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FAQ (häufig gestellte Fragen)
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Kategorie: FAQ-Index -> Ehegattenunterhalt
| Antwort | · Ich habe mich von meinem Partner erst getrennt. Habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich dann, wenn der eine Expartner bedürftig, der andere dagegen leistungsfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der eine der beiden Partner arbeitet und der andere nicht, bzw. nur ein geringeres Einkommen erzielt. Gerade bei Alleinerziehenden ist das oft der Fall, da derjenige Elternteil, der die Kinder betreut nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, der andere dagegen voll berufstätig ist.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet sich selbst um ein ausreichendes Einkommen zu kümmern. Wenn Sie nicht arbeiten, dann muss das einen belegbaren Grund haben, ansonsten sind Sie verpflichtet sich schnellstmöglich eine Arbeitsstelle zu suchen.
Wenn Sie alleinerziehend sind ist es teilweise nicht möglich zu arbeiten. Wann Sie verpflichtet sind eine Arbeit aufzunehmen hängt vom Einzelfall ab, beispielsweise vom Alter und Entwicklungs- bzw. Gesundheitszustand der Kinder, aber auch von der Anzahl der Kinder und ob Sie möglicherweise vor der Trennung trotz Kinder gearbeitet haben. Ist das jüngste Kind noch jünger als circa 8 bis 10 Jahre, so müssen Sie nicht arbeiten gehen. Sobald das jüngste Kind diese Altersgrenze erreicht hat, kann von Ihnen erwartet werden, daß Sie zumindest Teilzeit arbeiten. Erst wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt wird, sind Sie verpflichtet sich wieder eine Vollzeitstelle zu suchen.
Sofern Sie kein eigenes Einkommen erzielen haben Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser wird regional unterschiedlich berechnet, in der Regel beträgt er aber 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens ihres berufstätigen Expartners.
Unterhaltsanspruch = Einkommen des Expartners x 3/7
(Hinweis: regional, z.B. in Bayern wird der Unterhaltsanspruch etwas anders berechnet.)
Schwierig wird es zunächst dieses tatsächlich einzusetzende Nettoeinkommen zu ermitteln. Vor der Berechnung des Ehegattenunterhaltes muss beispielsweise der Kindesunterhalt abgezogen werden. Aber auch das Nettoeinkommen, das Ihr Partner erzielt kann beispielsweise durch Fahrtkosten zur Arbeitsstelle reduziert sein.
Was bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist, wenn Sie beispielsweise gemeinsame Schulden haben, sollten Sie in den entsprechenden Unterkapiteln nachlesen.
Zur genauen Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens und somit der Berechnung des Unterhaltsanspruches sollten Sie sich auf jeden Fall durch einen Anwalt beraten lassen.
Noch komplizierter wird es, wenn Sie selbst berufstätig sind, aber weniger verdienen als Ihr Expartner. Dann haben Sie lediglich Anspruch auf 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkünfte.
Unterhaltsanspruch = (Einkommen Ihres Expartners - Ihr Einkommen) x 3/7
Ob Ihr Einkommen tatsächlich angerechnet werden muß oder nicht ist vom Einzelfall abhängig. Sofern Sie eigentlich nicht verpflichtet wären zu arbeiten, weil Sie Kinder betreuen, mußte dieser Betrag in der Vergangenheit meist nicht berücksichtigt werden. Hier hat sich aber die Rechtsprechung geändert und es gibt inzwischen Urteile, nach denen das Einkommen der Ehefrau auch in solchen Fällen zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall haben Sie aber Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsbonus, den Sie von Ihrem eigenen Einkommen abziehen können. Es gibt keinen festen Satz für diesen Betreuungsbonus. Dieser ist abhängig von dem Alter des Kindes, der Anzahl der Kinder und dem Umfang der Arbeit im Verhältnis zur Erwerbsobliegenheit. In der Regel wird pro Kind ein Betrag von 50 Euro bis 200 Euro angesetzt.
