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Sunriel
08.02.2012
um 19:54 Uhr
@ zimtstern... dienst ist ja schon seit 14:20 zuende :D danach konnte es nur besser werden :D
 
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Ehegattenunterhalt

Häufige Fragen von Alleinerziehenden zum Thema Ehegattenunterhalt

Wie lange bekomme ich Unterhalt?


Sie haben immer dann einen Anspruch, wenn Sie selbst bedürftig, der Expartner aber leistungsfähig ist. Somit ist es durchaus möglich, daß Unterhaltszahlungen bis zum Lebensende geleistet werden müssen. Dies ist auch dann der Fall, wenn Sie oder Ihr Expartner schon in Rente sind. Normalerweise spielt es dabei keine Rolle, wie lange Sie verheiratet waren. Durch die gesetzliche Neuregelung wird jedoch gefordert, dass beide Expartner möglichst schnell wieder einer Erwerbsttätigkeit nachgehen. Bei Alleinerziehenden kann das ab Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes der Fall sein.
 
Der Unterhaltsanspruch endet jedoch, wenn Sie über mehrere Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben oder sogar wieder heiraten.
 
Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen nach § 1573 Absatz 5 BGB bzw. §1578 Absatz 1 BGB die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung der Unterhaltsansprüche genutzt wird. Eine Befristung legt einen bestimmten Zeitraum fest, in dem Unterhalt gezahlt werden muß, eine Begrenzung definiert die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes und bedeutet, daß weniger Unterhalt gezahlt werden muß. Für Alleinerziehende treffen diese Ausnahmefälle jedoch nur in den seltensten Fällen zu. Diese Ausnahmefälle sind abhängig von der Dauer der Ehe, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit und vor allem von der Kinderbetreuung. Nur, wenn der Unterhaltsberechtigte keine beruflichen Nachteile oder lediglich kurze Einkommenseinbußen erlitten hat, sind solche Ausnahmen möglich. Sofern die Kinderbetreuung nicht nur vorübergehend war sind jedoch Einkommenseinbußen und berufliche Nachteile der Regelfall. Somit ist hier ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt zu erwarten.
 
Sie sollten wissen, daß Unterhalt nicht immer in gleichbeibender Höhe gezahlt werden muß. Bei einer Änderung der Einkommenssituation des Unterhaltszahlers oder wenn sich Ihre eigene Einkommenssituation beispielsweise durch die Aufnahme einer Arbeit ändert, muß der Unterhalt angepaßt werden. Bei wesentlichen Änderungen der Einkommenslagen einer der beiden Expartner sollte die Unterhaltshöhe durch einen Anwalt überprüft werden. Oft ist die Höhe des Unterhalts in einem Gerichtsurteil festgelegt worden. Aber auch das kann man ändern, sofern sich die Einkommenssituationen erheblich geändert haben.
 

 

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