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FAQ (häufig gestellte Fragen)



Kategorie: FAQ-Index -> Umgangsrecht


Frage
·  Wer hat ein Besuchsrecht?
·  Wer hat die Kosten des Umgangs zu tragen?
·  Darf der Umgangsberechtigte bei längerem Umgang in den Schulferien den Unterhalt kürzen?
·  Was kann ich tun, wenn mir das Umgangsrecht verweigert wird?
·  Kann ich den Umgang verhindern oder einschränken?
·  Was ist ein betreuter Umgang?
·  Wie entscheiden die Gerichte beim Umgangsrecht?
·  Brauche ich für das Umgangsrecht einen Anwalt?
·  Muß der Vater das Kind dort ab holen, wo es sich aufhält? Muß ich im Haus warten, oder kann ich zum Beisiel auch im Garten sein ?
·  Muß der Vater das Kind dort ab holen, wo es sich aufhält? Muß ich im Haus warten, oder kann ich zum Beisiel auch im Garten sein ?
·  Mein Kind ist ein vier Monate alter Säugling. Der Vater hat ihn bis jetzt erst einmal gesehen, fordert aber jetzt, dass ich Ihm das Kind mitgebe

Antwort
·  Wer hat ein Besuchsrecht?

Ein Umgangsrecht, und damit das Recht das Kind zu besuchen, haben folgende Personen:

  • Das Kind selbst

  • Der Vater bzw. die Mutter

  • Großeltern

  • Geschwister

  • Siefeltern

  • Pflegeeltern

Es existiert lediglich der gesetzliche Anspruch auf ein Besuchsrecht. Wann und in welchem Umfang Besuche stattfinden müssen, ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Es muß jeweils individuell eine Besuchsregelung vereinbart werden, die unter anderem auch vom Alter des Kindes und der bisherigen Organisation des Umgangs abhängig ist. Es sollte berücksichtigt werden wer sich bisher wie viel um das Kind gekümmert hat.
In der Regel werden Besuchsregelungen folgendermaßen getroffen: Das Kind darf den anderen Elternteil alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend besuchen. Außerdem steht dem anderen Elternteil an den hohen Feiertagen Weihnachten und Ostern jeweils ein Tag zu. In vielen Fällen wird auch eine besondere Besuchsregelung für die Schulferien getroffen.

Für das Kind ist es wichtig, daß die Besuche regelmäßig stattfinden und sich das Kind darauf einstellen kann, wann es die betreffende Person wiedersieht.

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·  Wer hat die Kosten des Umgangs zu tragen?

Grundsätzlich hat immer der Umgangsberechtigte die Kosten alleine zu tragen. Der Umgangsberechtigte muß das Kind abholen und wieder zurückbringen und trägt sämtliche Fahrtkosten, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Wohnort des Umgangsberechtigten und der des Kindes sehr weit auseinander liegen. Selbst wenn der andere Elternteil weiter weg zieht, muß der Umgangsberechtigte die höheren Fahrtkosten in aller Regel selbst aufbringen. Der andere muß sich nicht daran beteiligen, noch können diese Kosten vom Unterhalt abgezogen werden. Lediglich in ganz seltenen Fällen, in denen überdurchschnittliche Kosten dadurch entstehen, daß das Kind weit weggezogen ist, können in Ausnahmefällen Kosten bei der Unterhaltszahlung abgesetzt werden. Es dürfen dann aber lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten, nicht etwa eine Kilometerpauschale angesetzt werden.

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·  Darf der Umgangsberechtigte bei längerem Umgang in den Schulferien den Unterhalt kürzen?

Nein, denn die Kosten des Umgangs hat immer der Umgangsberechtigte alleine zu tragen. Fahrtkosen, Kosten für Verpflegung und Übernachtungskosten trägt immer der Umgangsberechtigte. Der Andere muß sich nicht daran beteiligen. Deshalb darf in einem solchen Fall auch der Unterhalt nicht gekürzt werden.