Ein Unterhaltsanspruch kann selbstverständlich nur eingefordert werden, sofern der andere Expartner leistungsfähig ist. Grundsätzlich muß dem Unterhaltspflichtigen immer der sogenannte Selbstbehalt verbleiben. Erzielt Ihr Expartner also nur ein geringes Einkommen oder ist gar arbeitslos, wird er vermutlich auch keinen Unterhalt zahlen müssen/können, weil er das Geld für den eigenen Lebensunterhalt benötigt. Es gibt verschiedene Beträge für den Selbstbehalt. Sofern der Unterhaltspflichtige arbeitet liegt der Selbstbehalt bei 840 Euro, ist er arbeitslos, so reduziert sich diese Grenze auf 730 Euro. Die Grenze des Selbstbehaltes bei Ansprüchen gegenüber volljährigen Kindern liegt sogar bei 1000 Euro. Von einigen Oberlandesgerichten wird der Selbstbehalt jedoch anders angesetzt.
Unterhaltsansprüche müssen zunächst einmal geltend gemacht werden. Wenn Sie von Ihrem Expartner keinen Unterhalt fordern, muss dieser auch keinen Unterhalt bezahlen. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Expartner in Verzug gesetzt haben können Sie Unterhalt einfordern. Sie können also nicht einfach rückwirkend Unterhalt einfordern. Sie setzen Ihren Expartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte einleiten:
Fordern Sie einen konkreten Unterhaltsbetrag
Verlangen Sie von Ihm eine Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.
Grundsätzlich sollten Sie hier alles schriftlich tun und jeweils eine angemessene Frist setzen, bis zu der Sie den Unterhalt verlangen, bzw. die Auskunft über die Höhe des Einkommens zu erteilen ist.
Der Trennungsunterhalt wird nur bis zur rechtsgültigen Scheidung gezahlt. Dies ist in der Regel einen Monat nach Verkündigung des Scheidungsurteiles. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Nachscheidungsunterhalt geltend machen. Auch dieser Nachscheidungsunterhalt muß zunächst geltend gemacht werden, indem Sie Ihren Expartner in Verzug setzen. Die Vorgehensweise ist prinzipiell die gleiche wie beim Trennungsunterhalt.
Auch der Kindesunterhalt muß zunächst einmal auf die gleiche Art und Weise eingefordert werden, damit ein Anspruch entsteht. Hier können Sie sich direkt an das zuständige Jugendamt wenden. Dieses ist Ihnen bei der Forderung des Kindesunterhaltes behilflich. nach oben
| · Habe ich nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt? (Nachscheidungsunterhalt)
Ja, sofern Sie selbst bedürftig sind und Ihr Expartner leistungsfähig ist.
Nein, sofern Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen oder verdienen könnten.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet sich selbst um ein ausreichendes Einkommen zu kümmern. Wenn Sie nicht arbeiten, dann muss das einen belegbaren Grund haben, ansonsten sind Sie verpflichtet sich schnellstmöglich eine Arbeitsstelle zu suchen.
Wenn Sie alleinerziehend sind ist es teilweise nicht möglich zu arbeiten. Wann Sie verpflichtet sind eine Arbeit aufzunehmen hängt vom Einzelfall ab, beispielsweise vom Alter und Entwicklungs- bzw. Gesundheitszustand der Kinder, aber auch von der Anzahl der Kinder und ob Sie möglicherweise vor der Trennung trotz Kinder gearbeitet haben. Ist das jüngste Kind noch jünger als circa 8 bis 10 Jahre, so müssen Sie nicht arbeiten gehen. Sobald das jüngste Kind diese Altersgrenze erreicht hat, kann von Ihnen erwartet werden, daß Sie zumindest Teilzeit arbeiten. Erst wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt wird, sind Sie verpflichtet sich wieder eine Vollzeitstelle zu suchen.
Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht auch ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit. Sie haben in diesem Fall nur dann einen Anspruch, wenn Sie sich mit allen verfügbaren Kräften um eine Arbeitsstelle bemühen und vor Gericht sämtliche Bewerbungsunterlagen vorlegen.
Wenn Sie arbeiten, jedoch weniger verdienen als Ihr Expartner, so haben Sie ebenfalls einen Unterhaltsanspruch. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Aufstockungsunterhalt.
Es gibt noch einige weitere Fälle, in denen ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Sie sollten sich auf jeden Fall von einem Anwalt beraten lassen, da spätestens die Berechnung des Unterhaltes sehr kompliziert ist. Verzichten Sie auf keinen Fall auf Ihre Rechte und Ansprüche.
Sie bekommen übrigens nur dann Unterhalt von Ihrem Expartner, wenn Sie diesen auch verlangen. Sofern Sie keinen Unterhalt verlangen, muß Ihr Expartner auch nicht bezahlen. Sie können keine Ansprüche für die Vergangenheit geltend machen. Unterhalt bekommen Sie erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Expartner in Verzug gesetzt haben. Sie setzen Ihren Expartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte einleiten:
Fordern Sie einen konkreten Unterhaltsbetrag
Verlangen Sie von Ihm eine Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.
Grundsätzlich sollten Sie hier alles schriftlich tun und jeweils eine angemessene Frist setzen, bis zu der Sie den Unterhalt verlangen, bzw. die Auskunft über die Höhe des Einkommens zu erteilen ist.
Auch der Kindesunterhalt muß zunächst einmal auf die gleiche Art und Weise eingefordert werden, damit ein Anspruch entsteht. Hier können Sie sich direkt an das zuständige Jugendamt wenden. Dieses ist Ihnen bei der Forderung des Kindesunterhaltes behilflich.
nach oben
| · Wie lange bekomme ich Unterhalt?
Sie haben immer dann einen Anspruch, wenn Sie selbst bedürftig, der Expartner aber leistungsfähig ist. Somit ist es durchaus möglich, daß Unterhaltszahlungen bis zum Lebensende geleistet werden müssen. Dies ist auch dann der Fall, wenn Sie oder Ihr Expartner schon in Rente sind. Normalerweise spielt es dabei keine Rolle, wie lange Sie verheiratet waren.
Der Unterhaltsanspruch endet jedoch, wenn Sie über mehrere Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben oder sogar wieder heiraten.
Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen nach § 1573 Absatz 5 BGB bzw. §1578 Absatz 1 BGB die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung der Unterhaltsansprüche genutzt wird. Eine Befristung legt einen bestimmten Zeitraum fest, in dem Unterhalt gezahlt werden muß, eine Begrenzung definiert die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes und bedeutet, daß weniger Unterhalt gezahlt werden muß. Für Alleinerziehende treffen diese Ausnahmefälle jedoch nur in den seltensten Fällen zu. Diese Ausnahmefälle sind abhängig von der Dauer der Ehe, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit und vor allem von der Kinderbetreuung. Nur, wenn der Unterhaltsberechtigte keine beruflichen Nachteile oder lediglich kurze Einkommenseinbußen erlitten hat, sind solche Ausnahmen möglich. Sofern die Kinderbetreuung nicht nur vorübergehend war sind jedoch Einkommenseinbußen und berufliche Nachteile der Regelfall. Somit ist hier ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt zu erwarten.
Sie sollten wissen, daß Unterhalt nicht immer in gleichbeibender Höhe gezahlt werden muß. Bei einer Änderung der Einkommenssituation des Unterhaltszahlers oder wenn sich Ihre eigene Einkommenssituation beispielsweise durch die Aufnahme einer Arbeit ändert, muß der Unterhalt angepaßt werden. Bei wesentlichen Änderungen der Einkommenslagen einer der beiden Expartner sollte die Unterhaltshöhe durch einen Anwalt überprüft werden. Oft ist die Höhe des Unterhalts in einem Gerichtsurteil festgelegt worden. Aber auch das kann man ändern, sofern sich die Einkommenssituationen erheblich geändert haben. nach oben
| · Wie wird der Unterhalt genau berechnet?
