...um es nochmal richtig deutlich zu machen.
...Kindergeld ist und bleibt eine Familienleistung und daher...
...das Kindergeld wird zwar den Eltern ausgezahlt, ist aber eine Leistung die der Familie zusteht. Kindergeld dient der Sicherung des Existenzminimum des Kindes. Der Grundsatz, dass es sich bei Kindergeld um eine staatliche Leistung fĂĽr das Kind an die Eltern handelt bleibt bestehen.
(§ 62 Abs.1 EStG und § 1 BKGG)
Das Kindergeld wird grundsätzlich auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Es ist nach
§ 1612b BGB berechtigt das jedem Elternteil, die Hälfte des Kindergeldes angerechnet werden.
Das Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen.
Zunächst ist ohne Berücksichtigung des Kindergeldes der Barunterhaltsanteil jedes Elternteils auszurechnen. Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird, kann von seiner Summe den Betrag von 92,- EURO abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zu seiner Unterhaltsschuld 92,- EURO dazu rechnen.
...der Vater zahlt Unterhalt..und das in vollständiger Höhe (also berechnet aus 135% ), sonst würde ihm das Kindergeld nicht angerechnet werden...in wie weit eine weitere Unterstützung für Mehrbedarfe geltend gemacht werden kann und ob Dein EX noch zusätzlich leistungsfähig ist (einkommensabhängig)... wird Dir das JA sagen oder ein Anwalt ausrechnen können...
lg
Waltraud