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Silvester 2011
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jea
25.05.2012
um 09:58 Uhr
ich hätte gerne stahlseiile als nerven guten morgen
 
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Umfrage

6%

manchmal

92%

nein

2%

ja

Insgesamt 65 Stimmen
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von mona84

feels

Meister

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Wohnort: Leipzig

Beruf: Ingenieur für Technische Gebäudeausrüstung

1

Montag, 5. Dezember 2011, 09:45

Wegeunfall Schule-Zuhause

Folgender Sachverhalt!
Töchti (damals 12) hatte im März diesen Jahres einen Wegeunfall. Sie überquerte auf dem Nachhauseweg zwischen zwei parkenden Autos die Straße! Dabei übersah sie einen Pizzafahrer auf seinen Moped! Der Unfall ging glücklicherweise glimpflich ab, das bedeutet, sie hatte eine Prellung und eine kleine Schirfwunde am Bein! Sie wurde auch in der Klinik untersucht! Ein Verfahren wegen Körperveletzung wurde seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt, jedoch keine explizite Schuldzuweisung getroffen.
Damals hatte ich leider keine private Haftpflichtversicherung, was ich aber mittlerweile nachgeholt habe. Der Unfall wurde auch sofort der Schule gemeldet! Die Berufsgenossenschaft des Unfallgegners hat zwischenzeitlich ihre Regressansprüche in Höhe von 500,00€ direkt an mich gestellt. Im Oktober dann, hat sich die Unfallkasse der Schule bei mir gemeldet! Auch hier habe ich die Unterlagen ausgefüllt und zurückgesandt!
Muss ich jetzt für die Regressforderungen der Gegenseite selbst aufkommen oder gibt es noch ein "Schlupfloch"? Wäre schön, wenn ich da kurzfristig ne Antwort bekommen könnte?
LG der Feels ;)

"...Es gibt nur einen Grund, warum Menschen nicht haben, was sie wollen: weil sie mehr an das denken, was sie nicht wollen. Achte auf Deine Gedanken, und achte auf die Worte, die Du aussprichst. Die meisten Menschen denken an das, was sie nicht wollen, und wundern sich, warum es ihnen wieder und wieder begegnet."(The Secret-Das Geheimnis)

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Düsselman

Anfänger

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Wohnort: Düsseldorf

Beruf: kfm Angestellter

2

Montag, 5. Dezember 2011, 10:34

*hmmm* .... bin da jetzt nicht ganz rechtssicher, aber das Alter der Töchti könnte da evtl das entscheidende Schlupfloch sein .... denn eine Verletzung der Aufsichtspflicht wie bei kleinen Kindern dürfte hier wegfallen.

Der Fortgang würde mich allerdings auch interessieren !
"When you go me on the nerven, i will put you into the gully and do the deckel druff"

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pimboli

Administrator

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3

Montag, 5. Dezember 2011, 11:12

... schau mal ... :roll

... Kind als Unfallverursacher

Sollte ein Kind selbst Unfallverursacher sein und dabei ein Fahrzeug beschädigen, muss es nicht für den Schaden aufkommen, solange es noch keine zehn Jahre alt ist. Bis zu diesem Alter können Kinder im Straßenverkehr nicht haftbar gemacht werden. Auch die Eltern müssen nicht für den Schaden aufkommen, vorausgesetzt, sie haben ihre Aufsichtspflicht erfüllt. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres können Kinder aber durchaus haftbar gemacht werden. Die Eltern müssen dann für sie als gesetzliche Vertreter für den Schaden aufkommen Eine private Haftpflichtversicherung der Eltern, die für die ganze Familie gilt, ist deshalb unerlässlich.

Quelle
... irgendwie ... irgendwann ... irgendwo ... ;)

... nur 50% der Eltern sind Mütter ... :rolleyes:

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Moni42

Senior Mitglied

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4

Montag, 5. Dezember 2011, 11:14

Ich würde meine Haftpflichtversicherung mal fragen........manchmal haben die auch kompeente MA, die Bescheid wissen.
Ansonsten würde ich vor Zahlung mal eine Rechtsberatung einholen.
Wenn das Verfahren eingestellt wurde.......warum stellt dann jemand Ansprüche an deine Tochter?

Käme für mich aber auf den Betrag an.......denn die Beratugnskosten können auch hoch sein.

Du hast keine Rechtsschutzversicherung........oder?

ich auch nicht mehr seit Trennung.....