Sofern Sie selbst bedürftig, Ihr Expartner aber leistungsfähig ist, haben Sie einen Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe des Unterhaltes hängt natürlich von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ab.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Damit der Unterhalt berechnet werden kann, müssen Sie wissen, über welches Einkommen Ihr Ehepartner verfügt. Hier werden sämtliche Einkünfte berücksichtigt, das heißt das neben dem Lohn oder Gehalt auch Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Vermögen, Steuererstattungen, Einkünfte aus Nebenerwerb usw. eine Rolle spielen.Auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge, Spesen usw. zählen zum Einkommen, Sie müssen daher Ihren Ehepartner dazu auffordern, Auskünfte über die in den letzten 12 Monaten erzielten Einkünfte zu erteilen. Sofern Ihr Ehepartner selbständig ist, muß er sogar Auskunft über das Einkommen der letzten 3 Jahre erteilen. Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch und können sich daher alle Belege, wie Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, aber auch Kontoauszüge vorlegen lassen. Sofern sich Ihr Ehepartner weigert eine Auskunft zu erteilen, oder die Auskunft unvollständig ist, können Sie Ihren Auskunftsanspruch sogar gerichtlich durchsetzen.
Liegen alle erforderlichen Auskünfte eund Belege vor, muß das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen Ihres Ehepartners ermittelt werden. Diese Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens ist sehr kompliziert und sollte auf jeden Fall durch einen Anwalt durchgeführt werden.
Von dem Nettoeinkommen sind für berufsbedingte Aufwendungen wie beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (nicht bei Selbständigen) in Höhe von 5 % (mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro) abzuziehen. Außerdem muß der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer (alte Bundesländer) oder Berliner Tabelle (neue Bundesländer) vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Sofern Sie gemeinsame Schulden haben, sind diese bei der Berechnung ebenfalls zu berücksichtigen.
Sofern Ihr Ehepartner aufgrund dieser Berechnung nur über ein geringes Einkommen verfügt, das unterhalb des sogenannten Selbstbehaltes liegt, ist er nicht leistungsfähig. Dieser Selbstbehalt muß dem Unterhaltspflichtigen immer verbleiben. Erzielt Ihr Expartner also nur ein geringes Einkommen oder ist gar arbeitslos, wird er vermutlich auch keinen Unterhalt zahlen müssen/können, weil er das Geld für den eigenen Lebensunterhalt benötigt. Es gibt verschiedene Beträge für den Selbstbehalt. Sofern der Unterhaltspflichtige arbeitet liegt der Selbstbehalt bei 840 Euro, ist er arbeitslos, so reduziert sich diese Grenze auf 730 Euro. Die Grenze des Selbstbehaltes bei Ansprüchen gegenüber volljährigen Kindern liegt sogar bei 1000 Euro. Von einigen Oberlandesgerichten wird der Selbstbehalt jedoch anders angesetzt.
Bedarf des Unterhaltsberechtigten
Ist Ihr Ehepartner leistungsfähig, hängt die Höhe des Unterhaltes davon ab, ob Sie selbst über Einkünfte verfügen. Wenn Sie keine eigenen Einkünfte haben beträgt der Ehegattenunterhalt in der Regel 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens ihres berufstätigen Expartners.
Unterhaltsanspruch = Einkommen des Expartners x 3/7
(Hinweis: regional, z.B. in Bayern wird der Unterhaltsanspruch etwas anders berechnet.)
Beispiel für die Berechnung des Unterhaltsanspruches
Sie verfügen über keine Einkünfte, Ihr Ehepartner erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2000 Euro. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt dann 2000 Euro x 3/7 = 857,14 Euro
Wenn Sie selbst berufstätig sind, aber weniger verdienen als Ihr Expartner. Dann haben Sie lediglich Anspruch auf 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkünfte.
