Hilfe in besonderen Lebenslagen
Den zweiten großen Bereich der Leistungen der Sozialhilfe stellen
diejenigen Hilfen dar, die gezielt zur Deckung von spezifischen Bedarfes
bestimmter Personengruppen in besonderen Situationen gewährt werden:
die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Diese im dritten Abschnitt (§§
27 ff.) des Bundessozialhilfegesetzes geregelte Hilfe umfasst die folgenden
Arten:
-
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (§ 30 BSHG),
-
vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG),
-
Krankenhilfe (§ 37 BSHG),
-
Hilfe bei Sterilisation (§ 37a BSHG),
-
Hilfe zur Familienplanung (§ 37b BSHG),
-
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 38 BSHG),
-
Eingliederungshilfe für Behinderte (§§ 39 - 47 sowie 123
- 126b BSHG),
-
Blindenhilfe (§ 67 BSHG),
-
Hilfe zur Pflege (§§ 68 - 69c BSHG),
-
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§§ 70, 71 BSHG),
-
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§
72 BSHG),
-
Altenhilfe (§ 75 BSHG).
Über diese Aufzählung der im einzelnen gesetzlich geregelten
Hilfearten hinaus kann die Sozialhilfe nach § 27 Abs. 2 BSHG auch
in anderen besonderen Lebenslagen helfend einsetzen, wenn spezifische Bedarfssituationen
vorliegen und der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.
Damit hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das dem Sozialhilfeträger
erlaubt, flexibel und rasch neu auftretenden Notlagen in Einzelfällen
begegnen zu können. Ein Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen
besteht unabhängig von der Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie wird also
auch solchen Personen gewährt, die für ihren Lebensunterhalt
selbst sorgen können und nur auf Grund ihrer besonderen Bedarfssituation
auf die zusätzliche Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind. Wird
die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt,
umfasst die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in dieser Einrichtung
gewährten Lebensunterhalt.
Angesichts der Fülle von Detailregelungen kann hier nicht auf
jede Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen im Einzelnen eingegangen werden.
Die derzeit am stärksten ins Gewicht fallenden Hilfearten sind die
Eingliederungshilfe für Behinderte, die Hilfe zur Pflege und die Krankenhilfe.
Eingliederungshilfe für Behinderte Die Eingliederungshilfe für
Behinderte hat präventiven, rehabilitativen und integrativen Charakter:
sie dient dazu, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten
in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 39 Abs.3 BSHG). Hierzu gehört
vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen
Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen
und ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Anspruchsberechtigt
sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig
oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte
gehören u.a. ambulante oder stationäre Krankenbehandlung, die
Versorgung mit Hilfsmitteln, heilpädagogische Hilfe im Kindesalter,
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung oder Hilfe zur Ausbildung für
einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit
(§§ 40, 43 BSHG). Behinderte haben Anspruch auf Beschäftigung
in einer Werkstatt für Behinderte, wenn sie wegen Art und Schwere
der Behinderung (noch) nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt
werden können (§ 54 Schwerbehindertengesetz). Die Werkstatt für
Behinderte hat „die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass sie die
Behinderten im Sinne des § 54 SchwbG aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen
kann“ (§ 1 Abs. 1 Werkstättenverordnung SchwbG). Die Werkstatt
für Behinderte ist eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation,
die dem genannten Personenkreis eine angemessene berufliche Bildung
und der Art und Schwere der Behinderung angemessene Beschäftigung
bietet. Die Kosten dieser Einrichtung werden während des Eingangsverfahrens
und des Arbeitstrainings von den dafür zuständigen Rehabilitationsträgern
(in der Regel der Bundesanstalt für Arbeit) und im Arbeitsbereich
von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe übernommen.
Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte ist
in der Regel nur das Einkommen und Vermögen des Behinderten selbst,
nicht das seiner Eltern zu berücksichtigen. Der Einsatz des Vermögens
ist bis zu einer bestimmten Höhe in der Regel als eine „Härte“
anzusehen. Die 1996 erfolgten Änderungen von BSHG und Schwerbehindertengesetz
haben die Situation der in Werkstätten beschäftigten Behinderten
verbessert. Diese haben nun nicht nur einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung,
sondern erhalten auch einen arbeit-nehmerähnlichen Status (§
54b Abs. 1 SchwbG) und betriebliche Mitwirkungsmöglichkeiten (§54c
SchwbG). Ein weiteres Ziel war, durch verschiedene Maßnahmen die
Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitsentgelts an die
behinderten Werkstattbeschäftigten zu schaffen: Die Träger der
Sozialhilfe sind zu einer erweiterten Übernahme der Werkstattkosten
verpflichtet (§ 41 Abs. 3 BSHG), eine Inanspruchnahme des Werkstatt-Arbeitsergebnisses
zur Minderung der Vergütungen nach § 93a Abs. 2 BSHG (sog. Nettoerlösrückführung)
ist unzulässig, in der Regel sind mindestens 70% des Werkstatt-Arbeitsergebnisses
für die Arbeitsentgelte zu verwenden (§ 12 Abs.5 Nr.1 Werkstättenverordnung
- SchwbG-).
Hilfe zur Pflege
Die Sozialhilfe unterstützt pflegebedürftige Personen, indem
sie die mit der Pflege verbundenen Kosten übernimmt oder abmildert.
„Pflegebedürftigkeit“ bedeutet häufig die langfristige Angewiesenheit
auf Hilfe in der täglichen Lebensführung infolge einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung (§ 68 Abs. 1
BSHG). Das Risiko der Pflegebedürftigkeit steigt mit zunehmendem Alter
rapide an. In der Regel übernehmen Angehörige einen erheblichen
Teil der Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, zum Teil unter Nutzung
professioneller ambulanter Dienste und Einrichtungen der Tages- oder Kurzzeitpflege
Ein Wechsel zu vollstationärer Pflege wird in der Regel dann erforderlich,
wenn sich der Pflegebedarf erheblich erhöht oder wenn Angehörige
nicht zur Verfügung stehen bzw. sich durch die Pflege überlastet
fühlen. Die Hilfe zur Pflege unterstützt (unter Berücksichtigung
der Einkommensgrenzen nach § 79 bzw. § 81 BSHG) vorrangig die
häusliche Pflege (§ 69 in Verbindung mit § 3a BSHG), und
zwar in Form von Pflegegeld oder der Übernahme angemessener Kosten
für (private oder professionelle) Pflegepersonen sowie durch Hilfsmittel
und Beitragszahlungen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson,
wenn diese nicht anderweitig gesichert ist. Wenn häusliche Pflege
nicht mehr ausreicht (oder gegenüber zumutbarer stationärer Unterbringung
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
wäre; vgl. § 3a Satz 2 BSHG), übernimmt die Hilfe zur
Pflege die Aufwendungen für die stationäre Pflege.
Mit Einführung der Pflegeversicherung (SGB XI) hat sich die Belastung
der Sozialhilfe für pflegebedingte Aufwendungen jedoch grundlegend
verändert. Durch dieses vorrangige Versicherungssystem werden seit
April 1995 Leistungen für ambulante, teilstationäre und Kurzzeitpflege
gewährt, seit Juli 1996 auch Leistungen für stationäre Pflege.
Parallel zum In-Kraft-Treten der Pflegeversicherung wurden die Pflegebedürftigkeitskriterien
und die Höhe des Pflegegeldes in § 69a BSHG mit den entsprechenden
Bestimmungen des SGB XI harmonisiert, sodass den Leistungsempfängern
nach SGB XI vor allem in häuslichen Pflegefällen häufig
keine Hilfe zur Pflege mehr zusteht. Diese ist nun - abgesehen von einer
vorübergehend wirksamen Besitzstandswahrung beim Pflegegeld - im Wesentlichen
nur noch zuständig
-
für Pflegebedürftige, die die Kriterien der Stufe I des §
15 SGB XI („erhebliche Pflegebedürftigkeit“) nicht erfüllen,
-
in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach
oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend
sind,
-
für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten bei
der Pflege in Einrichtungen sowie
-
für nicht pflegeversicherte Personen.
