereinbarung regelt wichtige Dinge für Ihre Zukunft und sollte deshalb gut überdacht sein.

Oft wird eine Scheidungsfolgevereinbarung vom Anwalt Ihres Ehepartners ausgearbeitet. Lassen Sie sich in diesem Fall jeden Punkt ausführlich erklären und lassen sich nicht drängen. Sie sollten sich vor dem Termin beim Anwalt einen Entwurf der Scheidungsfolgevereinbarung zusenden lassen und diesen in Ruhe durchlesen. Bedenken Sie, daß der Anwalt Ihres Ehepartners natürlich die Interessen seines Mandanten vertritt. Dies sind aber nicht Ihre Interessen. Es ist daher ratsam sich selbst durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Zumindest aber sollten Sie im Hinblick auf die Bedeutung für Ihre Zukunft die vorgelegte Scheidungsfolgevereinbarung durch einen Anwalt überprüfen lassen.

Die Scheidungsfolgevereinbarung muß entweder von einem Notar beurkundet werden oder Sie können diiese beim Scheidungstermin vom Richter ins Protokoll aufnehmen lassen. Diese letztere Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn sich beide Ehepartner durch Anwälte vertreten lassen.

Schwieriger wird es, wenn sich nur einer der beiden Ehepartner scheiden lassen will, der andere jedoch nicht. In diesem Fall muß derjenige, der sich scheiden lassen will das Scheitern der Ehe beweisen. Gelingt es dem Gericht das Scheitern der Ehe zu beweisen, kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen geschieden werden.

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·  Ich lebe bereits seit über 3 Jahren getrennt. Was ist erforderlich um sich scheidem zu lassen?

Sie werden in diesem Fall geschieden, wenn einer der beiden Partner vertreten durch einen Anwalt die Scheidung beantragt. Eine Zustimmung des anderen Ehepartners ist in diesem Fall nicht erforderlich. Das bedeutet, daß eine Ehe sogar gegen den Willen eines der Ehepartner geschieden werden kann.

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·  Was muß bei einer Scheidung alles geregelt werden?

Grundsätzlich muß im Falle einer Scheidung auch der Versorgungsausgleich geregelt werden. Dies muß jedoch nicht extra beantragt werden, sondern geschieht automatisch.

Andere Dinge, die geregelt werden müssen sind abhängig von der Dauer, die Sie bereits getrennt leben:

Sofern Sie bereits länger als 3 Jahre getrennt leben, müssen Sie nichts weiter regeln.

Leben Sie weniger als 3 Jahre getrennt, müssen Sie zusätzlich die folgenden 5 Punkte in einer Scheidungsfolgevereinbarung regeln:

Wie sie sich mit Ihrem Ehepartner über diese 5 Punkte einigen bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist nur, daß Sie sich in allen Punkten einigen. Können Sie sich nur in einem der Punkte nicht einigen, dann müssen Sie Klage erheben und den Richter durch ein Urteil entscheiden lassen, denn ansonsten können Sie nicht geschieden werden.
Sie sollten eine Scheidungsfolgevereinbarung auf jeden Fall durch einen Anwalt aufsetzen lassen. Lassen Sie sich vorher durch den Anwalt beraten. Wenn Sie erst einmal eine Scheidungsfolgevereinbarung abgeschlossen haben, ist Diese grundsätzlich bindend. Es ist sehr schwierig oder unmöglich im Nachhinein noch Punkte ändern zu lassen. Die Scheidungsfolgevereinbarung regelt wichtige Dinge für Ihre Zukunft und sollte deshalb gut überdacht sein.

Oft wird eine Scheidungsfolgevereinbarung vom Anwalt Ihres Ehepartners ausgearbeitet. Lassen Sie sich in diesem Fall jeden Punkt ausführlich erklären und lassen sich nicht drängen. Sie sollten sich vor dem Termin beim Anwalt einen Entwurf der Scheidungsfolgevereinbarung zusenden lassen und diesen in Ruhe durchlesen. Bedenken Sie, daß der Anwalt Ihres Ehepartners natürlich die Interessen seines Mandanten vertritt. Dies sind aber nicht Ihre Interessen. Es ist daher ratsam sich selbst durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Zumindest aber sollten Sie im Hinblick auf die Bedeutung für Ihre Zukunft die vorgelegte Scheidungsfolgevereinbarung durch einen Anwalt überprüfen lassen.

