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von mona84

Gast

unregistriert

1

Dienstag, 2. November 2004, 20:05

Unterhalt

Hallo zusammen!
Wie sieht es mit Unterhaltzahlungen aus, an welchem Tag muss das Geld spätestens auf dem Konto eingegangen sein??Problem ist, dass mein Ex es mit pünktlichen Zahlungen anscheinend nicht so hat. Meine Unkosten werden aber hauptsächlich am 1. abgebucht.
Ich habe auch gelesen, dass Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erst dann gezahlt wird, wenn der Vater dem Jugendamt das Geld überwiesen hat. Wäre ja auf einer Art Unsinn. Ist das so korrekt???
Und wie kann ich den Unterhaltsvorschuss beantragen? Ich habe schon einmal beim Jugendamt nachgefragt, nur wurde mir dort mitgeteilt, dass, wenn ein Anwalt mit drinhängt, das Jugendamt nichts machen würde.

Schon mal lieben Dank fĂĽr Euro Hilfe!!

Liebe GrĂĽĂźe Nicole

frank

Projektinitiator

Beiträge: 806

Danksagungen: 201

Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

2

Dienstag, 2. November 2004, 21:20

RE: Unterhalt

Hallo Nicole,

der Unterhalt muss am Monatsanfang gezahlt werden, spätestens am 3. des Monats muss das geld auf Deinem Konto sein. Geht kein Kindesunterhalt ein, bzw. sind die zahlungen unregelmässig, kannst Du bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist identisch mit den Regelbeträgen abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Diese Leistung kann für maximal 6 Jahre solange das Kind das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat in Anspruch genommen werden.

Alte Bundesländer:
Kinder bis zum sechsten Geburtstag: 122 Euro monatlich
Kinder bis zum zwölften Geburtstag: 164 Euro monatlich
Neue Bundesländer:
Kinder bis zum sechsten Geburtstag: 106 Euro monatlich
Kinder bis zum zwölften Geburtstag: 145 Euro monatlich

Da immer wieder Fragen zum Unterhaltsvorschuss gestellt werden hier noch ein paar ergänzende Hinweise. Der Anspruch geht nicht verloren, wenn Du mit einem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebst, wenn dieser nicht der Vater des Kindes ist. Bei einer Wiederheirat ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss allerdings ausgeschlossen.
Auch bei gemeinsamem Sorgerecht besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen,
wenn das Kind seinen ĂĽberwiegenden Aufenthalt beim beantragenden Elternteil hat. Lebt das Kind jedoch zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen, besteht kein Anspruch.
Zahlt der Unterhaltspflichtige Unterhalt, der unter den Regelbeträgen liegt, werden diese Zahlungen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt und läuft ein Verfahren gegen ihn, kannst Du auch für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsvorschuss beantragen. Sobald regelmäßig Unterhalt vom Vater/von der Mutter Ihres Kindes eingeht, muss das Jugendamt die Vorschussleistungen stoppen und Dir den Unterhalt auszahlen.
Das ist für Sie wichtig, damit Dein begrenzter Anspruch von 72 Monaten nicht unnötig verkürzt wird. Die Deckung von Unterhaltsschulden ist hier nachrangig gegenüber dem aktuellen Unterhaltsbedarf des Kindes.
Unterhaltsvorschussleistungen ersetzen ausbleibende Unterhaltszahlungen. Unterhaltspflichtige werden durch diese öffentlichen Gelder nicht befreit. Das Jugendamt ist verpflichtet, die vorgestreckten Unterhaltsleistungen wieder einzutreiben.
Daher wird auch von Ihnen eine Mitwirkung in der Form verlangt, dass Du Namen und Aufenthaltsort des Vaters Deines Kindes bekannt geben musst, sofern er Dir bekannt ist. Wenn Du Dich weigerst, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen. Anders ist der Fall, wenn Du den Vater Deines Kindes nicht kennst oder schwerwiegende GrĂĽnde dafĂĽr sprechen, den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben. Dann muss Unterhaltsvorschuss fĂĽr Ihr Kind gezahlt werden.
Da der Unterhaltsvorschuss in den meisten Fällen den Bedarf eines Kindes nicht deckt, ist zu empfehlen, zusätzlich für Ihr Kind ergänzende Sozialhilfe zu beantragen. Einen Sozialhilfeanspruch hat Ihr Kind auch, wenn es keinen Kindesunterhalt bekommt oder sein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschöpft ist.

GrĂĽĂźe aus Herborn

Frank

[Editiert am 2/11/2004 von Frank]

nicole13

Anfänger

Beiträge:

Wohnort: Dortmund

3

Mittwoch, 3. November 2004, 20:49

RE: Unterhalt

hallo frank!
vielen dank fĂĽr deine infos.
was ich nicht verstehe, warum bekommt man beim unterhaltsvorschuss nur
122 euro, der "normale" unterhalt beläuft sich jedoch auf 192 euro?
man kann doch keine 70 euro verschenken, nur dass man das geld pĂĽnktlich bekommt.

Gast

unregistriert

4

Donnerstag, 4. November 2004, 12:52

RE: Unterhalt

Schliesse mich der Frage an!! Zusätzlich würde mich mal interessieren, wer sich das Recht rausnimmt zu entscheiden, dass der Vorschussanspruch mit 12, bzw. nach 72 Monaten endet. Kosten die Kids ab da kein Geld mehr?! Verheiratete haben gegen den Haushaltsfreibetrag geklagt (Ungerechte Behandlung war glaub ich das Argument), gibt es nicht auch 12jährige die gegen DIESE Benachteiligung gerichtlich angehen?!
Diese Frage stellt sich Nicole

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