Hallo @ all,
hier geht gerade etwas durcheinander.

Natürlich habe ich auch nur mit einem Kind über 7 Anspruch auf Mehrbedarf...
Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für alleinerziehende mit 1 Kind unter 7 Jahren bzw. 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren (36% der maßgebenden Regeleistung, oder pro Kind 12% - höchstens 60% der maßgebenden Regelleistung).
Ich bin alleinerziehend 1 Kind fast 8 und bekomme 12% von 345 (Regelbedarf Alleinerziehender) = 41 Euro.
...und ja, es muss rückwirkend bezahlt werden, wenn der Fehler bei der ARGE liegt.
Im SGB X steht:
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung auf die Vergangenheit zurückzunehmen.
(§ 44 Abs. 1 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)
ALG II - Empfänger haben also in diesen Fällen Anspruch auf Nachzahlung, auch wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist, weil sie keinen Widerspruch eingelegt haben.
Die Behörde muss auf deinen Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wenn diese Prüfung für dich positiv ausfält, wird der alte Verwaltungsakt mit einem Rücknahmebescheid aufgehoben und es wird ein neuer rückwirkender Bescheid ausgestellt. Das Geld wird entsprechend nachgezahlt.
Fällt die Prüfung negativ aus, muss die Behörde eine Begründung vorlegen.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.
Liebe Grüsse sendet Anne

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