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feels

Meister

Beiträge: 964

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Wohnort: Leipzig

Beruf: Ingenieur für Technische Gebäudeausrüstung

5

Montag, 5. Dezember 2011, 11:27

Ja Ihr Lieben, das weiß ich ja alles! Vielen Dank!
Es scheint doch eine Regelung zu geben, die Kinder bis 12 Jahren von der Haftung ausnehmen können, weil sie sich noch nicht gefstigt und umsichtig im Straßenverkehr manchmal bewegen können! Ich versuchs weiter! :g
LG der Feels ;)

"...Es gibt nur einen Grund, warum Menschen nicht haben, was sie wollen: weil sie mehr an das denken, was sie nicht wollen. Achte auf Deine Gedanken, und achte auf die Worte, die Du aussprichst. Die meisten Menschen denken an das, was sie nicht wollen, und wundern sich, warum es ihnen wieder und wieder begegnet."(The Secret-Das Geheimnis)

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Rick

m-admin a.D.

Beiträge: 264

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Beruf: Ausfüllend ;-)

6

Montag, 5. Dezember 2011, 21:10

hi feels,

hier auszüge eines urteils im falle eines 8-jährigen, der 2 busstationen verbummelt hat, und leider schwer verletzt wurde, immerhin wurde zu seinen gunsten entschieden (Quelle: BUNDESSOZIALGERICHT, Urteil vom
30.10.2007, Az: B 2 U 29/06 R):

(...)

"Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 8 SGB VII. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind Arbeitsunfälle
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, wobei sich der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auf das
Zurücklegen des mit dem Schulbesuch zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Schule erstreckt".


(...)

Zwar kommt auch in der Schülerunfallversicherung der Handlungstendenz des Verletzten im Unfallzeitpunkt für den sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit maßgebliche Bedeutung zu. Das Bundessozialgericht (BSG) hat aber stets betont, dass in diesem Punkt bei Schülern oder jugendlichen
Auszubildenden weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind, die der altersentsprechenden Entwicklung und den durch die Zugehörigkeit zu einem Schul- oder Klassenverband beeinflussten Verhaltensweisen Rechnung tragen (ständige Rechtsprechung seit Einführung der Schülerunfallversicherung im Jahre 1971; siehe bereits BSGE 42, 42, 44 f = SozR 2200 § 550 Nr 14 S 27; BSGE 43, 113, 115 = SozR 2200 § 550 Nr 26 S 59; BSG Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - USK 2000-131 = NJW 2001, 2909; zuletzt: BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 7).

Aktivitäten, die dem natürlichen Spiel- und Nachahmungstrieb oder dem Gruppenverhalten von Schulkindern entspringen, werden vom Unfallversicherungsschutz erfasst, wenn sie in der jeweiligen Situation den
üblichen Verhaltensweisen von Schülern des betreffenden Alters entsprechen. Das gilt auch für das Verhalten auf dem Schulweg, der zwar außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs der Schule liegt, vom Gesetz aber der versicherten Tätigkeit zugerechnet wird."

weiter:

"Für eine Anwendung schematischer Altersgrenzen ist dabei kein Raum (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 7 RdNr 10 mwN). Der Einwanddes Beklagten, das Abstellen auf die Einsichtsfähigkeit und Reife bei Schulkindern führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten und zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes, lässt außer Acht, dass dies eine zwangsläufige Folge der gesetzgeberischen Entscheidung ist, diese Personengruppe ebenso wie Kinder in Tageseinrichtungen und behinderte Menschen in anerkannten Behindertenwerkstätten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen (§ 2 Abs 1 Nr
4, § 2 Abs 1 Nr 8
Buchst a und b SGB VII)."

So, jetzt haste jede menge §§ - hoffe es hilft,

lg Rick

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pandora

unregistriert

7

Montag, 5. Dezember 2011, 23:10

Hallo feels,

habe mal bei meiner Versicherung gefragt. Die Auskunft, die ich bekommen habe, freut dich nicht. Der Schaden, den L. eventuell erlitten hat, wird von der Schulunfallversicherung getragen. Der Schaden am Mofa wird bei bestehender Versicherung von deiner Haftpflichtversicherung übernommen. Da du keine hattest, wird es wohl auf Zahlen rauslaufen. Du kannst höchstens mal deine Frau fragen, ob zu dem Zeitpunkt des Unfalls L über sie versichert war.

pandora :frech

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feels

Meister

Beiträge: 964

Danksagungen: 653

Wohnort: Leipzig

Beruf: Ingenieur für Technische Gebäudeausrüstung

8

Dienstag, 6. Dezember 2011, 09:57

Es ist kein Sachschaden entstanden! Die Regressansprüche der Gegenseite beziehen sich nur auf die medizinische Versorgung des Unfallgegners! :g
LG der Feels ;)

"...Es gibt nur einen Grund, warum Menschen nicht haben, was sie wollen: weil sie mehr an das denken, was sie nicht wollen. Achte auf Deine Gedanken, und achte auf die Worte, die Du aussprichst. Die meisten Menschen denken an das, was sie nicht wollen, und wundern sich, warum es ihnen wieder und wieder begegnet."(The Secret-Das Geheimnis)