Die Scheidungsfolgevereinbarung muß entweder von einem Notar beurkundet werden oder Sie können diiese beim Scheidungstermin vom Richter ins Protokoll aufnehmen lassen. Diese letztere Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn sich beide Ehepartner durch Anwälte vertreten lassen.

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·  Wie läuft ein Scheidungsverfahren eigentlich ab?

Um sich scheiden zu lassen, müssen Sie im Normalfall zunächst das sogenante Trennungsjahr abwarten. Kurz vor Ablauf des Trennungsjahres muß einer der beiden Partner durch einen Anwalt einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Zunächst ist hier also nicht erforderlich, daß sich beide Partner durch einen Anwalt vertreten lassen.

Sofern Sie noch keine drei Jahre getrennt leben, müssen Sie sich über die mehrere Folgen der Scheidung einigen. Neben der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder muß der Kindesunterhalt und der Nachscheidungsunterhalt geregelt werden. Außerdem müssen Sie sich über Ihre Ehewohnung und den gemeinsamen Hausrat einigen. Der Anwalt wird eine sogenannte Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen und sich mit Ihrem Ehepartner in Verbindung setzen. Unabhängig davon wird Ihr Anwalt sofort den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Über die Scheidungsfolgen müssen Sie sich erst bis zum Gerichtstermin geeinigt haben. Scheidungsverfahren können mehrere Monate bis hin zu einem ganzen Jahr dauern, genügend Zeit also, um sich mit Ihrem Partner über die Scheidungsfolgen zu einigen. Sofern Sie sich in einem oder mehreren Punkten nicht mit Ihrem Partner einigen können, verbleibt also noch genügend Zeit um Klage einzureichen und den Richter in diesem Punkt durch ein Urteil entscheiden zu lassen. Die Klage wird dann zusammen mit der Scheidung im sogenannten Scheidungsverbund verhandelt. Es ist wichtig sich bezüglich der Scheidungsfolgen entweder zu einigen, oder aber Klage einzureichen. Ansonsten können Sie nicht geschieden werden. Nur in sehr seltenen Fällen, in denen das Verfahren über die Scheidungsfolgen oder den Versorgungsausgleich das Scheidungsverfahren erheblich verzögert, ist es möglich vorab geschieden zu werden.

Der Scheidungsantrag, der vom Anwalt des einen Ehepartners bei Gericht eingereicht wurde, wird dem anderen Ehepartner nach einigen Tagen direkt vom Gericht zugestellt.

Sie erhalten irgendwann von Ihrem Anwalt Formulare zur Auskunft über Ihre Rentenanwartschaften, die Sie ausgefüllt an Ihren Anwalt zurücksenden müssen. Die Formulare werden dann von Ihrem Anwalt an das Gericht weitergeleitet. Das Gericht die Formulare dann bei der Rentenversicherungsanstalt ein, damit dort Ihr sogenannter Rentenversicherungslebenslauf erstellt werden kann. Diesen erhält dann wiederum das Gericht.

Anschließend wird das Gericht einen Scheidungstermin anberaumen. Zu diesem Termin wird Ihr persönliches Erscheinen angeordnet. Die eigentliche Scheidungsverhandlung dauert nur ca. 15 Minuten. Sie werden im Termin vom Richter nach der Dauer des Getrennntlebens gefragt und ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Niemand wird Sie danach fragen, warum Sie sich scheiden lassen wollen. Der Richter verlündet anschließend das Urteil, durch das Sie geschieden sind. Das Urteil wird erst einen Monat später rechtskräftig. Gegen das Urteil ist innerhalb dieser Frist generell eine Berufung möglich.

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