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Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Die Kosten sind abhängig vom Vermögen, über das in diesem Vertrag eine Regelung getroffen wird. Sie richten sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung und sind streitwertabhängig. Ist das Vermögen also gering, sind auch die Gebühren niedriger. Bei einem hohen Vermögen können Sie alternativ mit dem Anwalt oder Notar ein festes Honorar vereinbaren.
Lassen Sie sich lediglich einmal beraten, so wird eine Erstattungsgebühr in Höhe von maximal 180 Euro zzgl Mehrwertsteuer fällig. Falls Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung später durch den beratenden Anwalt aufsetzen lassen, werden die bereits erhobenen Beratungsgebühren mit den dann anfallenden Gebühren verrechnet.
Wenn Sie über kein eigenes Einkommen, oder nur ein geringes Einkommen verfügen, können Sie beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Dann entstehen für Sie keine Kosten, weder für die Beratung, noch für die Scheidungsfolgenvereinbarung.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muß nicht von einem Notar beurkundet werden, sondern kann im Scheidungstermin protokolliert werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß sich jeder der Ehepartner durch einen eigenen Anwalt vertreten läßt. Dann fallen auch keine Notarkosten an.
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