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Silvester 2011
30.12. bis 2.1.2012

Chat für Alleinerziehende

Einladung zum Chat.
Zur Zeit sind folgende User im Chat, die sich gerne mit Dir unterhalten würden:
   Raum Lobby: jea(User)

Wer macht was?

jea
25.05.2012
um 09:58 Uhr
ich hätte gerne stahlseiile als nerven guten morgen
 
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Umfrage

6%

manchmal

92%

nein

2%

ja

Insgesamt 65 Stimmen
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von mona84

Zicke1989

Anfänger

Beiträge: 1

Danksagungen: 1

Wohnort: Hatten

1

Montag, 26. Dezember 2011, 21:41

Hilfe

Ich brauch ganz dringend eure Hilfe!!


Und zwar geht es darum mein Freund und Ich leben seit November 2010 zusamen also jetzt 1. Jahr und hatten laut Jobcenter 1 Jahr Probezeit....Dieses Jahr ist jetzt um und die wollen unsere Gelder jetzt zusammen legen..



Meine Frage ist jetzt nur ich habe einen Kleinen Sohn der ist 3 Jahre und ist nicht der leibliche Sohn meines Freundes. Für meinen Sohn bekomm ich Alleinerziehendenbonus meine frage ist jetzt fällt dieser weg und behalt ich den?



Da ich mich um meinen Sohn alleine kümmer und ihn auch alleine versorge..Und wir das weiter auch so machen wollten..Auch wenn unser Geld jetzt zusammen gelegt wird...



BItte bitte um ganz schnelle antworten

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pimboli

Administrator

Beiträge: 2 466

Danksagungen: 2170

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Beruf: It-Systemkauffrau

2

Montag, 26. Dezember 2011, 23:26

... ins SGB II wurden feste Kriterien aufgenommen, bei denen das Jobcenter eine eheähnliche Gemeinschaft vermuten darf ... eins davon muss zutreffen ...

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.“
(§ 7 Abs. 3a SGB II)
... das muss durch Dich widerlegt werden können ... in der Beweispflicht bist Du ... Du musst geeignete Nachweise über getrennte Lebensbereiche erbringen ...

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ... 3. eine
Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen
Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II neu)

... erkennen sie euch nicht als Wohn - sondern als Bedarfsgemeinschaft an ... was meiner Meinung nach auch vollkommen rechtens ist ... sollte auch der Mehrbedarf für Alleinerziehung wegfallen ... liegt halt alles an eurem Nachweis

... die Frage, die sich mir stellt: Der Staat kommt für euren Bedarf auf. Warum sollte er dies mit erhöhten Leistungen tun, wenn ihr ein Paar seid? ... andere Familien erhalten auch *nur* eine´gemeinsame Bedarfsberechnung ...

vg
Waltraud
... irgendwie ... irgendwann ... irgendwo ... ;)

... nur 50% der Eltern sind Mütter ... :rolleyes:

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airam

*AE.net -Wetterfee*

Beiträge: 1 558

Danksagungen: 918

3

Montag, 26. Dezember 2011, 23:42

Und zwar geht es darum mein Freund und Ich leben seit November 2010 zusamen.... Meine Frage ist jetzt nur ich habe einen Kleinen Sohn der ist 3 Jahre und ist nicht der leibliche Sohn meines Freundes. Für meinen Sohn bekomm ich Alleinerziehendenbonus meine frage ist jetzt fällt dieser weg und behalt ich den? ...
Da ich mich um meinen Sohn alleine kümmer und ihn auch alleine versorge..Und wir das weiter auch so machen wollten..Auch wenn unser Geld jetzt zusammen gelegt wird...


Das stell ich mir bei einer Mein Freund und ich: "Wir leben zusammen" aber sehr sehr schwer vor ...Hm und vom Amt verordnete "Probezeit" ... ich kannte es bisher anders, nach einem Jahr wird davon ausgegangen, und die zusammengedrückten Augen bei einer Festbeziehung werden halt nicht mehr zugedrückt ;) ...

Das Kind und er leben einfach so nebenher ? ? Ohne jeden Berührungspunkt ?? .

Auf gut Deutsch Du pflegst/lebst eine Partnerschaft (da es ja Dein Freund ist) der sich komplett aus allem heraus hält ... keinerlei relevanten Kindbetreffenden Fragen beantwortet, den Du nicht um Rat fragen kannst, sondern ihr führt eine reine Zweckgemeinschaft inklusive Sex ... Wow Hut ab ! So einen Partner wünschen sich sicher einige ... "*hust* andere lassen sich genau aus diesen Gründen scheiden" --- :b

LG airam : iwn
:rot "Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut." (Laotse)
... : iwn ...