Wenn das Kind möglicherweise in dieser Zeit einen Urlaub mit dem anderen Elternteil verbringt, den Sie selbst dem Kind nicht bieten könnten, ist natürlich bei der Unterhaltszahlung eine individuelle Vereinbarung möglich, keinesfalls aber erforderlich.

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·  Was kann ich tun, wenn mir das Umgangsrecht verweigert wird?

Wenn Sie ein Umgangsrecht haben, dann sollten Sie sofort handeln, damit Sie das Kind wieder sehen können. Da Kinder sich sehr schnell entfremden ist es später schwierig wieder eine normale Besuchssituation herbeizuführen.

Wenden Sie sich umgehend an das zuständige Jugendamt oder an den Kinderschutzbund. Beide Stellen bemühen ich zu vermitteln und eine Einigung herbeizuführen.

Ist eine Einigung nicht möglich, dann sollten Sie umgehend beim Familiengericht einen Antrag auf Einräumung des Umgangsrechtes stellen. Sie können diesen Antrag selbst stellen, oder aber einen Anwalt damit beauftragen. Leider dauert ein soches Verfahren selbst bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung (Eilantrag) oft mehrere Monate, da das Gericht zunächst das Jugendamt einschaltet. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes wird dann getrennte Gespräche mit Ihnen und Ihrem Expartner führen und Sie zu Ihrer Situation und Ihrem Lösungsvorschlag zu befragen. Eine Zusammenfassung der Gespräche wird dann an das Gericht weitergeleitet. Erst dann wird ein Gerichtstermin anberaumt, der über das weitere Umgangsrecht entscheidet.

Verwehrt Ihr Expartner Ihnen auch nach einem per Gerichtsurteil zuerkannten Umgangsrechtes den Umgang, haben Sie mehrere Möglichkeiten Ihr Recht durchzusetzen:

Beantragen Sie bei Gericht die Androhung eines Zwangsgeldes. Verwehrt Ihr Expartner Ihnen weiterhin den Umgang, so wird das Zwangsgeld, oft in erheblicher Höhe, festgesetzt.

Sie können bei Gericht auch Zwangshaft beantragen, wenn die Zahlung des Zwangsgeldes nicht zum Erfolg geführt hat. Auf jeden Fall können Sie eine Zwangshaft beantragen, wenn Ihr Expartner sich ins Ausland absetzen will.

Sie können das Gericht anordnen lassen, daß ein Gerichtsvollzieher das Kind bei Ihrem Expartner abholt und an Sie übergibt. Ob dies allerdings im Interesse des Kindeswohls ist, darf bezweifelt werden. Spätestens wenn sich das Kind dagegen wehrt, dürfte es weder im Interesse des Kindeswohles, noch in Ihrem Interesse sein.

In Ausnahmefällen kann sogar die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragt werden. Dabei bleibt es im Falle eines gemeinsamen Sorgerechtes zwar beiterhin bei der gemeinsamen Sorge, lediglich der Teil der Sorge, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht wird auf Sie übertragen. In diesem Fall können Sie dann alleine bestimmen, wo das Kind leben soll. Es ist äußerst selten, daß die Vereitelung des Umgangsrechtes einen Grund für die Übertragung des kompletten gemeinsamen Sorgerechtes auf den anderen Elternteil ist.

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·  Kann ich den Umgang verhindern oder einschränken?

Ein Kind hat einen Anspruch auf ungestörten Umgang mit beiden Elternteilen, aber auch mit anderen nahen Verwandten. Beide Elternteile sind deshalb gesetzlich verpflichtet diesen ungestörten Kontakt zu ermöglichen.

Nur in in besonderen Ausnahmefällen kann dem anderen Elternteil der Umgang verweigert werden. Solche Fälle sind beispielsweise:


  • Mißbrauch

  • Alkoholmißbrauch

  • Drogenmißbrauch

Wenn Ihr Kind nach Besuchen beim anderen Elternteil Verhaltensauffälligkeiten zeigt und beispielsweise trotz seines Alters wieder einnäßt, ist das meist nicht ausreichend, um einen Umgang zu verwehren. Sie sollten in solchen Fällen trotzdem umgehend handeln und sich vom Jugendamt, dem Kinderschutzbund oder anderen Stellen helfen lassen.

