Hallo
die Mutter Deines Sohnes kann in der Vergangenheit lediglich Unterhaltsvorschussleistungen in Anspruch genommen haben. Dieser wird jedoch nur für maximal 6 Jahre und auch nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Es handelt sich dabei um eine Vorschussleistung, das Geld hätte vom Jugendamt bei Dir eingefordert werden können (müssen). Die Mutter allerdings ist nach dem Unterhaltsvorschussgesetz eigentlich zur Mithilfe verpflichtet, indem sie den Namen des Vaters bekannt gibt, ansonsten dürfte eigentlich kein Unterhaltsvorschuss gezahlt worden sein.
Unterhalt kann grundsätzlich nie für die Vergangenheit gefordert werden. Erst ab dem Datum, an dem Du von der Mutter unter Verzug gesetzt worden bist, d. H., sie muss einen konkreten Unterhaltsbetrag von Dir fordern, bist Du zur Zahlung verpflichtet. Das kann Sie auch jetzt noch tun.
Nun wird Dein Kind aber möglicherweise Sozialleistungen (Sozialhilfe) bezogen haben. Da können Beträge von Seiten des Sozialamtes zurückgefordert werden, für welchen Zeitraum kann ich Dir nicht sagen. Ich rate Dir dringend Dich von einem Anwalt beraten zu lassen. Wenn Du nur über ein geringes Einkommen verfügst, dann gehe zum Amtsgericht und hole Dir dort einen Antrag auf Beratungshilfe. Mit diesem Schein zahlst Du beim Anwalt maximal 10 Euro für die Beratung. Und unabhängig davon schau mal in die
Düsseldorfer Tabelle. Die dort aufgeführten Beträge sind ja nicht aus der Luft gegriffen, sondern orientieren sich am Bedarf eines Kindes, der mit dem Alter des Kindes auch wächst. Möglicherweise solltest Du mal drüber nachdenken, ob die Mutter deines Kindes nicht zurecht mehr fordert, auch wenn die Erpressung sehr unschön ist.
Grüße aus Herborn
Frank