Hi Rick,
worauf beziehst Du Deine Aussage?
Das UHVGesetz besagt ganz deutlich:
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
Und Mariechen ist ledig, auch wenn sie mit ihrem LG zusammenlebt.
Bei Wikipedia ist es übrigens noch etwas besser erklärt.
Da wird dann erklärt, das das Kind nicht mit einem Stiefvater-mutter zusammenleben darf. Und das setzt eine Heirat voraus
Wikipedia definiert so
Der Elternteil selbst muss
ledig, verwitwet oder geschieden sein oder
von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist dann anzunehmen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von den zweien diese auch nicht mehr herstellen will, weil er sie ablehnt. Diesem Tatbestand gleichzusetzen ist, wenn der Ehegatte des Elternteils wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt (z. B. im Gefängnis) untergebracht ist.
Wenn im Unterhaltsvorschussgesetz vom „Lebenspartner“ die Rede ist, dann ist damit die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Umgangssprachlich wird diese oft als "Homo-Ehe" bezeichnet. Wenn dagegen der Elternteil mit einem Lebenspartner in so genannter "wilder Ehe" zusammenlebt und der Partner kein Elternteil des Kindes ist, so ist dies kein Grund, die öffentliche Unterhaltsleistung zu versagen.
Quelle[addsig]