Häufige Fragen > Ehewohnung
Wer muß die Miete weiter bezahlen?
Bei der Miete handelt es sich um eine „Mietschuld“, und sofern beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben auch um gemeinsame Schulden.
Hier ist zwischen einem sogenannten Außenverhältnis und einem Innenverhältnis zu unterscheiden.
Im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter sind beide Partner für die gesamte Miete haftbar. Der Wohnungsinhaber als „Gläubiger“ kann sich denjenigen aussuchen, von dem er die Zahlung der Miete verlangt. Allzu oft ist das derjenige Expartner, der gar nicht mehr in der Wohnung lebt. Dies ist möglich, weil beide Partner noch im Mietvertrag stehen, somit sind beide auch haftbar für die gesamte Miete.
Wie bei allen gemeinsamen Schulden muss im Innenverhältnis, das das Verhältnis der Partner zueinander beschreibt grundsätzlich jeder die Hälfte der Miete bezahlen. Wurde hier die gesamte Miete vom Vermieter(Gläubiger) nur von einem eingefordert, so kann dieser selbstverständlich von seinem Expartner die Hälfte des Betrages zurückfordern. Dies gilt wie bei gemeinsamen Schulden natürlich nur für den Fall der Trennung, denn während einer Partnerschaft zahlt derjenige die Miete, der berufstätig ist.
Nach der Trennung zahlt derjenige die gesamte Miete, der weiterhin in der Wohnung bleibt. Werden also die Mietzahlungen vom anderen Expartner übernommen, so können diese beim Unterhalt wie Ratenzahlungen für gemeinsame Schulden berücksichtigt werden.
Durch eine einstweilige Anordnung kann jedoch lediglich das vorläufige Nutzungsrecht geregelt werden. Wer letztendlich nach der Scheidung in der Wohnung verbleiben darf, daß muß in einem normalen Gerichtsverfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren geklärt werden. Deshalb müssen Sie neben dem Antrag auf einstweilige Anordnung gleichzeitig einen sogenannten Hauptsacheantrag stellen. In diesem Verfahren findet dann ein Gerichtstermin statt, in dem Sie im Zweifel Ihre Behauptungen beweisen müssen. Der Richter weist dann nach einer Anhörung beider Parteien einem der Ehepartner die Wohnung durch ein Urteil zu.
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