Nachzahlung vorenthaltener Leistungen / Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Sie stellen keinen Antrag, weil die Behörde Sie falsch berät
"Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt ... werden." (§ 16 Abs. 3 SGB I)
Manche Sachbearbeiter versuchen, Sie mit falschen Auskünften daran zu hindern, einen Antrag zu stellen. Dann heißt es z.B.:
"Gehen Sie arbeiten. Jeder, der arbeiten will, findet Arbeit."
"Selbständige haben keinen Anspruch."
"Überziehen Sie Ihr Konto."
"Ihr Freund muss für Sie aufkommen, nicht wir."
"Erst nach einem Umzug in eine billigere Wohnung werden Leistungen gezahlt."
"Ohne Abmeldung Ihres Gewerbes keine Leistung."
"Für Studierende gibt es keine Mehrbedarfe."
Und vieles Andere mehr.
Lassen Sie sich die Ablehnung, den Antrag anzunehmen, mit der jeweiligen Original-Begründung schriftlich geben, damit Sie dagegen vorgehen können. (siehe Bescheid) Auch das Nicht-Bearbeiten eines Antrags ist ein Verwaltungsakt, der begründet werden muss. (Renn/Schoch 2005, Rz. 140) Sie können nur dann gegen die falsche Beratung vorgehen, wenn Sie nachweisen, dass die Beratungspflicht verletzt wurde und Ihnen daraus ein Nachteil entstanden ist. (BSG 29.10.2002 - B 4 RA 6/02a)
Die Behörde hat eine umfassende Beratungspflicht, Informations- und Betreuungspflicht. (§§ 13-17 SGB I) Wenn falsch oder unvollständig beraten wurde und Sie dadurch Nachteile haben, ist die Behörde zur Korrektur verpflichtet. (Renn/Schoch 2005, Rz. 153) Sie können von der Behörde verlangen, dass dieser Nachteil "mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen wird." (BSG, Die Sozialgerichtsbarkeit 2002, 405)
Sie müssen nachträglich so gestellt werden, als ob Sie einen Antrag gestellt hätten.
Beispiel
Das OLG Karlsruhe hat einer Frau nachträglich 63.000 DM (32.211 EUR) Pflegegeld zugesprochen, die aufgrund einer falschen Auskunft zehn Jahre lang kein Pflegegeld für ihren Sohn bezogen hat. (OLG Karlsruhe 17.01.1997, info also 1999, 35f.)
Sie hatte einen Antrag auf Pflegegeld nicht gestellt, weil die falsche Auskunft gegeben wurde, dass das Vermögen der Eltern herangezogen werden müsste.
Die Sozialhilfeberechtigte "konnte sich ... darauf verlassen, dass ein Amtsträger seiner Verpflichtung gerecht wird, den von ihm zu betreuenden Personenkreis ausreichend zu belehren, aufzuklären und ihm beizustehen, damit insbesondere ein Gesuchsteller das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht und was ihm das Gesetz zubilligt, damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten werden wird." (OLG Karlsruhe ebda.)
2.1 Sie stellen einen Antrag und bekommen weniger, als Ihnen zusteht
Die Bescheide der Behörde, die Alg II/GSi/Sozialhilfe auszahlt, enthalten zahlreiche Fehler, die zu Ihren Lasten gehen. Mieten und Heizkosten werden rechtswidrig nicht voll übernommen; Einkommen oder Vermögen werden angerechnet, die nicht angerechnet werden dürfen; Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, werden voll zum Unterhalt herangezogen (siehe Bedarfsgemeinschaft); eheähnliche Gemeinschaften werden unterstellt, die keine sind; Mehrbedarfe oder sogar leistungsberechtigte Personen werden vergessen usw..
Nicht zuletzt führen unausgereifte Datenverarbeitungsprogramme dazu, dass auch Sachverhalte, die Sie angegeben haben, unter den Tisch fallen.
TIPP
Um zu verhindern, dass Ihre Unterstützung noch unter das offizielle Armutsniveau fällt, sollten Sie Ihre Bescheide sorgfältig überprüfen oder überprüfen lassen.
Wenn Sie feststellen, dass die Leistung falsch berechnet wurde, weisen Sie Ihren Sachbearbeiter sofort darauf hin. Wenn dieser daraufhin unverzüglich den Bescheid korrigiert, müssen Sie keinen Widerspruch einlegen. Das ist der einfachste Weg. Wenn er den Bescheid nicht von sich aus korrigiert, legen Sie Widerspruch ein. Beachten Sie dabei unbedingt die Fristen. Sie haben eine Frist von einem Monat, wenn Sie über die Rechtsmittel (Widerspruch) belehrt worden sind bzw. von einem Jahr, wenn das nicht geschah.
Wenn Sie die Fristen nicht einhalten, wird der Verwaltungsakt "bestandskräftig". Wenn Sie die Frist einhalten, ist eine Nachzahlung für die entsprechenden Zeiträume möglich, entweder über das Widerspruchsverfahren oder eine Klage. Prüfen Sie also, ob, wann und in welcher Form im Zeitraum der vergangenen zwölf Monate schriftliche Bescheide erlassen wurden.
