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von mona84

tamtam2002w

Anfänger

Beiträge:

1

Sonntag, 27. Januar 2008, 19:42

Betreuungsunterhalt und hartz 4

Hallo ich habe mal eine frage...
Wie die Gesetzeslage ist weiß ich aber wie sieht es in der Praxis aus??
Also vor 5 Jahren bekam ich 200 Euro Betreungsunterhalt was lt Gesetzt viel zu wenig war. Einkommengrenze betrug zwischen 1900-2100 Euro. Ich bekam es nichtmal mit weil es das Amt von allein gemacht hat...
Kenne welche die brauchen gar nichts bezahlen obwohl sie gut verdienen, dann welche die müssen mehr als 200 Euro zahlen obwohl sie weniger als meiner damals verdienen...
Ich frage mich wer bestimmt jetzt eigentlich darüber, kommt es auf den Sachbearbeiter an??
Liegt es im ermessen des Amtes?? Wozu ist denn das das Gesetz da??
Habe meinen Ex mal gefragt wie er das gemacht hat das er nur 200 Euro zahlen musste er sagte nur er sei hingegangen und sagte 200 ist er bereit freiwillig zu zahlen und sie ließen sich darauf ein..
Mich würde mal interresieren wie das bei den anderen so ist...

Lg Sandra[addsig]

Gast

unregistriert

2

Sonntag, 27. Januar 2008, 19:47

RE: Betreuungsunterhalt und hartz 4

Hallo Sandra,

herzlich Willkommen hier im Forum.

Mit Betreuungsunterhalt meinst Du den Dir zustehenden, richtig?
Nicht den Kindsunterhalt?



Zitat von »tamtam2002w«


Einkommengrenze betrug zwischen 1900-2100 Euro.

Lg Sandra


Einkommensgrenze wovon? Ist das das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen(also des Ex-Freundes)?




[addsig]

tamtam2002w

Anfänger

Beiträge:

3

Sonntag, 27. Januar 2008, 20:04

RE: Betreuungsunterhalt und hartz 4

Ja für mich...
Ohje jetzt fragste mich was, das ist der Betrag wonach auch der Kindesunterhalt gezahlt wird...
Was wird denn alles abgezogen vom Einkommen ausser der Kindesunterhalt?? Selbsterhalt liegt ja bei knapp 1000 Euro??[addsig]

Minniemaus29

unregistriert

4

Sonntag, 27. Januar 2008, 20:07

RE: Betreuungsunterhalt und hartz 4

Hallo Sandra,

zunächst mal ein Willkommensgruß an dich rüberschick....

Also auch wenn du die Gesetzeslage kennst, muss ja zunächst mal unterschieden werden, dass es vor 5 Jahren noch Sozialhilfe und nicht ALGII bzw. Hartz IV gab.....

Dann ist es mit davon abhängig, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, denn Betreuungsunterhalt bekommt wenn überhaupt nur der Elternteil, der das Kind unter 3 Jahren betreut, nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet und auch nicht damit zusammenlebt....von daher ergeben sich ja schon mal grundsätzlich verschiedene Ausgangssituationen....

Als nächstes muss man sich dann das Einkommen des "Zahlenden" ansehen. Aus dem anrechenbaren Einkommen muss ja auch noch der Kindesunterhalt bezahlt werden. Sind es mehrere Kinder, dann bleibt schon nicht mehr viel für den betreuenden Elternteil übrig. Ist der Partner neu verheiratet, so verbleibt ihm u.U. nicht nur sein Selbstbehalt sondern auch noch die Unterhaltungskosten der neuen Partnerin sofern diese keiner Tätigkeit nachgeht....

Du siehst, schon wieder mehrere Varianten, die unterschiedliche Berechnungen zulassen. Auch das letzte Einkommen des betreuenden Elternteils spielt mit eine Rolle. Und zu guter Letzt kommt auch noch die Variante, dass überhaupt kein Betreuungsunterhalt vom betreuenden Elternteil geltend gemacht wird, weil dieser evtl. selber Einkommen erwirtschaften kann, weil z.B. Kind durch Großeltern betreut wird....oder überhaupt nicht die Möglichkeit des Betreuungsunterhaltes kennt....

Vergleichst du nun mit anderen, wird es schwierig da einen gemeinsamen Konsenz zu finden um einen realen Vergleich bzw. Gerechtigkeit zu finden.

Ich hoffe, du konntest mir als reine Theoretikerin ein wenig folgen.....

Bei meinem Ex wird eine Einkommensüberprüfung im Augenblick auch von Seiten des Amtes durchgeführt, obwohl er eigentlich mit meinem ALGII-Bezug überhaupt nichts zu tun hat...hat ihn ziemlich auf die "Palme" gebracht :roll:

Ach ja, eins habe ich noch vergessen: Das Einkommen wird auch nicht ständig überprüft, sondern wenn sich weitgehende Einkommensänderungen ergeben....spätestens nach 2 Jahren. Ansprüche erhebt das Amt ja auch nur zu Zeiten des ALGII-Bezugs....

Gruß
Minniemaus

[addsig]

Gast

unregistriert

5

Sonntag, 27. Januar 2008, 20:20

RE: Betreuungsunterhalt und hartz 4

Zu Minniemaus möchte ich noch ergänzen:

Wenn der Pflichtige z.b. Kredite oder Schulden abzutragen hat, aus Zeiten bevor das Kind entstand, so darf er diese auch vor Berechnung in Abzug bringen (gilt nur bei Betreuungsunterhalt, nicht bei getrenntlebendem oder nachehelichen).

Auch wenn er z.b. ewig schon eine große Wohnung mit hoher Miete zahlt, muß er nicht umziehen.

Wie Minniemaus schon schrieb....tausende Fälle, und jeder muß als einzelner mit 1000 verschiedenen Gesichtspunkten berechnet werden.[addsig]

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