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robeki
24.05.2012
um 22:26 Uhr
Ich stell mal einen großen Topf mit heißem , würzigen Käse-Fondue hierhin , dazu frische knusprige Brötchen .
 
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von mona84

Sany

Anfänger

Beiträge:

1

Dienstag, 26. Februar 2008, 20:59

Rückzahlung von ALG 2 ?

Guten Abend !
Ich habe mall eine grundsätzliche Frage:
Ich bin noch alleinerziehend,d.h. ich beziehe Gehalt und ALG 2.
In den nächsten Monaten möchten wir zu meinem Freund ziehen.
Wenn ich vorher schwanger werde,bevor wir zusammen wohnen,muss ich dann
das ALG 2 zurückzahlen,wenn wir eine gemeinsame Wohnung haben?
Danke für Eure Hilfe.
L.G
sany[addsig]

Gast

unregistriert

2

Dienstag, 26. Februar 2008, 21:07

RE: Rückzahlung von ALG 2 ?

Hmm solange ihr nicht zusammen Wohnt nicht,zum zweiten wenn ihr zusammen Wohnt,wird eh alles angerechnet.
Also auch da nein..Also mach dir kein Kopf,solange ihr nicht im Eheähnlichen verhältniss seit oder in der Bedarfgemeinschaft,kann niemand was zurück fordern,wüßte keine Grundlage,die dieses rechtfertigen würde...
Da du bist zum zusammen ziehen,ja deine eigenen Kosten hast.

Wie gesagt,ab dem Tag des zusammen Zuges,müßt ihr eh alles angeben,
ausser ihr kommt mit eurem Geld ohne das Amt aus.

Mfg
VfK<br /><br /><!-- editby --><br /><br /><em>editiert von: VfK2008, 26.02.2008, 09:08 Uhr</em><!-- end editby --> [addsig]

Gast

unregistriert

3

Mittwoch, 27. Februar 2008, 00:19

RE: Rückzahlung von ALG 2 ?

Hallo Sany,

VFK hat Dir im großen und ganzen ja schon die Frage beantwortet.

Würde halt noch gerne etwas gesetzliches einwerfen.

UNd zwar, wenn Du vor zusammenzug schwanger wirst.

Das BGB seht für die Unterhaltspflicht vor:

BGB § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.


Also da würde es wohl gutdünken der Arge sein, ob Du nun wegen einer Schwangerschaft nicht mehr vermittelbar wärest, und sie also auch vor zusammenziehen schon die Unterhaltspflicht des Vaters in spe Dir gegenüber überprüfen(und evtl. Rückzahlungen verlangen).

Gesetzlich kämen sie damit sicherlich durch, erst ihn ran zu ziehen, für Dich, auch wenn Ihr noch nicht zusammen lebt.

Also auch hier nur einen Rat: Mit ganz offenen Karten spielen, das böse erwachen könnte kommen.

[addsig]

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