3.1 Der Bescheid ist bestandskräftig und Sie stellen fest, dass Ihnen zu wenig gezahlt wurde
Vielleicht dachten Sie, eine Behörde kann gar keine Gesetze mißachten, weil es doch eine Behörde ist. Oder Sie kennen das Recht gar nicht und wussten daher auch nicht, was rechtswidrig ist. Auch wenn Sie aus diesen oder anderen Gründen keinen Widerspruch eingelegt haben, ist noch nicht alles verloren.
Alg II
"Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch." (§ 40 Abs. 1 SGB II) In diesem "Zehnten Buch" (SGB X) steht: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen." (§ 44 Abs. 1 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)
Alg II-Empfänger haben also in diesen Fällen Anspruch auf Nachzahlung, auch wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist, weil Sie keinen Widerspruch eingelegt haben.
Beispiel
Die Behörde geht davon aus, dass Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Ihr Partner, mit dem Sie erst ein Jahr zusammenleben, gibt aber sein Geld vorrangig für seine eigenen Bedürfnisse (Auto- Kredit, Unterhaltszahlungen, Hobbies usw.) aus, nicht für Sie. Aufgrund der Lektüre unseres Leitfadens fällt Ihnen auf, dass Siedeshalb gar nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
3.11 Überprüfungsantrag
Wenn das Recht unrichtig angewandt oder falsche Sachverhalte unterstellt wurden, müssen Sie die Behörde auffordern, den rechtswidrigen, nicht-begünstigen Verwaltungsakt zurückzunehmen.
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben. (BVerwGE 18, 16

Ein Verwaltungsakt ist nicht-begünstigend, wenn Sie durch ihn benachteiligt werden, weil Sie zu wenig bekommen. Laut Gesetzgeber können Sie von einer Behörde nie beschissen werden; Sie können nur "nicht begünstigt" werden.
Die Behörde muss auf Ihren Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wenn sie sich für Sie positiv entscheidet, nimmt sie den alten Verwaltungsakt mit einem Rücknahmebescheid zurück und stellt Ihnen rückwirkend einen neuen Bescheid aus. Dieser gilt dann natürlich auch dann für die Zukunft, wenn der falsche Bescheid für ein Jahr ausgestellt worden war.
Wenn die Behörde sich negativ entscheidet, muss sie einen begründeten Bescheid ausstellen. Gegen den können Sie dann Widerspruch einlegen bzw. klagen.
3.12 Zeitraum für Nachzahlungen
"Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen ... längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht." (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) Die Nachzahlung muss mit 4% verzinst werden. (§ 44 Abs. 1 SGB I)
Wenn ein Bescheid von Amts wegen zurückgenommen wird, beginnt die Vierjahresfrist am 1.1. des Jahres der Rücknahme. Wenn ein Bescheid aufgrund Ihres Antrags zurückgenommen wird, dann rückwirkend vom Zeitpunkt des Antrags. (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X)
Ausnahme
Wenn Bescheide rechtswidrig werden, weil das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung für rechtswidrig erklärt oder die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte Verwaltungspraktiken der Behörde für rechtswidrig erklärt, werden Bescheide nur ab dem Datum der Entscheidung des BVerfG bzw. der Herausbildung der "Ständigen Rechtsprechung" zurückgenommen.
Sozialhilfe
Bisher hat das Bundesverwaltungsgericht verfügt, dass rechtswidrige Bescheide in Sozialhilfesachen in der Regel nicht zurückgenommen werden können. " 44 SGB X (siehe 3.1) ist auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar." (BVerwGE 68, 285; zuletzt BVerwG 13.11.2003, info also 2004, 261)
Das schloss das Gericht aus dem alten § 5 BSHG:" Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen." (sinngleich jetzt § 18 Abs.1 SGB XII)
Daraus ergebe sich, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich nur für die Gegenwart bestehe, nicht für die Vergangenheit. "Es besteht kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit." (BVerwG info also 2004, 262) Im neuen SGB XII gibt es (mit Absicht?) im Gegensatz zum SGB II keinen Paragrafen, der das SGB X und damit auch den § 44 SGB X ausdrücklich für anwendbar erklärt. Der § 44 erkennt ja Ansprüche auf Hilfe für die Vergangenheit an. (siehe 3.1)
4.1 "Gelebt ist gelebt" oder: legal-illegal-scheißegal
Das Urteil begünstigt Sozialamtskriminalität. Oder im Juristen-Slang: "Die Effektivität des Rechtsschutzes ist nicht gewährleistet."
4.11 Was tun?
Sie sollten zunächst überprüfen, ob der rechtswidrige Bescheid bestandskräftig geworden ist. (siehe 2.1) Wenn er nicht bestandkräftig geworden ist, können Sie noch Widerspruch einlegen.
