Häufige Fragen > Zugewinnausgleich
Habe ich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben und Ihr Ehepartner in der Ehe ein Vermögen erwirtschaftet hat, haben Sie auf jeden Fall Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Vermögen heißt hier nicht unbedingt, daß es große Geldsummen sein müssen, sondern bezeichnen lediglich den Zugewinn seit dem Tag der Hochzeit. Der Anspruch besteht also auch bei kleineren Summen. Verzichten Sie deshalb keinesfalls darauf.
Im Normalfall leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft und haben Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Nur wenn Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben leben Sie im Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft und haben diesen Anspruch nicht.
Der Zugewinnausgleich muß extra beantragt werden, er wird nicht wie etwa der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt. Damit Ihr Ehepartner keine Zeit hat sein Vermögen verschwinden zu lassen oder auszugeben sollte dieser Vermögensausgleich schnellstmöglich beantragt werden. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist es auch möglich einen vorzeitigen Zugewinnausgleich durchzuführen. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt von einem Anwalt beraten.
Wichtig: der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt!
Es ist möglich direkt bei der Trennung ale vorhandenen Vermögenswerte gleichmäßig aufzuteilen. Dies können Sie im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung regeln und dann gleich Gütertrennung beantragen. Lassen Sie sich hier unbedingt von einem Anwalt beraten.
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