Donnerstag, 24. Mai 2012, 05:35 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren
Gruppen

Gruppen und soziale Netzwerke nach Regionen und Themen
Regionale Gruppen

Urlaub Single mit Kind

Silvester 2011
30.12. bis 2.1.2012

Chat für Alleinerziehende

Du suchst Erfahrungsaustausch, oder willst gerne nette Leute kennenlernen? - Hier gehts zu unserem Chatroom.

Wer macht was?

airam
23.05.2012
um 10:27 Uhr
Guten Tag ... mal zum wachwerden für die Langschläfer oder zur willkommenen Abwechslung für die arbeitenden ... eine Kanne Kaffee
 
Was machen Andere?

Kontrollzentrum
Neue Benutzer

Fenja73 (Gestern, 23:15)

kessi76 (Gestern, 16:46)

Vassilis (Gestern, 13:15)

sisani (Gestern, 10:55)

martinahro (22. Mai 2012, 23:31)

Umfrage

6%

manchmal

92%

nein

2%

ja

Insgesamt 65 Stimmen
Neu in der Galerie
von mona84

Gast

unregistriert

1

Sonntag, 29. Januar 2006, 15:34

hartz 4


habe vor 2 tagen erfahren das mir als alleinerziehende bei hartz4 der mehrbedarf nicht berechnet worden ist. bekomme ich diesen rückwirkend ausbezahlt?

tinka

Anfänger

Beiträge:

Wohnort: Hamburg

Beruf: Sozialarbeiterin

2

Sonntag, 29. Januar 2006, 17:41

RE: hartz 4

Hallo unregistrierter Gast,

wenn aus deinem Antrag eindeutig hervorgeht, dass du alleinerziehend bist oder sogar das entsprechende Kästchen im Antrag angeben hast, solltest du gute Chancen haben, den Mehrbedarf rückwirkend zu erhalten.
Du musst aber auf jeden Fall schnellstmöglich Widerspruch einlegen, die zuständige ARGE darauf aufmerksam machen und um rückwirkende Auszahlung des Mehrbedarfs bitten. Weise in dem Schreiben darauf hin, dass der ARGE die Informationen, die zu diesem Mehrbedarf führen, bekannt waren, der Fehler also nicht bei dir lag.
Wenn du zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alleinerziehend warst, sondern sich das erst später so ergeben hat und du der ARGE dies nicht mitgeteilt hast, sieht die Sache schon anders aus. Dann könnte es sein, dass du den Mehrbedarf erst ab Mitteilung darüber erhälst.
Liebe Grüsse
tinka[addsig]

Gast

unregistriert

3

Sonntag, 29. Januar 2006, 20:25

RE: hartz 4

danke für deine Nachricht.
Für einen Wiederspruch wird es zu spät sein, denn es ist bereits seit April letzten Jahres so, und alleinerziehend bin ich schon seit Geburt meiner Tochter.

Das nächste Problem ist, wir beide haben eine 3-zimmer Wohnung und sind deutlich über der Mindeststufe. Ca 110 Euro darüber. Nur bis jetzt war noch keine Aufforderung im Bescheid, eine neue Wohnung zu suchen!!!!!
Es könnte ja sein, das dies mit dem Mehrbedarf irgendwie verkoppelt ist.

Vielleicht kann mir jemand auskunft darüber geben.

Gast

unregistriert

4

Sonntag, 29. Januar 2006, 21:55

RE: hartz 4

Nein, normal nicht. Die Miete zahlst Du doch selber,

und in der Berechnung ist doch das, was Du an Mietzuschuß etc. bekommst extra auufgeführt.

Der Bedarf für alleinerziehung müßte bei Dir unter Regelleistung stehen, wenn Du ihn bekommen würdest.

Also da einfach wischiwaschi den Bedarf mit den Mietmehrkosten aufzuführen (verlagern) geht wohl nicht.

Steht denn in der genauen Aufstellung nichts über den Mehrbedarf?


Gast

unregistriert

5

Sonntag, 29. Januar 2006, 22:25

RE: hartz 4

mehrbedarf alleinerziehend... wurde mir gestrichen, als meine tochter 16 wurde. soweit ich beriffen habe, ist das gültig für 2 kinder unter 16... und nun habe ich die mit 10 und 16 jahren - also nicht mehr beide unter der grenze. der mehrbedarf wurde nicht gekürzt - er ist komplett weg. wenn ich die frage jetzt so lese wegen einem kind... haben die da schon wieder was eingespart bei uns?

