RE: Namensänderung kann mir jemand helfen???
Hallo mausl,
"Einbenennung" nennt sich euer Vorhaben und in diveren Rechtforen lässt sich nachlesen dass bei Zustimmungsverweigerung des anderen Elternteil diese durch das Familiengericht ersetzt werden kann....
Bevor ich dir auf meine laienhafte Art einfache Dinge kompliziert erkläre kopier ich dir mal Infos darüber hierher:
Einbenennung
Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Sonst wird es schwer - § 1618 BGB Einbenennung: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617 c gilt entsprechend.
An die Einbenennung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss für das Kind "erforderlich" sein; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht. Vgl. dazu jetzt OLG Köln (23.01.2006 - 4 UF 183/05): Das Oberlandesgericht Köln verweist darauf, dass mit der Neufassung des § 1618 BGB, wonach nunmehr die Ersetzung der Einwilligung durch das Gericht "für das Kindeswohl erforderlich" sein muss, der Gesetzgeber bewusst die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung verschärft hat. Die positiv festzustellende Erforderlichkeit der Namensänderung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus, wobei Kindes- und Elterninteressen grundsätzlich gleichrangig sind. Das Oberlandesgericht Köln setzt daher die Voraussetzungen sehr hoch an. Zweckmäßigkeit oder dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen reichen nicht aus. Wenn zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine tragfähige Beziehung besteht, wird die Einbenennung scheitern. Erforderlich ist die Einbenennung nach der oben genannten Entscheidung nur, wenn die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht wie z.B. die "additive" Einbenennung nicht ausreicht. Der BGH hat das in seiner grundsätzlichen Entscheidung so gefasst: Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind (aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist) darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
Es gibt daher auch keine Regelvermutung zugunsten einer Namensänderung in Stiefkinderfällen, die z.B. der Begründung folgt, sie hätten unter der Namensverschiedenheit in der neuen Familie zu leiden. quelle: www.palm-bonn.de/name1.htm
Gruß aus der Ferne
Nicky
[addsig]