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pandora

unregistriert

9

Dienstag, 6. Dezember 2011, 19:17

Hallo feels,

hab´mich noch mal schlau gemacht. In dem Fall solltest du am besten mit deiner Krankenkasse Kontakt aufnehmen. In wie weit du da privat zahlen musst. Und wie gesagt, wenn deine Tochter zum Zeitpunkt des Unfalls über ihre Mutter versichert war, auch da mal nachfragen.

pandora :frech

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airam

*AE.net -Wetterfee*

Beiträge: 1 558

Danksagungen: 918

10

Dienstag, 6. Dezember 2011, 21:21

@feels:)

Da es um die gesundheitlichen Regressforderungen der Gegenseite geht, (medizinische Versorgung) ... handelt es sich sowohl bei Dir, um einen "Wegeunfall" als auch bei dem Pizzaboten um einen "Wegeunfall" ...

Im Regelfall setzen sich die beiden Versicherungen miteinander in Verbindung, Du hast die Bögen ja bereits ausgefüllt....
Hier geht es nicht um einen Sachschaden, sondern rein um den Personenschaden + die medizinische Versorgung der jeweiligen Unfallparteien, ...
Da es sich um einen Kostenfaktor handelt, der durch das Verhalten Deines Kindes entstanden ist... Die Körperverletzung ist vom Tisch (sei froh ...) ...
Versichert wäre im Regelfall als Wegeunfall, alles was auf dem direkten (unmittelbaren) nicht über Umwege und unnötigen Aufenthalten, sicheren und kürzesten Heimweg geschieht. ...

diese Kosten werden nicht von Deiner Krankenkasse übernommen werden ... Dafür gibt´s die Haftpflichtversicherung ...

Zitat


Ihre Haftpflichtversicherung ersetzt - aber nur dann, wenn Sie ein (Mit-)Verschulden trifft - ausschließlich die Schäden des Unfallgegners, niemals Ihre eigenen Schäden. Sind Sie als Kfz-Führer in einen Unfall verwickelt, ist hierfür die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig, bei der das von Ihnen geführte Kfz versichert ist. Sind Sie als Fußgänger, Rad-, Skateboard- oder Rollstuhlfahrer usw. in einen Unfall verwickelt, ist hierfür Ihre Privat-Haftpflichtversicherung zuständig.

Sie selbst:Schließlich kann es natürlich auch sein, dass Sie selbst Ihren Schaden zu bezahlen haben, z. B. wenn Sie ganz allein Schuld sind an dem Unfall (oder wenn höhere Gewalt im Spiel war). Wenn Sie dann nicht selbst versichert sind, werden Sie in der Regel nicht nur auf Ihrem eigenen Schaden sitzen bleiben, sondern auch noch den Schaden des Anderen aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Hinweis: (@Moni42)
Wenn Sie nicht selbst an einem bestimmten Unfall beteiligt waren, aber gleichwohl einen Schaden aus diesem Unfall davon getragen haben (etwa als Arbeitgeber des verletzten und arbeitsunfähigen Angestellten, dem Sie nun Lohn fortzahlen müssen), haben Sie trotzdem Anspruch auf Schadensersatz - und zwar gegenüber demjenigen, der den Unfall zu verschulden hat, genauso wie gegenüber dessen Versicherung. Für die Frage "Wer zahlt Ihren Schaden?" ist es egal, ob Sie an dem Unfall beteiligt waren oder nicht.
Sprich, sowohl der Unfallgegner (Pizzafahrer) als auch, der Arbeitgeber des Pizzaboten, können in dem Fall ihre Regressansprüche an Dich stellen, und Du wirst sie tragen müssen ...

Der einzige Weg wäre wirklich, Dich auf den Posting von Rick zu bemühen, wobei es sich eigentlich ausschließt, da wie gesagt sowohl der Unfallgegner, als auch der Arbeitgeber des Unfallgegners Regress anmelden können (und auch zum Teil schon gemacht haben) und denen wirds egal sein, wer den Schaden zahlt, da sie Anspruch darauf haben. ...
Nehme noch einmal Rücksprache mit der LUK eures Landes, frage dort explizit nach, ggfs. auch mit den Paragraphen die Rick Dir nannte, oder versuche Dich sonst wie mit den Unfallgegnern zu einigen (Zahlungsvereinbarung oder ähnliches) ....

Die Idee mit der Versicherung der Exen ist zwar nicht schlecht, aber im Regelfall versichert ein Umgangselternteil nicht die Umgangszeit des eigenen Kindes in seiner Versicherung mit (Kostenpunkt), da der Betreuungselternteil im Regelfall zumindest eine Familien-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. ...
Nachträgliche Änderungen einer Versicherung oder ein Neuabschluss, führen leider nicht dazu, daß bereits entstandene "Aufgenommene und laufende Schäden" übernommen werden ...Aber nachfragen kannst Du ja mal ;)


LG airam : iwn
:rot "Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut." (Laotse)
... : iwn ...

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