Unterhaltsanspruch = (Einkommen Ihres Expartners - Ihr Einkommen) x 3/7
Beispiel für die Berechnung des Unterhaltsanspruches
Sie verfügen über ein Einkommen von 350 Euro, Ihr Ehepartner erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2000 Euro. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt dann (2000 Euro - 350 Euro) x 3/7 = 707,14 Euro
Ihr Unterhaltsanspruch veringert sich gegenüber dem ersten Beispiel durch das eigene Einkommen in diesem Fall um 150 Euro.
Ob Ihr Einkommen tatsächlich angerechnet werden muß oder nicht ist vom Einzelfall abhängig. Sofern Sie eigentlich nicht verpflichtet wären zu arbeiten, weil Sie Kinder betreuen, mußte dieser Betrag in der Vergangenheit meist nicht berücksichtigt werden. Hier hat sich aber die Rechtsprechung geändert und es gibt inzwischen Urteile, nach denen das Einkommen der Ehefrau auch in solchen Fällen zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall haben Sie aber Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsbonus, den Sie von Ihrem eigenen Einkommen abziehen können. Es gibt keinen festen Satz für diesen Betreuungsbonus. Dieser ist abhängig von dem Alter des Kindes, der Anzahl der Kinder und dem Umfang der Arbeit im Verhältnis zur Erwerbsobliegenheit. In der Regel wird pro Kind ein Betrag von 50 Euro bis 200 Euro angesetzt.
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes müssen eigene Einkünfte grundsätzlich angerechnet werden. Dies soll auch gelten, wenn ein Ehegatte erst nach der Trennung/Scheidung berufstätig wird.
nach oben
| · Kann ich auf Unterhalt verzichten?
Ein rechtswirksamer Verzicht ist nur auf den Nachscheidungsunterhalt, jedoch nicht auf den Trennungsunterhalt möglich. Selbst dann, wenn Sie auf den Trennungsunterhalt verzichtet haben, ist das rechtlich nicht wirksam.
Ob Sie allerdings den Unterhalt tatsächlich einfordern, bleibt natürlich Ihnen überlassen. Ihr Expartner muß selbstverständlich nur zahlen, wenn Sie den Unterhalt auch einfordern.
Bevor Sie auf den Trennungsunterhalt verzichten, sollten Sie sich durch einen Anwalt über die Höhe des zustehenden Trennungsunterhaltes beraten lassen. Bedenken Sie, daß Sie in der Regel für die Dauer von 2 Jahren Anspruch auf diesen Trennungsunterhalt haben. Dies ergibt sich aus der Dauer des Trennungsjahres und dem Jahr, in der das Scheidungsverfahren läuft. Trennungsunterhalt steht Ihnen bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil zu. Überschlagen Sie einfach einmal die monatliche Summe des Ihnen zustehenden Trennungsunterhaltes und multiplizieren das mit 24 (2 Jahre). Das ist der Betrag, auf den Sie verzichten, obwohl das gesetzlich nicht einmal erlaubt ist. Bei beispielsweise 300 Euro im Monat ergeben sich für 2 Jahre 7200 Euro, die Ihnen gesetzlich zustehen würden. nach oben
| · Was ist, wenn kein oder nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt wird?
Sie dürfen in einem solchen Fall nicht zu lange warten, bis Sie Unterstützung durch einen Anwalt oder öffentliche Stellen in Anspruch nehmen. Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Haben Sie also in der Vergangenheit keinen Unterhalt bekommen und nichts unternommen, braucht Ihr Expartner diesen Betrag nicht nachzahlen. Nur wenn Sie Ihren Ehepartner unter Verzug gesetzt haben, können Sie Unterhalt für die Vergangenheit einfordern. Sie setzen Ihren Expartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte einleiten:
Fordern Sie einen konkreten Unterhaltsbetrag
Verlangen Sie von Ihm eine Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.
