RE: Rückzahlung von ALG 2 ?
Hallo Sany,
VFK hat Dir im großen und ganzen ja schon die Frage beantwortet.
Würde halt noch gerne etwas gesetzliches einwerfen.
UNd zwar, wenn Du vor zusammenzug schwanger wirst.
Das BGB seht für die Unterhaltspflicht vor:
BGB § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Also da würde es wohl gutdünken der Arge sein, ob Du nun wegen einer Schwangerschaft nicht mehr vermittelbar wärest, und sie also auch vor zusammenziehen schon die Unterhaltspflicht des Vaters in spe Dir gegenüber überprüfen(und evtl. Rückzahlungen verlangen).
Gesetzlich kämen sie damit sicherlich durch, erst ihn ran zu ziehen, für Dich, auch wenn Ihr noch nicht zusammen lebt.
Also auch hier nur einen Rat: Mit ganz offenen Karten spielen, das böse erwachen könnte kommen.
[addsig]