Hallo Birgit,
an anderer Stelle wurde der Widerspruch bereits gepostet. Ich kopiere dir das einfach mal hier rein:
Hallo @all,
hier mein Widerspruch gegen die Ablehung der Weihnachtsbeihilfe, vielleicht könnt Ihr mit einigen Passagen etwas anfangen :
Sehr geehrter Herr .........,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 13.12.2005 und nehme nachstehend hierzu Stellung:
hiermit widerspreche ich Ihrer Ablehnung der von mir geforderten Weihnachtsbeihilfe.
Das undogmatische Verhalten der Burghausener ARGE zeigt eine vorbildliche soziale Verantwortung und beweißt, dass sozialer Spielraum auch in Zeiten massiver Einsparzwänge durchaus vorhanden sind. Wie im Antrag schon erklärt, sieht der Gesetzgeber es nicht vor eine Weihnachtsbeihilfe von der Regelleistung anzusparen, somit ist eine Anwendung gegeben. Die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV), das auch auf die Regelleistungen des § 20 SGB II übertragen wurde, sehen vor, dass es die im BSHG gewährten einmaligen Leistungen, wie die Weihnachtsbeihilfe nicht mehr gewährt wird. Da aber die Bestimmungen auch keinen Posten zulassen, der eine eventuelle Ansparung zulässt ist dem Antrag statt zu geben. Eine Verwendung des monatlichen Ansparbetrages für das Weihnachtsfest oder Geschenke für Angehörige (Kinder) würden andere notwenige Anschaffungen und Reparaturen nicht zulassen. Bei der Aufteilung des Regelsatzes für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ist unschwer zu entnehmen, dass ein Weihnachtsfest überhaupt nicht vorgesehen ist. Des Weiteren gibt es hier in Deutschland das Gleichheitsprinzip. Erläuterungen hierzu:
- Gleiche Bedürfnisse sollten gleich beurteilt und erfüllt werden
- Es ist nicht erlaubt die Interessen einer Gruppe anders oder höher zu bewerten, als die der Anderen, wenn die Bedürfnisse gleich sind (vor allem nicht wenn die Einteilung der Gruppen keinen Zusammenhang mit den Bedürfnisse hat)
- Das Gleichheits-Prinzip bedeutet nicht, das alle Mitglieder des Gesamtkollektivs gleich sind oder sein müssen. Sondern „nur“ das bei gleichen Bedürfnissen, die Interessen gleich beurteilt werden sollten.
Siehe auch Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Daher kann es m. E. nicht sein, dass einige explizit Weihnachtsbeihilfe bekommen und einige nicht.
Des Weiteren sind Sie nicht, der Forderung von mir ,eine hinreichende Begründung nach Auskunft und Beratung nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, SGB X; Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB, nachgekommen.
Ich werde Sie abermals von diesen Paragraphen in Kenntnis setzen und fordere Sie auf „diese“ mir Stichhaltig und ausführlich zu Begründen unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Mit freundlichem Gruß
LG Marion
Marion hat das wirklich super gemacht, nochmal herzlichen Dank.
Mein Widerspruch hat sich fast genauso gelesen.
Leider wurde auch dieser bereits durch die ARGE abgewiesen und ich habe das jetzt meiner Rechtsanwältin übergeben.
Liebe Grüße sendet Anne

[addsig]