Wenn der rechtswidrige Bescheid unanfechtbar geworden ist, gibt es aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG nur eine Möglichkeit:
Sie müssen Schulden gemacht haben, um Ihren durch das Sozialamt rechtswidrig nicht ausreichend gedeckten Bedarf zu befriedigen. Dann nämlich existiert der Bedarf auch noch in der Gegenwart, nämlich in Form von Schulden. Eine Nachzahlung wäre dann keine Hilfe für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart.
Das bedeutet der schöne Satz:" Hat ein Bedarf ... in der Vergangenheit bestanden, besteht er aber jetzt nicht (mehr) fort, fehlt es an einer für den Sozialhilfeanspruch wesentlichen Anspruchsvoraussetzung." (BVerwG info also 2004, 262)
Ab 1.1.2005 sind nicht mehr die Verwaltungsgerichte, sondern die Sozialgerichte für Sozialhilfe zuständig. Neues Spiel, neues Glück. Sollen staatliche Rechtsbrüche weiterhin folgenlos bleiben? Sie sollten sich überlegen, ob Sie es nicht auf eine Klage vor dem Sozialgericht ankommen lassen. Die Richter werden sich damit auseinandersetzen müssen, dass erwerbsfähige Personen wenigstens 4 Jahre rückwirkend nicht beschissen werden dürfen, wohl aber nicht-erwerbsfähige Personen. Wozu diese Ungleichbehandlung?
Außerdem wird Sozialhilfe mit dem SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt (§ 44 Abs. 1 SGB XII), nicht mehr nur für einen Monat. Auch dieser lange Bewilligungszeitraum weist darauf hin, dass falsche Bescheide für die Vergangenheit zurückgenommen werden müssten. Es ist zu hoffen, dass die Sozialgerichte die überholte Rechtsprechung des BVerwG kippen, die von Rothkegel noch als "unüberwindliche Hürde" einzementiert wird. (Rothkegel 2005, 677) Sozialamtskriminalität darf nicht länger begünstigt werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSi)
Grundsicherung ist eine Art Rente, obwohl sie wieder in die Sozialhilfe eingeordnet worden ist. Sie unterscheidet sich nicht wesentlich von den sonstigen Sozialleistungen außerhalb der Sozialhilfe. Sie ist nicht so stark auf die Befriedigung nur des gegenwärtigen Bedarfs bezogen wie die Sozial hilfe. (Rothkegel 2005, 676) Deshalb müsste es wenigstens hier ohne Probleme möglich sein, rechtswidrige Verwaltungsakte, die Sie benachteiligen, für die Vergangenheit zurückzunehmen.
5.1 Schadenersatz bei rechtswidrig zu gering ausgezahlten Leistungen
Wenn alle anderen Wege scheitern, können Sie versuchen, eine Nachzahlung rechtswidrig vorenthaltener Sozialhilfe (oder auch Alg II) durch eine Klage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung zu erreichen,
Immerhin sagt das Grundgesetz:" Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden." (Art. 34 GG - Amtspflichtverletzung)
Das GG gilt auch in bezug auf das Sozialamt.
"Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt ... werden." (§ 16 Abs. 3 SGB I) Wenn die Behörde nicht darauf hingewirkt hat, dass klare und sachliche Anträge gestellt werden, ihren Amtspflichten also nicht nachgekommen ist, können Ansprüche aus Amtshaftung bei Amtspflichtverletzung entstehen. (Giese/ Krahmer, Sozialgesetzbuch I, Kommentar, Köln 1999 zu SGB I § 16,

Sie können also die Behörde wegen Amtspflichtverletzung aus "grober Fahrlässigkeit" verklagen oder damit drohen. Die Verantwortung trifft letztlich die Behörde, die nicht dafür sorgt, dass Rechtsverletzungen unterbleiben.
5.2 Schadenersatz bei fehlerhafter Datenerhebung oder -verarbeitung
"Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine ... unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet." (§ 7 Bundesdatenschutzgesetz)
Werden Ihre Daten falsch eingegeben bzw. falsch verarbeitet, kann das dazu führen, dass Sie wenig oder gar keine Alg II erhalten. Nachzahlungen, die dadurch fällig werden, müssen nicht mit einem Widerspruch erstritten werden. Die Behörde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch weitere Schäden, die Ihnen dadurch entstehen, sind zu ersetzen.
Kritik
Wenn Sie das Sozialamt übers Ohr hauen, können Sie nicht sagen: Pech gehabt, gezahlt ist gezahlt. Sie müssen für die Vergangenheit zurückzahlen. (siehe Rückforderung)
Bei Schäden, die das Sozialamt Ihnen zufügt, sollen Sie dagegen keinen Rechtsanspruch auf Nachzahlung haben. Tragen Sie mit dazu bei, dass ein Zustand zu Ende geht, in dem ein Staat als höheres Wesen so weit über den Menschen trohnt, dass sich Rechtsbruch für ihn immer lohnt. Wenn Banken Ihnen gegenüber Forderungen haben, verjähren diese erst nach 30 Jahren. Warum verjähren Ihre Ansprüche gegenüber Sozialbehörden schon nach vier Jahren?