Freitag, 25. Mai 2012, 00:21 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren
Gruppen

Gruppen und soziale Netzwerke nach Regionen und Themen
Regionale Gruppen

Urlaub Single mit Kind

Silvester 2011
30.12. bis 2.1.2012

Chat für Alleinerziehende

Einladung zum Chat.
Zur Zeit sind folgende User im Chat, die sich gerne mit Dir unterhalten würden:
   Raum Lobby: (airam)(Mod) jea(User) leonies_mum2(User) robeki(User)

Wer macht was?

robeki
24.05.2012
um 22:26 Uhr
Ich stell mal einen großen Topf mit heißem , würzigen Käse-Fondue hierhin , dazu frische knusprige Brötchen .
 
Was machen Andere?

Kontrollzentrum
Neue Benutzer

Ann12 (Gestern, 14:49)

Want to be lucky again (Gestern, 11:57)

luctifer (Gestern, 10:57)

bellalu (Gestern, 08:49)

Fenja73 (23. Mai 2012, 23:15)

Umfrage

6%

manchmal

92%

nein

2%

ja

Insgesamt 65 Stimmen
Neu in der Galerie
von mona84

schmunzeldad

Anfänger

Beiträge:

1

Samstag, 17. Mai 2008, 10:40

§§ 1569 BGB und unverheiratet?

Hallo Leute im Forum,

wer kennt sich naeher mit diesem Paragraphen aus?
Habe heute einen fuerchterlichen Brief von Sozialamt bekommen, nach dem ich laut diesem Paragraphen Unterhaltspflichtig waere.

Angebliche Rechtgrundlage ist § 94 SGB XII in Verbindung mit §§ 1569 BGB : Geschiedene Ehegatten untereinander, weil die Scheidung nach dem 30.06.1977 erfolgte.

Mein Unverstaendnis liegt darin:
Ich war nicht Verheiratet.
Unser gemeinsames Kind lebt bei mir.

Wer weiss hierzu etwas?
Meine \"Tante Google\" hat mir auch nicht viel weiter geholfen.

Gepostet von einem derzeit geschockten Menschen.

Die besten Gruesse aus Mannheim
Mike :-?

Nicky

unregistriert

2

Samstag, 17. Mai 2008, 11:30

RE: §§ 1569 BGB und unverheiratet?

Hallo Mike,

hmm, scheint ein "netter" Versuch zu sein Sparmaßnahmen einzuleiten und dieses so dermaßen undurchsichtig zu formulieren dass Otto-Normalbürger eingeschüchtert wird....
Das doppelte §§-Zeichen bedeutet übrigens §1569 und folgende....da die Überschrift im BGB aber eindeutig "Unterhalt der geschiedenen Ehegatten" lautet würde ich erstmal dem Bescheid widersprechen.
§94 SGB XII besagt ja auch nur das Unterhaltsansprüche die ans Amt gestellt werden (d.h. die Mutter deines Kindes hat wohl grad ALGII beantragt) gegebenfalls auf unterhaltspflichtige Andere umgeleitet werden.

Sofern deine Expartnerin durch die von dir mitverursachte Schwangerschaft eine Ausbildung abgebrochen hat und du nachweislich für ihre derzeitige Notlage mit verantwortlich gemacht werden könntest, möchte ich nicht 100% ausschließen dass du tatsächlich mit für ihren Unterhalt rangezogen werden kannst.
Aber vorher solltest du zumindest Einspruch gegen eine evtl Unterhaltspflicht als Ehepartner einlegen -da du das laut eigener Aussage ja nicht bist/warst/werden willst.

Anders würde es sich natürlich verhalten wenn ihr nur aus eigenem Entschluss in getrennten Wohnungen lebt, im Grunde genommen aber eine eheähnliche Partnerschaft führt und andere hier nicht erwähnte Fakten dem Amt bekannt sind....

lg
Nicky

[addsig]

schmunzeldad

Anfänger

Beiträge:

3

Samstag, 17. Mai 2008, 20:17

RE: §§ 1569 BGB und unverheiratet?

Hallo Nicky,

so verstand ich das heute Morgen auch \"Ehegatten\".
Es gibt daher auch kein Scheidungsurteil und ich bin auch immer noch ledig.

Das einzigste was es gibt ist ein Beschluss fuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht das mir zugesprochen wurde.

Meine Expartnerin hatte vor dem zusammenkommen auch Sozialhilfe und nichts aufgegeben muessen.

Das einzigste was ich laut meines Anwaltes sicher weiss ist, dass wenn unsere gemeinsame Tochter bei ihr leben wuerde, und nur dann, waere ich beiden Unterhaltsplichtig.
Da wird dann das Eheaehnliche Verhaeltnis mit einer Ehe gleichgestellt (Gesetzesaenderung irgend wann).

Die besten Gruesse aus Mannheim
Mike 8-)

ingeling

Anfänger

Beiträge:

4

Sonntag, 18. Mai 2008, 00:21

RE: §§ 1569 BGB und unverheiratet?

Hallo Mike,
Leg auf jeden Fall Widerspruch gegen das Schreiben vom Sozialamt ein!!!! Wenn euer gemeinsames Kind bei dir lebt sehe ich keinen Grund warum du Unterhalt zahlen solltest.
Wenn die vom Amt davon ausgehen dass ihr geschieden seid, ihr aber nie verheiratet wart, kannst du davon ausgehen, dass der Widerspruch Erfolg hat.
Du musst aber soviel ich weiß innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen, also machs möglichst schnell!
Viel Erfolg und lieben Gruß, Inge

schmunzeldad

Anfänger

Beiträge:

5

Sonntag, 18. Mai 2008, 20:48

RE: §§ 1569 BGB und unverheiratet?

Hallo ingeling,

Brief am Samstag erhalten (Voll aufgeregt mit Mordgedanken, was ich natuerlich nie koennte), heute am Sonntag fertig gestellt und Morgen via Einschreiben bei der Post.
Bei so einer Sache lasse ich nichts anbrennen.

Lieben Gruss
Mike 8-)

Zur Zeit sind neben Ihnen 375 Benutzer in diesem Thema unterwegs:

6 Mitglieder und 369 Besucher

airam, jea, Karli, robeki, Steffen40, supermuddi