Hallo namenloser Gast,
hier mal die Bedingungen, die notwendig sind, um den AE-Zuschlag zu erhalten.
Habt ihr nen gemeinsamen Wohnsitz??? Kommt dein Freund die Kids besuchen am WE, oder führt ihr wegen Arbeitsplatzerhalt eine WE-Beziehung???
Falls ihr zusammenlebt und er nur die Woche über weg ist, wegen Arbeit, dann würde dir kein Zuschlag zustehen.
Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen. Dieser beträgt 36 % der maßgebenden Regelleistung (nach § 20 Abs.2 SGB II), wenn die Person mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Der Mehrbedarf beträgt 12 % der maßgebenden Regelleistung (nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) für jedes Kind, höchstens jedoch 60 % der maßgebenden Regelleistung, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nr. 1 ergibt (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Alleinstehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.
Inhaltlich umfasst der Mehrbedarfszuschlag vor allem die (zusätzlichen) Aufwendungen für Kontaktpflege, für Verteuerung des Einkaufs wegen mangelnder Beweglichkeit, für kleinere Geschenke an Dritte, für gelegentliche Dienstleistungen, für erhöhten Bedarf an Unterhaltung und Spielzeug.
Mit dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wird also nicht der Bedarf des Kindes zum Lebensunterhalt abgedeckt, denn dieser wird mit der Regelleistung nach § 20 SGB II (in Verbindung mit § 2

gewährt. Der Alleinerziehende erhält den Zuschlag weil er allein für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgt.
Vielleicht hilfts dir etwas weiter.
Liebe Grüße
Waltraud
:-) [addsig]