wenn er nicht in der Lage ist die Kinder an "seinen WE" zu betreuen, wird eine Aufsichtsperson bezahlt und die Kosten geteilt.
Moin,
ähm wo hast du denn das her? Vor allem aus welcher Rechtsgrundlage entnimmst du diese Aussage. Im umgangsrecht gibts keine bezahlten Begleitpersonen. Es gibt maximal Verfahrenpfleger und Begleitete Personen die vom Gericht bestimmkt werden können. Alles andere entsprich nicht dem Familienrecht.
m Gegensatz zu der hier vorherrschenden Meinung, dass Kontakt unbedingt von den betreuenden Elternteil gefördert und gefordert werden muss, sehe ich dies etwas anders.
Moin,
wusstet ihr das das StGb sogar hier Strafen bei Kindesentziehung vorsieht ? Nein ?
§ 235 StGb
Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Ich bin Absolut kein Verfächter des umgangsrechts und die Art und weise wiesie im BGB Formuliert ist, aber ich warne euch damit dagegen zu Arbeiten das kann nach hinten los gehen, da spreche ich aus eigener erfahrung.
Es ist immer die Pflicht den umngang zu fördern, wenn er dennoch scheitert ist das ne andere Sache, aber einfach nix tun , könnte nach hinten los gehen oder viel Geld kosten, ich habs am eigenen leib erlebt. Und der KV meiner Tochter kümmert sich noch weniger als , garnicht. Klagt abe wie ein wilder und bekommt jedesmal Recht. Sogar mit StgB diesbezüglich wurde ich konfrontiert.
lg