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robeki
24.05.2012
um 22:26 Uhr
Ich stell mal einen großen Topf mit heißem , würzigen Käse-Fondue hierhin , dazu frische knusprige Brötchen .
 
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6%

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2%

ja

Insgesamt 65 Stimmen
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von mona84

Mariechen

Anfänger

Beiträge: 1

Beruf: Erzieherin&Motopädin

1

Sonntag, 11. Oktober 2009, 16:37

Frage zum Unterhaltsvorschuss

Hallo Leute!
Ich hab da mal ne Frage zum Unterhaltsvorschuss...
Mein neuer Lebensgefährte und ich planen zusammen zu ziehen... wie läuft das dann mit dem Unterhaltsvorschuss ab? Hab ich da erstmal noch anrecht drauf, heiraten werden wir ja jetzt nicht gleich! Ich steig gerade nicht so ganz durch...
lg Mariechen[addsig]

Gast

unregistriert

2

Sonntag, 11. Oktober 2009, 18:33

RE: Frage zum Unterhaltsvorschuss

Hallo Mariechen,

solange Ihr nicht heiratet, wird der UHV weiter gezahlt.[addsig]

Rick

m-admin a.D.

Beiträge: 264

Danksagungen: 526

Wohnort: Münsterland

Beruf: Ausfüllend ;-)

3

Sonntag, 11. Oktober 2009, 20:01

RE: Frage zum Unterhaltsvorschuss

hi,

leider fällt der UHV mit Zusammenzug weg.[addsig]
die ehe ist der hauptgrund für scheidungen

Gast

unregistriert

4

Sonntag, 11. Oktober 2009, 20:06

RE: Frage zum Unterhaltsvorschuss

Hi Rick,

worauf beziehst Du Deine Aussage?

Das UHVGesetz besagt ganz deutlich:

(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,

Und Mariechen ist ledig, auch wenn sie mit ihrem LG zusammenlebt.

Bei Wikipedia ist es übrigens noch etwas besser erklärt.
Da wird dann erklärt, das das Kind nicht mit einem Stiefvater-mutter zusammenleben darf. Und das setzt eine Heirat voraus



Wikipedia definiert so

Der Elternteil selbst muss
ledig, verwitwet oder geschieden sein oder
von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist dann anzunehmen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von den zweien diese auch nicht mehr herstellen will, weil er sie ablehnt. Diesem Tatbestand gleichzusetzen ist, wenn der Ehegatte des Elternteils wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt (z. B. im Gefängnis) untergebracht ist.

Wenn im Unterhaltsvorschussgesetz vom „Lebenspartner“ die Rede ist, dann ist damit die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Umgangssprachlich wird diese oft als "Homo-Ehe" bezeichnet. Wenn dagegen der Elternteil mit einem Lebenspartner in so genannter "wilder Ehe" zusammenlebt und der Partner kein Elternteil des Kindes ist, so ist dies kein Grund, die öffentliche Unterhaltsleistung zu versagen.Quelle[addsig]

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