Vermuten Sie, daß der Grund der Verhaltensauffälligkeit des Kindes nicht die Verarbeitung der Trennung selbst, sondern in der Person oder im Handeln des anderen Elternteiles begründet ist, kann der Umgang möglicherweise eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Alternativ bietet sich ein vorübergehender betreuter Umgang an, den Sie in einem solchen Fall verlangen sollten.

Verwehren Sie Ihrem Expartner den Umgang, so kann dieser Sein Recht auf Umgang spätestens in einem Gerichtsverfahren geltend machen. Der gesetzliche Anspruch auf Umgang besteht wie eingangs erwähnt auf jeden Fall.

Verweigern Sie trotz einem anderslautenden Gerichtsurteil weiterhin den Umgang, kann das Gericht nicht nur empfindliche Zwangsgelder androhen und letztendlich anordnen, es ist auch möglich Sie in Zwangshaft zu nehmen. Im Extremfall kann sogar ein Gerichtsvollzieher damit beaufragt werden Ihnen das Kind wegzunehmen und an den anderen Umgangsberechtigten zu übergeben.

Es ist jedoch auch durchaus möglich, daß das Gericht in das Sorgerecht selbst eingreift. Haben sie ein gemeinsames Sorgerecht, so kann das Gericht den Teil der Sorge, der den Aufenthalt des Kindes festlegt, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Expartner übertragen. Der Expartner darf dann alleine bestimmen, wo das Kind wohnt. Im äußersten Extremfall kann sogar die komplette Elterliche Sorge auf Ihren Expartner übertragen werden. Sie haben dann lediglich noch ein Umgangsrecht. Alle wichtigen Entscheidungen für das Kind darf dann Ihr Expartner alleine entscheiden. Sie haben kein Mitspracherecht mehr.

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·  Was ist ein betreuter Umgang?

Beim betreuten Umgang wird das Umgangsrecht unter Aufsicht einer dritten Person wahrgenommen.

Hat der betreuende Elternteil Bedenken Ihnen den Umgang alleine zu ermöglichen, bietet sich der betreute Umgang an. Beim Betreuten Umgang handelt es sich nur um eine vorübergehende Regelung, die auf maximal 10 Treffen begrenzt ist.
Betreuter Umgang wird von verschiedenen Stellen organisiert, beispielsweise von den Bezirkssozialdiensten des Jugendamtes oder vom Kinderschutzbund. Dies ist regional sehr verschieden. Während des Besuches ist dann immer ein Mitarbeiter der betreffenden Stelle dabei. Es sind aber auch individuelle Lösungen möglich, so können Sie bei beiderseitigem Einverständnis eine Vertrauensperson bestimmen, die bei den Treffen dabei ist. Dies können auch beispielsweise die Großeltern sein. Gerade bei kleineren Kindern, die den anderen Elternteil lange Zeit nicht gesehen haben ist es Sinnvoll eine Person zu bestimmen, zu der auch das Kind einen Bezug hat.

In vielen Fällen ist der betreute Umgang die einzige Möglichkeit wieder einen normalen Umgang herbeizuführen. Der betreute Umgang wird normalerweise 14tägig für jeweils 1 bis 2 Stunden durchgeführt. In der Regel finden zwischen 8 und 10 Termine statt. Einige Stellen, wie der Kinderschutzbund bieten anschließend ein Gespräch mit beiden Elternteilen an, in dem versucht wird das künftige Umgangsrecht zu organisieren.

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·  Wie entscheiden die Gerichte beim Umgangsrecht?

Grundsätzlich hat nicht nur das Kind ein Recht auf ungestörten Umgang, sondern auch der nicht betreuende Elternteil. Diese gesetzliche Vorgabe wird ein Gericht bei seiner Entscheidung also auch immer berücksichtigen. Im Vordergrund einer Gerichtsentscheidung steht immer das Wohl des Kindes.

