Hallo corsalis!
Ich könnte mir vorstellen, dass der KV Sorge hat, dass Du das Kind nach einer etwaigen Heirat z.B. adoptieren möchtest... Für eine Adoption benötigt man zwar die Einwilligung beider leiblicher Elternteile, aber vielleicht weiß er das nicht.... Ansonsten könnte Dir die Mutter eine Vollmacht ausstellen - vielleicht möchte er da ein Wörtchen mitreden - was ja sein gutes Recht ist... Vielleicht hat er sich jetzt auch einfach nur intensiver mit dem Thema auseinander gesetzt.... Habt Ihr denn schon mal darüber gesprochen,
warum er das SR möchte?
Ansonsten kann ich mich meinen Vorrednerinnen im Grunde nur anschließen... Ich verstehe nicht so wirklich, wieso Du seine Entscheidung als Drohung empfindest. Wäre das gemeinsame Sorgerecht eine Strafe für Euch? Viel wichtiger ist doch die Frage, was es
für das Kind bedeutet - und wenn man es aus dieser Perspektive betrachtet, kann man es nur positiv bewerten... Hier geht es nämlich nicht um Euch Erwachsene, ob Ihr ein gSR nun als lästig oder als Strafe empfindet - sondern nur darum, ob es für das Kindeswohl förderlich ist.
Du fragst, welche Möglichkeiten Ihr bzw. er habt.
Nun ja, er kann sein Recht einklagen, d.h. er kann die gemeinsame Sorge beantragen. Dem wird nur dann nicht entsprochen, wenn es dem Kindeswohl entgegensteht. Sollte das gSR also keine Kindeswohlgefährung darstellen, könnt Ihr wohl nichts dagegen tun... Und so wie es sich hier liest, liegt definitiv keine Kindeswohlgefährdung vor. Im Gegenteil.
Definition Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung ist eine andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeberechtigte oder sorgeverantwortliche Personen, welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Die Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Kindeswohlgefährdung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden und bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen.
MÜNDER (2000) unterscheidet folgende Formen der Kindeswohlgefährdung:
- Vernachlässigung,
- Misshandlung,
- Missbrauch, von Erwachsenenkonflikten um Trennung, Herausgabe und Umgang
- Autonomiekonflikte Jugendlicher
GruĂź