Grundsätzlich sollten Sie hier alles schriftlich tun und jeweils eine angemessene Frist setzen, bis zu der Sie den Unterhalt verlangen, bzw. die Auskunft über die Höhe des Einkommens zu erteilen ist. Wenn Sie beim In-Verzugsetzen etwas falsch machen oder dies später nicht beweisen können, haben Sie keinen Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit. Fordern Sie immer eine konkrete Summe, niemals beispielsweise etwa „den
Mir zustehenden Unterhalt“. Sie sollten Ihre Ansprüche unbedingt schriftlich geltend machen und den Brief per Einschreiben mit Rückschein an den Unterhaltspflichtigen verschicken.
Sie haben übrigens Anspruch auf Unterhalt ab dem Datum, an dem Sie Auskunft über das Einkommen Ihres Ehepartners verlangen. Wenn Sie durch Verzögerungen bei der Auskunft erst wesentlich später die exakte Summe des Unterhaltes berechnen können, dürfen Sie rückwirkend bis zum Datum, an dem Sie die Auskunft eingefordert haben den Unterhalt verlangen.
Das gleiche gilt auch für den Kindesunterhalt. nach oben
| · Habe ich auch Anspruch auf Unterhalt, wenn wir nicht verheiratet waren?
In bestimmten Fällen ist auch das möglich. Grundsätzlich haben Sie zwar nur einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie verheiratet waren, sofern Sie aber mit Ihrem Partner ein Kind haben und deshalb nicht arbeiten können, steht Ihnen ein Unterhaltsanspruch zu, obwohl Sie nie verheiratet waren. Diesen Unterhaltsanspruch haben Sie jedoch als Unverheirateter lediglich maximal 3 Jahre nach der Geburt des Kindes.
Sofern Sie der Ansicht sind, daß Sie hier über den Kindesunterhalt hinaus selbst einen Unterhaltsanspruch haben, sollten Sie sich schnellstens vom Jugendamt oder durch einen Anwalt beraten lassen. Unterhaltsansprüche können nur für die Zukunft geltend gemacht werden. Sie können also keinen Unterhalt für die Vergangenheit einfordern. Erst wenn Sie etwas unternehmen können Sie gegebenenfalls auch Unterhalt fordern. nach oben
| · Brauche ich für die Unterhaltsberechnung einen Anwalt?
Ja, für eine Unterhaltsberechnung benötigen Sie einen Anwalt.
Die Berechnung des Unterhaltes ist leider so kompliziert, daß Sie dafür einen Anwalt einschalten sollten. Bedenken Sie, daß Sie niemals Unterhalt für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft fordern können, solange Sie Ihren Expartner nicht in Verzug gesetzt haben. Dies können Sie jedoch zunächst auch ohne Anwalt erledigen. Sie setzen Ihren Expartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte einleiten:
Fordern Sie einen konkreten Unterhaltsbetrag
Verlangen Sie von Ihm eine Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.
Grundsätzlich sollten Sie hier alles schriftlich tun und jeweils eine angemessene Frist setzen, bis zu der Sie den Unterhalt verlangen, bzw. die Auskunft über die Höhe des Einkommens zu erteilen ist. Wenn Sie beim In-Verzugsetzen etwas falsch machen oder dies später nicht beweisen können, haben Sie keinen Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit. Fordern Sie immer eine konkrete Summe, niemals beispielsweise etwa „den
Mir zustehenden Unterhalt“. Sie sollten Ihre Ansprüche unbedingt schriftlich geltend machen und den Brief per Einschreiben mit Rückschein an den Unterhaltspflichtigen verschicken.
Sie haben übrigens Anspruch auf Unterhalt ab dem Datum, an dem Sie Auskunft über das Einkommen Ihres Ehepartners verlangen. Wenn Sie durch Verzögerungen bei der Auskunft erst wesentlich später die exakte Summe des Unterhaltes berechnen können, dürfen Sie rückwirkend bis zum Datum, an dem Sie die Auskunft eingefordert haben den Unterhalt verlangen.
Das gleiche gilt auch für den Kindesunterhalt. nach oben
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