RE: gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht / Umzug und Schulwechsel
Hallo Sandra,
also wird Vater absolut wohl verweigern.
Also rechtlich sieht es wie folgt aus:
1) Da Ihr das gemeinsame Sorgerecht (inkl. ABR) für das Kind habt, brauchst Du in der Tat bei einem Umzug in eine andere Stadt das Einverständnins auch des Mannes.
2) Wenn Du gegen den Willen des Ex- Mannes in eine neue Stadt ziehen willst, so benötigst Du eine gerichtliche Entscheidung, die Dir mindestens den Umzug genehmigt oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht überträgt. Dann kannst Du auch den Wohnort des Kindes bestimmen.
3) Ob Du das ABR erhalten wirst, hängt davon ab, ob es dem Kindeswohl entspricht, daß das schulpflichtige Kind in eine neue Stadt zieht. Du mußt aber auch berücksichtigen, das dann die Durchführung des Besuchsrechts erschwert wird. Wobei das wegen der geringen Entfernung nicht so gravierend sein dürfte.Außerdem mußt Du berücksichtigen, daß das Kind sicherlich die Grundschule wechseln muß. Auch dies wird durch das Gericht beachtet.
4) Das Kind wird sicherlich durch das Gericht angehört;
Das mal so die rechtlichen Fakten. In der Tat muß der Vater bei Ummeldung mit unterschreiben, und auch bei der Anmeldung in die Schule. Einige Schulen und Meldeämter nehmen es nicht so genau, aber Du solltest wissen, das es möglich ist, das sie Vaters Unterschrift wollen.
Viele schaffen, wie Du oben schon andachtest, einfach Fakten. Jedoch kann Vater auch nach Umzug noch das ABR für sich versuchen, einzuklagen.
Sandra, es ist schwer, Dir hier etwas zu raten, denn der Vater wird vermutlich erbarmungslos kämpfen.
Du solltest Dir bewußt sein, das so ein Rechtsstreit ein Krieg werden kann, in dem schmutzige Wäsche gewaschen wird, noch und nöcher.
Andererseits denke ich nicht, das Dir ein Umzug vom Gericht verweigert würde. Aber denken ist nicht wissen. Also mehr kann ich da eigentlich nicht zu sagen, tut mir leid.[addsig]