Häufige Fragen > Ehegattenunterhalt
Kann ich auf Unterhalt verzichten?
Ein rechtswirksamer Verzicht ist nur auf den Nachscheidungsunterhalt, jedoch nicht auf den Trennungsunterhalt möglich. Selbst dann, wenn Sie auf den Trennungsunterhalt verzichtet haben, ist das rechtlich nicht wirksam.
Ob Sie allerdings den Unterhalt tatsächlich einfordern, bleibt natürlich Ihnen überlassen. Ihr Expartner muß selbstverständlich nur zahlen, wenn Sie den Unterhalt auch einfordern.
Bevor Sie auf den Trennungsunterhalt verzichten, sollten Sie sich durch einen Anwalt über die Höhe des zustehenden Trennungsunterhaltes beraten lassen. Bedenken Sie, daß Sie in der Regel für die Dauer von 2 Jahren Anspruch auf diesen Trennungsunterhalt haben. Dies ergibt sich aus der Dauer des Trennungsjahres und dem Jahr, in der das Scheidungsverfahren läuft. Trennungsunterhalt steht Ihnen bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil zu. Überschlagen Sie einfach einmal die monatliche Summe des Ihnen zustehenden Trennungsunterhaltes und multiplizieren das mit 24 (2 Jahre). Das ist der Betrag, auf den Sie verzichten, obwohl das gesetzlich nicht einmal erlaubt ist. Bei beispielsweise 300 Euro im Monat ergeben sich für 2 Jahre 7200 Euro, die Ihnen gesetzlich zustehen würden.
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