Gast

unregistriert

6

Montag, 30. Januar 2006, 08:56

RE: hartz 4

Ja......mit dem Mehrbedarf für alleinerziehung sieht es so aus:
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 J......demnach hast Du keinen Anspruch mehr auf den Mehrbedarf.

Gast

unregistriert

7

Montag, 30. Januar 2006, 09:18

RE: hartz 4

Mit einem Kind über 16 gilt man eben nicht mehr als Alleinerziehend, warum auch?
Ein 16-jähriger kann Kleinere mal von der Schule abholen, Frühstück vorbereiten, den Elternteil zu hause währden dessen Artzbesuch vertreten usw. usw.

werner

trinity2673

unregistriert

8

Montag, 30. Januar 2006, 10:22

RE: hartz 4

Hallo @ all,

hier geht gerade etwas durcheinander.
Natürlich habe ich auch nur mit einem Kind über 7 Anspruch auf Mehrbedarf...

Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für alleinerziehende mit 1 Kind unter 7 Jahren bzw. 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren (36% der maßgebenden Regeleistung, oder pro Kind 12% - höchstens 60% der maßgebenden Regelleistung).

Ich bin alleinerziehend 1 Kind fast 8 und bekomme 12% von 345 (Regelbedarf Alleinerziehender) = 41 Euro.

...und ja, es muss rückwirkend bezahlt werden, wenn der Fehler bei der ARGE liegt.
Im SGB X steht:
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung auf die Vergangenheit zurückzunehmen.
(§ 44 Abs. 1 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)

ALG II - Empfänger haben also in diesen Fällen Anspruch auf Nachzahlung, auch wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist, weil sie keinen Widerspruch eingelegt haben.
Die Behörde muss auf deinen Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wenn diese Prüfung für dich positiv ausfält, wird der alte Verwaltungsakt mit einem Rücknahmebescheid aufgehoben und es wird ein neuer rückwirkender Bescheid ausgestellt. Das Geld wird entsprechend nachgezahlt.
Fällt die Prüfung negativ aus, muss die Behörde eine Begründung vorlegen.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

Liebe Grüsse sendet Anne
[addsig]

trinity2673

unregistriert

9

Montag, 30. Januar 2006, 10:40

RE: hartz 4

...und noch was...

natürlich habe ich bei zwei Kinder noch Anspruch auf Alleinerziehendenzuschlag, wenn ein Kind 16 und ein Kind 10 ist. Ganz einfach, pro minderjährigem Kind stehen einem 12% der Regelleisung zu, d.H. 2 x 41 Euro.

@ Werner, natürlich gilt man mit einem Kind über 16 Jahre noch als alleinerziehend. Erst wenn die Kinder über 18 sind, ist man nicht mehr alleinerziehend. Dann sind sie nämlich volljährig!!!
Denn eines ist klar, ein 16 jähriges Kind ist in keiner Weise ein Erziehungsberechtigter!!! Also bleibt man alleinerziehend!!! ..und wenn das erste Kind 18 wird, bekommt man immer noch den Zuschalg für das weiter minderjährige Kind.

Gruß Anne[addsig]

Gast

unregistriert

10

Montag, 30. Januar 2006, 11:09

RE: hartz 4

Hilfe..............
irgendwie verstehe ich das ganze nicht!!

Meine Tochter ist 6 und im Bescheid steht nirgendwo etwas von "Mehrbedarf".
Offensichtlich haben die den vergessen.

Nur bei der Miete blicke ich nicht ganz durch. Für Frankfurt gibt es eine Mindeststufe 6, bei alleinerziehenden. Das heißt, 455 Euro Warmiete, mehr darf die Wohnung nicht kosten. Jedoch ist meine Miete 560 Euro.

Im Bescheid stand keine Aufforderung, eine neue Wohnung zu suchen, die günstiger ist.
Irgendwie verstehe ich die ganze Berechnung nicht.
Deswegen denke ich an wischiwaschi, Mehrbedarf einfach gestrichen!!

:-x