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FAQ (häufig gestellte Fragen)
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Kategorie: FAQ-Index -> Kindesunterhalt
| Antwort | · Wann hat ein Kind einen Unterhaltsanspruch?
Minderjährige Kinder haben grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Eltern nicht verheiratet waren.
Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch sofern sie noch zuhause wohnen und noch in die Schule gehen. Auch wenn Sie bereits ausgezogen sind haben Sie einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums. nach oben
| · Wer muß den Kindesunterhalt zahlen?
Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig gegenüber einem Kind. Lebt ein Kind bei einem Elternteil, so leistet dieser seinen Beitrag durch Pflege und Betreuung (Betreuungsunterhalt), der andere zahlt Kindesunterhalt (Barunterhalt). Bei volljährigen Kindern muß auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt einen Barunterhalt an das Kind zahlen. nach oben
| · Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig vom- Alter des Kindes
- Einkommen des Zahlungspflichtigen
Die Höhe des Unterhaltes können Sie in der Düsseldorfer Tabelle (alte Bundesländer) oder in der Berliner Tabelle (neue Bundesländer) ablesen.
Von dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sind für berufsbedingte Aufwendungen wie beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (nicht bei Selbständigen) in Höhe von 5 % (mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro) abzuziehen. Bedenken Sie beim Ablesen der Unterhaltsbeträge auch, daß dem Unterhaltspflichtigen immer der sogenannte Selbstbehalt bleiben muß. Es gibt verschiedene Beträge für den Selbstbehalt. Sofern der Unterhaltspflichtige arbeitet liegt der Selbstbehalt bei 840 Euro, ist er arbeitslos, so reduziert sich diese Grenze auf 730 Euro. Die Grenze des Selbstbehaltes bei Ansprüchen gegenüber volljährigen Kindern liegt sogar bei 1000 Euro. Von einigen Oberlandesgerichten wird der Selbstbehalt jedoch anders angesetzt.
Kinder, die studieren und nicht zuhause wohnen haben grundsätzlich einen Anspruch auf 600 Euro. Ist nur ein Elternteil berufstätig, dann muß dieser den gesamten Betrag zahlen, sind beide berufstätig, so müssen Sie entsprechend Ihrem Einkommen diesen Betrag jeweils anteilig zahlen.
Da die Berechnung des Unterhaltes recht kompliziert ist, sollten Sie sich auf jeden Fall vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen. Warten Sie auf keinen Fall zu lange, bis Sie Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen, denn Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Haben Sie in der Vergangenheit zu wenig Unterhalt bekommen und nichts unternommen, so können Sie diesen Unterhalt nicht nachträglich fordern.
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| · Wem steht das Kindergeld zu?
Das Gesetz sieht vor, daß das Kindergeld immer an denjenigen gezahlt wird, bei dem das Kind wohnt. Dennoch steht aber grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des Kindergeldes zu. Deshalb wird das Kindergeld zu einem bestimmten Teil auf den Barunterhalt nach Düsseldorfer oder Berliner Tabelle angerechnet. In der Vergangenheit wurde einfach die Hälfte des Kindergeldes vom zu leistenden Unterhalt abgezogen. Seit dem 1.1.2001 jedoch wird nur dann etwas abgezogen, wenn das Existenzminimum des Kindes gewährleistet ist.
Wie das Kindergeld angerechnet wird entnehmen Sie bitte der Tabelle zur Kindergeldanrechnung.
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| · Was kann ich tun, wenn kein oder nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt wird?
Sie können sich durch das Jugendamt beraten und Unterstützen lassen. Unterhaltsansprüche können nur für die Zukunft geltend gemacht werden. Sie können also keinen Unterhalt für die Vergangenheit einfordern. Erst wenn Sie etwas unternehmen können Sie gegebenenfalls auch rückwirkend Unterhalt fordern.
Sie können den Unterhaltspflichtigen durch das zuständige Jugendamt auffordern lassen beim Jugendamt eine Urkunde errichten zu lassen. Eine Urkunde kann für alle Kinder bis 21 Jahre errichtet werden und ist mit keinen Kosten für Sie verbunden.
Weigert sich der Unterhaltspflichtige zum Jugendamt zu gehen, können Sie vor Gericht gehen. Wenn sich Ihr Expartner im Verzug befindet, dann brauchen Sie auch die Anwalts- und Gerichtskosten nicht selbst tragen. Deshalb sollten Sie Ihren Expartner schriftlich zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde auffordern und eine angemessene Frist (2 bis 3 Wochen) setzen. Damit Sie das belegen können müssen Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein schicken. Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums nach, können Sie einen Anwalt beauftragen, ohne daß Sie die Kosten zu ragen haben.
Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr können Sie beim zuständigen Jugendamt auch Unterhaltsvorschuß beantragen. Dieser ist zwar geringer als der eigentliche Unterhalt und wird maximal 73 Monate lang gezahlt, dafür bekommen Sie Ihr Geld aber regelmäßig. nach oben
| · Bekommt eine Mutter Unterhaltsvorschuß wenn Sie in einer neuen Partnerschaft lebt?
Ja, denn der Unterhaltsvorschuss wird für den eigentlich vom anderen Elternteil zu erbringenden Kindesunterhalt gezahlt. Unterhaltsvorschuss wird jedoch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und maximal für 72 Monate gezahlt. Der Anspruch geht nicht verloren, wenn Sie mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, wenn dieser nicht der Vater des Kindes ist. Bei einer Wiederheirat ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss allerdings ausgeschlossen. nach oben
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