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airam
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Umfrage

6%

manchmal

92%

nein

2%

ja

Insgesamt 65 Stimmen
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von mona84

Gast

unregistriert

11

Montag, 30. Januar 2006, 11:42

RE: hartz 4

Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 J. (Variante 1)(§ 21 Abs. 3 Nr. 1)

Alleinerz. mit minderj. Kindern, wenn dadurch ein höherer MB entsteht als durch Variante 1 / max. aber 60 % MB (Variante 2)(§ 21 Abs. 3 Nr. 2)


Gast

unregistriert

12

Montag, 30. Januar 2006, 12:28

RE: hartz 4

Hallo Trinity,

"Denn eines ist klar, ein 16 jähriges Kind ist in keiner Weise ein Erziehungsberechtigter!!! Also bleibt man alleinerziehend!!! ..und wenn das erste Kind 18 wird, bekommt man immer noch den Zuschalg für das weiter minderjährige Kind."

Nur weil das 16 jährige Kind nicht erziehungsberechtigt ist, hheißt es nicht, das Du alleinerziehend bist.

Sobald irgendwer mit im Haushalt lebt (dazu muß die Person nicht Erziehungsberechtigt sein) gilt man nicht mehr als alleinerziehend....das hat mit Erziehungsberechtigt aber auch sowas an gar nichts zu tun.

trinity2673

unregistriert

13

Montag, 30. Januar 2006, 13:43

RE: hartz 4

Hallo Gast ohne Namen,

doch genau das heißt es! Mit meinen Kindern kann ich nie in eheähnlicher Gemsinschaft leben und somit auch nicht die Erziehung der weitern Kinder übernehmen. Wie du nämlich genau richtig erkannt hast, geht das nur mit einem neuen Partner. Mit diesem kann ich die Erziehung gemeinsam übernehmen, dann bin ich nicht mehr Alleinerziehend.
Hier ging es aber nicht um einen Partner, sondern um die Kinder die über 16 sind.

An Gast ohne Namen weiter oben.

Ja, der Alleinerziehenden-Zuschlag scheint bei dir vergessen. Schreibe einen Widerspruch. Bei einem Kind von 6 stehen dir 36% deiner Regelleistung als Zuschalg zu.
Das mit der Wohnung ist eine andere Sache. Da musst du auch erst zum Umzug aufgefordert werden. Bis dahin muss alles übernommen werden.

Liebe Grüße sendet Anne

[addsig]

Gast

unregistriert

14

Montag, 30. Januar 2006, 13:58

RE: hartz 4

@ Trinity,

es Bedarf nicht nur des Zusammenzuges mit einem Lebenspartner, um den MB bicht mehr zu bekommen, sondern wenn grundsätzlich jemand anderes(Mutter, Schwester, Tante, Freundin) mit im Haushalt leben, die auch das Kind mal betreuen können.

Du bekommst den Mehrbedarf ja nicht für die Erziehung des Kindes, sondern dafür,
das man als alleinerziehende öfter mal Betreuungskosten hat(bei Arztbesuchen o.ä,)

trinity2673

unregistriert

15

Montag, 30. Januar 2006, 14:36

RE: hartz 4

@ Gast,

das ist vollkommen richtig, aber diese Personen müssen dann mit im gemeinsamen Haushalt leben und auch die Möglichkeit haben, das Kind mit zu betreuen.
..und es können niemals die eigenen Kinder sein.
...die ARGE kann zwar den MB ablehen, aber mit einem Widerspruch, oder vor Gericht hat man gute Chancen.
In einer WG kann ich mit vielen anderen Erwachsenen zusammen leben und trotzdem MB bekommen. Schließlich steht hier keiner für den anderen ein.
Mein Sohn und ich leben zwar in einem Haus mit meinen Eltern, ich bekomme trotzdem MB. Wir haben zwei getrennte Haushalte (Zweifamilienwohnhaus), meine Eltern sind beide berufstätig.

Gruß Anne

PS: Seid doch alle so nett und gebt euch einen Namen, wenn auch nur Fantasie, damit man euch direkt ansprechen kann. Danke.[addsig]