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FAQ (häufig gestellte Fragen)



Kategorie: FAQ-Index -> Zugewinnausgleich
Unter-Kategorie:
   Güterstand in der Ehe



Frage
·  Was ist ein Zugewinnausgleich?
·  Wie wird der Zugewinnausgleich durchgeführt?
·  Habe ich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Antwort
·  Was ist ein Zugewinnausgleich?

Beim Zugewinnausgleich wird das während der Ehe erworbene Vermögen gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.
Zunächst wird das jeweilige Vermögen der beiden Ehepartner zum Zeitpunkt der Hochzeit ermittelt. Dies ist das sogenannte Anfangsvermögen. Anschließend wird das Vermögen an dem Tag ermittelt, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wurde. Dies ist das sogenannte Endvermögen. Dann wird errechnet wieviel einerseits die Ehefrau, andererseits der Ehepartner während der maßgeblichen Ehezeit erwirtschaftet haben. Dies ist für jeden Partner das Endvermögen abzüglich des jeweils ermittelten Anfangsvermögen am Tag der Hochzeit. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Schenkungen an einen der Ehepartner und Erbschaften werden dabei übrigens nicht berücksichtigt, denn diese werden unabhängig vom Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung grundsätzlich dem jeweiligen Anfangsvermögen zugerechnet.

Beispiel für die Berechnung des Zugewinnausgleiches
Die Frau hat weder zu Beginn der Ehe, noch am Ende der Ehe Vermögen. Der Mann hat am Tag der Hochzeit ein Vermögen von 10000 Euro, am Ende der Ehe dagegen 20000 Euro. Der Mann hat also während der Ehe einen Zugewinn von 10000 Euro erwirtschaftet Dies ergibt sich aus der Differenz von Endvermögen und Anfangsvermögen: 20000 Euro - 10000 Euro =Zugewinn 10000 Euro. Die Frau dagegen hat keinen Zugewinn erwirtschaftet und hat deshalb einen Anspruch auf die Hälfte des Zugewinnes Ihres Mannes, in diesem Fall sind das 5000 Euro. Der Mann darf also nur 5000 Euro behalten und muß 5000 Euro an seine frau bezahlen.

Beispiel für die Berechnung des Zugewinnausgleiches
Die Frau hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 3000 Euro und am Ende der Ehe 10000 Euro. Der Mann dagegen hat zum Zeitpunkt der Hochzeit 5000 Euro und am Ende der Ehe ebenfalls 10000 Euro vermögen. Der Zugewinn der Frau beträgt in diesem Fall 7000 Euro, während der Mann nur 5000 Euro zugewinn erwirtschaftet hat. In diesem Fall hat der Mann einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz, dies sind hier 1000 Euro. Das ergibt sich aus 7000 Euro - 5000 Euro = 2000 Euro x 1/2 =1000 Euro. Die Frau muß deshalb 1000 Euro an den Mann bezahlen.

Diese Beispiele dienen nur dem Verständnis. Die Berechnung des Zugewinnausgleiches ist in der Praxis viel komplizierter. Sie sollten unbedingt einen Anwalt mit der Durchführung beauftragen.
Der Zugewinnausgleich muß grundsätzlich in Bar an den anderen Ehepartner gezahlt werden. Es bleibt aber den Ehepartnern überlassen sich anders zu einigen. So ist es beispielsweise denkbar, daß statt einer Barzahlung gemeinsame Schulden von einem der beiden übernommen werden. Hier sind ganz individuelle Lösungen möglich. Sie sollten sich durch Ihren Anwalt diesbezüglich beraten lassen.

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·  Wie wird der Zugewinnausgleich durchgeführt?

Der Zugewinnausgleich wird im Gegensatz zum Versorgungsausgleich nicht automatisch durchgeführt, sondern muß bei Gericht beantragt werden. Die Berechnung des Zugewinnausgleiches ist sehr kompliziert und sollte durch einen Anwalt erfolgen.

Wenn Sie einen Vermögensausgleich beantragen, ist es wichtig, daß Sie Angaben über Ihr Vermögen am Tag der Hochzeit und am Ende der Ehe machen können und ebenso wichtig, daß Sie Angaben über das Vermögen Ihres Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung und vor allem zum Ende der Ehe machen können.

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·  Habe ich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben und Ihr Ehepartner in der Ehe ein Vermögen erwirtschaftet hat, haben Sie auf jeden Fall Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Vermögen heißt hier nicht unbedingt, daß es große Geldsummen sein müssen, sondern bezeichnen lediglich den Zugewinn seit dem Tag der Hochzeit. Der Anspruch besteht also auch bei kleineren Summen. Verzichten Sie deshalb keinesfalls darauf.

Im Normalfall leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft und haben Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Nur wenn Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben leben Sie im Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft und haben diesen Anspruch nicht.

Der Zugewinnausgleich muß extra beantragt werden, er wird nicht wie etwa der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt. Damit Ihr Ehepartner keine Zeit hat sein Vermögen verschwinden zu lassen oder auszugeben sollte dieser Vermögensausgleich schnellstmöglich beantragt werden. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist es auch möglich einen vorzeitigen Zugewinnausgleich durchzuführen. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt von einem Anwalt beraten.

Wichtig: der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt!

Es ist möglich direkt bei der Trennung ale vorhandenen Vermögenswerte gleichmäßig aufzuteilen. Dies können Sie im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung regeln und dann gleich Gütertrennung beantragen. Lassen Sie sich hier unbedingt von einem Anwalt beraten.

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