Das Gericht wird bei Problemen mit dem Umgangsrecht das Jugendamt einschalten. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes setzt sich im Laufe des Verfahrens mit beiden Elternteilen in Verbindung und führt getrennte Gespräche. Je nach Alter des Kindes kann auch das Kind selbst befragt werden. Das Jugendamt gibt dann eine Stellungnahme an das Gericht ab, teilweise sogar mit konkreten Vorschlägen für ein zu organisierendes Umgangsrecht. Das Gericht wird sich im Normalfall an der Stellungnahme orientieren und entscheiden. Nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen darf das Umgangsrecht unterbrochen oder versagt werden.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes ist im Einzelfall verschieden. Oftmals wird vorübergehend ein sogenannter betreuter Umgang angeordnet.

In der Regel werden Besuchsregelungen folgendermaßen getroffen: Das Kind darf den anderen Elternteil alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend besuchen. Bei kleineren Kindern wird eine Übernachtung oft nicht erlaubt. Außerdem steht dem anderen Elternteil an den hohen Feiertagen Weihnachten und Ostern jeweils ein Tag zu. In vielen Fällen wird auch eine besondere Besuchsregelung für die Schulferien getroffen.

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·  Brauche ich für das Umgangsrecht einen Anwalt?

Zunächst einmal nicht. Wenn es Probleme mit der Umgangsregelung gibt, sollten Sie umgehend die Hilfe des Jugendamtes, des Kinderschutzbundes oder sonstiger geeigneter Stellen in Anspruch nehmen. Man wird versuchen eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Ist eine Einigung nicht möglich so kann der Partner, dem das Umgangsrecht erschwert oder verwehrt wird einen Antrag auf Umgang beim zuständigen Familiengericht stellen. Wenn Sie dem nichtbetreuenden Elternteil den Umgang aus schwerwiegenden Gründen vorübergehend komplett verwehren wollen, so sollten Sie sich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen. Dies gilt auch für den Elternteil, dem das Umgangsrecht verwehrt wird. Anwälte können nicht nur leichter einen Kompromiss herbeiführen, Sie können oft auch das Verfahren beschleunigen.

Sofern Sie über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dann müssen Sie weder die Gerichtskosten, noch die Bemühungen des Anwaltes bezahlen.

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·  Muß der Vater das Kind dort ab holen, wo es sich aufhält? Muß ich im Haus warten, oder kann ich zum Beisiel auch im Garten sein ?

Es muß lediglich ein ungestörter Umgang ermöglicht werden. Derjenige, der das Umgangsrecht wahrnimmt muß das Kind auch abholen und wieder zurückbringen. Ob er das Kind beispielsweise an der Schule, auf dem Spielplatz oder im Haus abholt, kann im Rahmen einer Besuchsvereinbarung individuell geregelt werden.

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·  Muß der Vater das Kind dort ab holen, wo es sich aufhält? Muß ich im Haus warten, oder kann ich zum Beisiel auch im Garten sein ?

Es muß lediglich ein ungestörter Umgang ermöglicht werden. Derjenige, der das Umgangsrecht wahrnimmt muß das Kind auch abholen und wieder zurückbringen. Ob er das Kind beispielsweise an der Schule, auf dem Spielplatz oder im Haus abholt, kann im Rahmen einer Besuchsvereinbarung individuell geregelt werden.

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·  Mein Kind ist ein vier Monate alter Säugling. Der Vater hat ihn bis jetzt erst einmal gesehen, fordert aber jetzt, dass ich Ihm das Kind mitgebe

Ja, er hat ein Recht auf Umgang. Bei einem Säugling, insbesondere, wenn bisher kein Kontakt bestanden hat, empfiehlt sich sogenannter betreuter Umgang. Dieser wird teilweise vom Jugendamt, vom Kinderschutzbund, aber auch von einigen anderen Vereinen und Gruppen angeboten. Betreuter Umgang bedeutet, dass die ersten Treffen unter Aufsicht eines Dritten, möglichst bei einem Säugling einer neutralen Bezugsperson, stattfinden. Das Jugendamt wird Euch da weiterhelfen können. Im Falle eines Rechtsstreites vor dem Familiengericht wird vermutlich betreuter Umgang angeordnet.

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