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Häufige Fragen > Ehegattenunterhalt
Ich habe mich von meinem Partner erst getrennt. Habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich dann, wenn der eine Expartner bedürftig, der andere dagegen leistungsfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der eine der beiden Partner arbeitet und der andere nicht, bzw. nur ein geringeres Einkommen erzielt. Gerade bei Alleinerziehenden ist das oft der Fall, da derjenige Elternteil, der die Kinder betreut nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, der andere dagegen voll berufstätig ist.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet sich selbst um ein ausreichendes Einkommen zu kümmern. Wenn Sie nicht arbeiten, dann muss das einen belegbaren Grund haben, ansonsten sind Sie verpflichtet sich schnellstmöglich eine Arbeitsstelle zu suchen.
Wenn Sie alleinerziehend sind ist es teilweise nicht möglich zu arbeiten. Wann Sie verpflichtet sind eine Arbeit aufzunehmen hängt vom Einzelfall ab, beispielsweise vom Alter und Entwicklungs- bzw. Gesundheitszustand der Kinder, aber auch von der Anzahl der Kinder und ob Sie möglicherweise vor der Trennung trotz Kinder gearbeitet haben. Ist das jüngste Kind noch jünger als circa 8 bis 10 Jahre, so müssen Sie nicht arbeiten gehen. Sobald das jüngste Kind diese Altersgrenze erreicht hat, kann von Ihnen erwartet werden, daß Sie zumindest Teilzeit arbeiten. Erst wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt wird, sind Sie verpflichtet sich wieder eine Vollzeitstelle zu suchen.
Sofern Sie kein eigenes Einkommen erzielen haben Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser wird regional unterschiedlich berechnet, in der Regel beträgt er aber 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens ihres berufstätigen Expartners.
Unterhaltsanspruch = Einkommen des Expartners x 3/7
(Hinweis: regional, z.B. in Bayern wird der Unterhaltsanspruch etwas anders berechnet.)
Schwierig wird es zunächst dieses tatsächlich einzusetzende Nettoeinkommen zu ermitteln. Vor der Berechnung des Ehegattenunterhaltes muss beispielsweise der Kindesunterhalt abgezogen werden. Aber auch das Nettoeinkommen, das Ihr Partner erzielt kann beispielsweise durch Fahrtkosten zur Arbeitsstelle reduziert sein.
Was bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist, wenn Sie beispielsweise gemeinsame Schulden haben, sollten Sie in den entsprechenden Unterkapiteln nachlesen.
Zur genauen Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens und somit der Berechnung des Unterhaltsanspruches sollten Sie sich auf jeden Fall durch einen Anwalt beraten lassen.
Noch komplizierter wird es, wenn Sie selbst berufstätig sind, aber weniger verdienen als Ihr Expartner. Dann haben Sie lediglich Anspruch auf 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkünfte.
Unterhaltsanspruch = (Einkommen Ihres Expartners - Ihr Einkommen) x 3/7
Ob Ihr Einkommen tatsächlich angerechnet werden muß oder nicht ist vom Einzelfall abhängig. Sofern Sie eigentlich nicht verpflichtet wären zu arbeiten, weil Sie Kinder betreuen, mußte dieser Betrag in der Vergangenheit meist nicht berücksichtigt werden. Hier hat sich aber die Rechtsprechung geändert und es gibt inzwischen Urteile, nach denen das Einkommen der Ehefrau auch in solchen Fällen zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall haben Sie aber Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsbonus, den Sie von Ihrem eigenen Einkommen abziehen können. Es gibt keinen festen Satz für diesen Betreuungsbonus. Dieser ist abhängig von dem Alter des Kindes, der Anzahl der Kinder und dem Umfang der Arbeit im Verhältnis zur Erwerbsobliegenheit. In der Regel wird pro Kind ein Betrag von 50 Euro bis 200 Euro angesetzt.
Ein Unterhaltsanspruch kann selbstverständlich nur eingefordert werden, sofern der andere Expartner leistungsfähig ist. Grundsätzlich muß dem Unterhaltspflichtigen immer der sogenannte Selbstbehalt verbleiben. Erzielt Ihr Expartner also nur ein geringes Einkommen oder ist gar arbeitslos, wird er vermutlich auch keinen Unterhalt zahlen müssen/können, weil er das Geld für den eigenen Lebensunterhalt benötigt. Es gibt verschiedene Beträge für den Selbstbehalt. Sofern der Unterhaltspflichtige arbeitet liegt der Selbstbehalt bei 840 Euro, ist er arbeitslos, so reduziert sich diese Grenze auf 730 Euro. Die Grenze des Selbstbehaltes bei Ansprüchen gegenüber volljährigen Kindern liegt sogar bei 1000 Euro. Von einigen Oberlandesgerichten wird der Selbstbehalt jedoch anders angesetzt.
Unterhaltsansprüche müssen zunächst einmal geltend gemacht werden. Wenn Sie von Ihrem Expartner keinen Unterhalt fordern, muss dieser auch keinen Unterhalt bezahlen. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Expartner in Verzug gesetzt haben können Sie Unterhalt einfordern. Sie können also nicht einfach rückwirkend Unterhalt einfordern. Sie setzen Ihren Expartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte einleiten:
Fordern Sie einen konkreten Unterhaltsbetrag
Verlangen Sie von Ihm eine Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.
Grundsätzlich sollten Sie hier alles schriftlich tun und jeweils eine angemessene Frist setzen, bis zu der Sie den Unterhalt verlangen, bzw. die Auskunft über die Höhe des Einkommens zu erteilen ist.
Der Trennungsunterhalt wird nur bis zur rechtsgültigen Scheidung gezahlt. Dies ist in der Regel einen Monat nach Verkündigung des Scheidungsurteiles. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Nachscheidungsunterhalt geltend machen. Auch dieser Nachscheidungsunterhalt muß zunächst geltend gemacht werden, indem Sie Ihren Expartner in Verzug setzen. Die Vorgehensweise ist prinzipiell die gleiche wie beim Trennungsunterhalt.
Auch der Kindesunterhalt muß zunächst einmal auf die gleiche Art und Weise eingefordert werden, damit ein Anspruch entsteht. Hier können Sie sich direkt an das zuständige Jugendamt wenden. Dieses ist Ihnen bei der Forderung des Kindesunterhaltes behilflich.
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