Durch die vorrangig gewährten Leistungen der Pflegeversicherung sind
die Sozialhilfeträger erheblich entlastet worden.
Krankenhilfe
Der Leistungsbereich der Krankenhilfe entspricht im Wesentlichen den Leistungen
der Krankenversicherung (§ 37 Abs. 2 BSHG) und kommt somit grundsätzlich
für den Personenkreis in Betracht, der keinem Krankenversicherungsschutz
unterliegt. Dies trifft auf den Teil der Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
zu, der weder durch eigene Erwerbstätigkeit noch mittelbar
über einen erwerbstätigen Familienangehörigen Ansprüche
auf Leistungen der Krankenversicherung erworben hat. Zunehmend nutzen aber
die Sozialhilfeträger die alternative Möglichkeit, auf eine freiwillige
Krankenversicherung der Hilfebezieher hinzuwirken und die hierfür
zu zahlenden
Beiträge im Rahmen des § 13 Abs. 2 BSHG zu übernehmen.
Krankenhilfe nehmen auch Ausländer
in Anspruch, die sich „zum Zwecke einer Behandlung oder Linderung einer
Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland begeben“ haben. In diesem Falle
sind die Leistungen der Krankenhilfe jedoch auf eine Notfallbehandlung
begrenzt: Krankenhilfe soll für diesen Personenkreis „nur zur Behebung
eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare
und unabweisbar gebotene Behandlung einer schwerwiegenden oder ansteckenden
Erkrankung geleistet werden“ (§ 120 Abs. 3 BSHG).
Einsatz von Einkommen und Vermögen in der
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Grundsätze der Individualisierung von Art und Form der Hilfegewährung
und der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gelten auch für die Hilfe in
besonderen Lebenslagen. Vorrangig gegenüber der Sozialhilfe sind auch
hier entsprechende Leistungen anderer Träger wie z.B. der Krankenversicherung
oder Pflegeversicherung. Auf Grund des Nachrangs kann auch Hilfe in
besonderen Lebenslagen nur gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden
und seinem Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
nicht zuzumuten ist. Im Falle von unverheirateten minderjährigen Hilfesuchenden
werden auch Einkommen und Vermögen von deren Eltern berücksichtigt,
sofern eine bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Hilfesuchende
nicht schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines
6. Lebensjahres betreut. Als zumutbar gilt der Einsatz eines Einkommens,
das über der allgemeinen (§ 79 BSHG) oder den besonderen Einkommensgrenzen
(§ 81 BSHG) liegt.
Die allgemeine Einkommensgrenze für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
nach § 79 BSHG setzt sich zusammen aus
-
einem Grundbetrag, der entsprechend der Entwicklung des aktuellen
Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert wird,
-
den Kosten der Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des
Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen,
-
einem Familienzuschlag von jeweils 80% des Eckregelsatzes für
den Ehepartner und für jeden vom Hilfesuchenden bzw. dessen Ehepartner
überwiegend unterhaltenen Angehörigen.
Für bestimmte Personengruppen bzw. Hilfearten gelten besondere Einkommensgrenzen
(§ 81 BSHG): So erhöht sich etwa bei der Eingliederungshilfe
für Behinderte in einer stationären oder teilstationären
Einrichtung, bei der ambulanten Behandlung von Behinderten, bei voraussichtlich
längerer Pflege in einer Einrichtung, bei der häuslichen Pflege
in schweren Fällen und bei der Krankenhilfe in Fällen schwerer
und lang andauernder Erkrankung erhöht sich der Grundbetrag.. Bei
der Blindenhilfe und bei dem Pflegegeld der Stufe III tritt an die Stelle
des Grundbetrages ein höherer Betrag.
Soweit das Einkommen des Hilfesuchenden, das nach Abzug der Steuern,
der Beiträge zur Sozialversicherung und weiterer zu berücksichtigender
Versicherungen sowie der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben
verbleibt, diese Grenzen übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel
in angemessenem Umfang zuzumuten. In besonderen Fällen, z.B. bei länger
andauernder Pflege im Heim, kann der Einsatz von Einkommen auch unterhalbder
Einkommensgrenze verlangt werden.