Freitag, 30. Juli 2010, 17:22 UTC+2
Hilfe zum Lebensunterhalt
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| Bachbadener 30.07.2010 um 17:20 Uhr | |
Sie haben mal gut gefrühstückt ... ... und haben sich gegen 12 Uhr auf den weiteren Weg gemacht ... Was machen Andere? | |
Alle Angaben in EURO
| Land | Haushaltsvor- stände und
Alleiner- ziehende |
Haushalts- angehörige
0-6 Jahre |
0-6 Jahre von Alleiner- ziehenden | 7-13 Jahre | 14-17 Jahre | ab 18 Jahre |
| Baden-Württemberg | 297 | 149 | 163 | 193 | 267 | 238 |
| Bayern | 287 | 144 | 158 | 187 | 258 | 230 |
| Berlin | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Brandenburg | 283 | 142 | 156 | 156 | 255 | 226 |
| Bremen | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Hamburg | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Hessen | 297 | 149 | 163 | 193 | 267 | 238 |
| Mecklenburg-Vorp. | 282 | 141 | 155 | 183 | 254 | 226 |
| Niedersachsen | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Nordrhein-Westfalen | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Rheinland-Pfalz | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Saarland | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Sachsen | 282 | 141 | 155 | 183 | 254 | 226 |
| Sachsen-Anhalt | 285 | 143 | 157 | 185 | 257 | 228 |
| Schleswig-Holstein | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Thüringen | 282 | 141 | 155 | 183 | 254 | 226 |
Stand: 1.Juli 2003
* In Bayern handelt es sich um den Mindestregelsatz.
Die Regelsätze für Haushaltsangehörige stehen in einem
prozentualen Verhältnis zum Eckregelsatz. Sie betragen:
Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand oder Alleinstehende
+ Regelsätze für etwaige sonstige Haushaltsangehörige
+ etwaige Mehrbedarfszuschläge
+ Miete und Nebenkosten
+ Heizkosten
= Sozialhilfebedarf
abzüglich anzurechnendes Einkommen
_______________________________________
= tatsächlich zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt
Das anzurechnende Einkommen wird folgendermaßen berechnet:
Summe des Bruttoeinkommens
- Steuern und Sozialabgaben
- etwaige sonstige Versicherungsbeiträge
- mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben
- Absetzbetrag für Erwerbstätige
________________________________
= anzurechnendes Einkommen
Die Gewährung der öffentlichen Hilfe setzt ferner wegen der
Nachrangigkeit der Sozialhilfe voraus, dass das gesamte verwertbare Vermögen
des Hilfesuchenden einzusetzen ist. Eine Reihe von Vermögensgegenständen
ist davon allerdings ausgenommen wie z.B. ein angemessenes, selbstgenutztes
Hausgrundstück oder eine solche Eigentumswohnung, der angemessene
Hausrat und je nach Hilfeart unterschiedliche kleinere Barbeträge.
Neben den eigenen Mitteln ist bei nicht getrennt lebenden Eheleuten das
Einkommen des Ehegatten vorrangig zu berücksichtigen. Bei minderjährigen,
unverheirateten Kindern, die im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils
leben, sind auch Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils
einzubeziehen (§ 11 Abs.1 S.2 BSHG). Dies gilt nicht, wenn in diesen
Fällen eine minderjährige Hilfesuchende schwanger ist oder ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut. Lebt
ein Hilfesuchender mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt,
wird vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält,
soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann
(§ 16 BSHG). Diese Unterhaltsvermutung gilt entsprechend auch für
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Partner eheähnlicher
Gemeinschaften dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs
der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 122
BSHG).
Nach § 91 Abs. 1 BSHG geht für die Zeit der Hilfegewährung
ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch bis zur
Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe
über.
Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger durch einen Träger der
Sozialhilfe ist zunächst keine Frage des Sozialhilferechts, sondern
eine Konsequenz aus der Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Danach sind Ehegatten und Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Unterhaltsleistungen
beansprucht werden können, hängt neben der Bedürftigkeit
des Hilfesuchenden von der Leistungsfähigkeit der zum Unterhalt Verpflichteten
ab. Das Sozialhilferecht enthält allerdings ergänzende Schutzvorschriften
für den Unterhaltsverpflichteten und den Unter-haltsberechtigten.
So ist z.B. nach § 91 Abs. 2 BSHG der Übergang des Anspruchs
gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen,
wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine solche liegt
in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit z.B. einem Behinderten,
der das 21. Lebensjahr vollendet
hat, Eingliederungshilfe für Behinderte gewährt wird; nur
außerordentlich wohlhabende Unterhaltspflichtige werden in diesen
Fällen herangezogen. Der Anspruchsübergang ist weiter ausgeschlossen,
wenn der Hilfeempfänger mit dem Unterhaltspflichtigen im zweiten oder
einem entfernteren Grade verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche
gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger
ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres
betreut (§ 91 Abs. 1 S. 3 BSHG).
Außerdem genießt der Unterhaltspflichtige den gleichen
Einkommens- und Vermögensschutz wie der Hilfeempfänger (§
92 Abs. 2 S. 1 BSHG). Das bedeutet, dass er sein Einkommen und Vermögen
nur in dem Maße einsetzen muss wie der Hilfeempfänger selbst.
Zur Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen haben der Deutsche Verein
für öffentliche und private Fürsorge in Frankfurt/ Main
und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe Empfehlungen herausgegeben, nach denen viele Sozialhilfeträger
verfahren.
Geschrieben von Frank am 30.06 2010 um 08:43:00 Uhr 481 Aufrufe

Geschrieben von Frank am 25.06 2010 um 16:03:00 Uhr 309 Aufrufe

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