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Georg1211 (27.12.2011)

leonies_mum

unregistriert

4

Dienstag, 27. Dezember 2011, 00:22

Moin,
vorweg hab ich ein paar fragen bevor ich was dazuschreibe.
Um wieviel Geld reden wir hier von der ARGE ?
Was verdient dein Partner ungefähr ?
In wie weit beteiligte er sich an der Erziehung ?
kam schon ein Änderungsbescheid?
Wenn ja wie wurde dieser Begründe ( bitte als Zitat ohne Namen und Daten)
Wurde schon eurerseits Widerspruch eingelegt ?
Wenn ja wurde dieser schon Abgelehnt ?
Wenn ja wie wurde dies Begründet ? ( bitte als Zitat ohne Namen und Daten)

Wenn du mir diese Fragen beantwortest sind wir nämlich mal in der Ausgangssituation wie ihr sie habt und man kann eher was zu sagen.

lg

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Beruf: Verwaltungsangestellte

5

Dienstag, 27. Dezember 2011, 02:50

Natürlich fällt dir der Alleinerziehendenzuschlag weg, denn du bist ja nicht mehr alleinerziehend ;)

Mit der Begründung "Ich kümmere mich aber alleine" könnten wohl auhc einige Ehepaare sonst den Zuschlag beantragen :isn

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airam

*AE.net -Wetterfee*

Beiträge: 1 558

Danksagungen: 918

6

Dienstag, 27. Dezember 2011, 03:14


Mit der Begründung "Ich kümmere mich aber alleine" könnten wohl auhc einige Ehepaare sonst den Zuschlag beantragen :isn

... ja können sie ... :zwin
Eine Alleinerziehung kann auch bei Verheirateten gegeben sein und vorliegen, wenn ein Ehepartner über einen längeren Zeitraum die Kinder nicht betreuen kann, etwa, weil er in einem Pflegeheim untergebracht ist, oder anderweitig durch Justizia untergebracht wurde ... Desweiteren trifft dies stets bei Trennung der Ehepaare mit Kind(ern) zu ;)

LG airam : iwn
:rot "Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut." (Laotse)
... : iwn ...

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leonies_mum

unregistriert

7

Dienstag, 27. Dezember 2011, 09:57

Moin,

Natürlich fällt dir der Alleinerziehendenzuschlag weg, denn du bist ja nicht mehr alleinerziehend ;)

Mit der Begründung "Ich kümmere mich aber alleine" könnten wohl auhc einige Ehepaare sonst den Zuschlag beantragen :isn

nein so ist es eben nicht der hacken an der sache ist, wann hört das alleinerziehend auf. Es besteht die möglichkeit trotzpartner weiter als alleinerziehend zu gelden. Man kann ja von neuen Partner nicht verlangen, das er sich an der erziehung des kindes beteilkligt an dem er keine rechte hat. Alleinerziehend hat ja nicht zwangsläufig was mit allein sein zu tun. Daher hab ich diverse fragen gestellt.

lg

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Beiträge: 452

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Wohnort: Kreis Altenkirchen

Beruf: Verwaltungsangestellte

8

Dienstag, 27. Dezember 2011, 13:26

Fakt ist aber nunmal das man keinen Anspruch mehr auf den Zuschlag hat wenn ein weiterer Erwachsener im gleichen Haushalt wohnt.

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leonies_mum

unregistriert

9

Dienstag, 27. Dezember 2011, 13:34

Moin,

Fakt ist aber nunmal das man keinen Anspruch mehr auf den Zuschlag hat wenn ein weiterer Erwachsener im gleichen Haushalt wohnt.
und an was für einer rechtsgrundlage ,achst du das fest ? Ich habe mich nämlich die nacht damit beschäftigt und das is eben nich so
Beteiligt sich der neue partner nicht an der erziehung besteht weiterhin anspruch, ein genereller Anspruchsverlust bei neuen Partner gibts nicht. Aber es wäre zu beweisen , das der neue partner sich nicht an der erziehung beteiligt.

Zitat

Der Alleinerziehenden-Mehrbedarf richtet sich nach dem Merkmal der alleinigen Verantwortung für die Erziehung. D.h., wenn ein Partner mit Ihnen im Haushalt wohnt, aber keine Erziehungsverantwortung trägt (oder z.B. schwer krank ist), können Sie den Mehrbedarf dennoch beziehen. Auch umfangreiche Umgangsregelungen berühren den Mehrbedarf nicht (BGH-Entscheidung zur Abgrenzung von Bar- und Betreuungsunterhalt vom 28. Februar 2007, XII ZR 161/04), denn der Mehrbedarf ist an die Haupterziehungsverantwortung gebunden. Wenn das Kind in einem Wechselmodell lebt, steht beiden (SGB II-beziehenden) Elternteilen jeweils die Hälfte des Mehrbedarfs zu (Entscheidung des BSG vom 3. März 2009, B 4 AS 50/07 R). Auch wenn Sie mit den Großeltern des Kindes in einem Haushalt leben, fällt der Mehrbedarf nur dann weg, wenn nachgewisen werden kann, dass die Großeltern sich regelmäßig um das Enkelkind kümmern. Legen SIe, wenn Ihr Mehrbedarf wegfällt, ggf. Widerspruch ein und wenden SIe sich an eine Beratungsstelle.



Ich suche derzeit nach BHG und OLG Urteilen und nach gängigen Praxisentscheidungen, da ich aber krank bin gehts nich so schnell
lg

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »leonies_mum« (27. Dezember 2011, 13:41)


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