Freitag, 30. Juli 2010, 17:03 UTC+2
Prozess und Beratungshilfe - Details
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| Lijana 30.07.2010 um 12:34 Uhr | |
ich muss noch nächste Woche arbeiten, dann habe ich auch Urlaub gute Reise den Reisenden Was machen Andere? | |
Doch plötzlich ...
Der Motor ist defekt. Es stellt sich heraus, dass der Wagen doch nicht "fast neu" war. Statt 30.000 km, wie der Kilometerzähler anzeigte und auf dem Verkaufsschild stand, war der Wagen schon 130.000 km gefahren worden.
Herr Fröhlich möchte den Kauf rückgängig machen und sein Geld wiederhaben (in der Juristensprache sagt man: Er möchte "wandeln"). Der Gebrauchwagenhändler Neulack weigert sich jedoch, den Wunsch des Herrn Fröhlich zu erfüllen. Ihm sei die wirkliche Fahrleistung des Autos nicht bekannt gewesen, man habe auch niemals darüber verhandelt, überdies sei im Kaufvertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Rücknahme des Autos kommt für ihn nicht in Frage.
Rechtsberatung oder das Gericht soll man erst in Anspruch nehmen, wenn nichts anderes mehr möglich ist!!! Reden Sie miteinander, suchen Sie nach Kompromissmöglichkeiten. Meistens ist ihr Gegenüber nicht halb so boshaft, wie es Ihnen erscheinen mag. Informieren Sie sich über außergerichtliche Schiedsstellen, z. B. bei den Handelskammern, die allein jährlich über 20.000 Verbraucherbeschwerden behandeln. Unabhängige Schiedsstellen gibt es auch z. B. im Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk, im Reinigungsgewerbe oder im Kfz-Handwerk. Darüber hinaus gibt es u.a. aber auch Gebrauchtwagenschiedsstellen, deren Existenz Herrn Fröhlich jedoch leider nicht bekannt war.
Wichtig: Weiterführende Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung enthält die Broschüre "Wegweiser für Verbraucher". Sie ist kostenlos beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Neustädtische Kirchstraße 15, 10117 Berlin, zu beziehen.
Am nächsten Tag erzählt Herr Fröhlich den Kollegen von seinem Missgeschick. Alle sind empört und der Werkstudent Karl Kumpel rät Herrn Fröhlich, zum Anwalt zu gehen. Herr Fröhlich winkt ab: "Nee, gestern ist zu allem Überfluss auch noch unser Kühlschrank kaputtgegangen. Für ´nen Anwalt haben wir jetzt wirklich kein Geld mehr übrig. Und überhaupt, der Neulack hat sicher auch einen Anwalt und den Vertrag schon so formuliert, dass ich keine Chance habe. Vielleicht kann ich die Reste meines Autos noch irgendwo günstig loswerden".
Karl Kumpel nimmt Herrn Fröhlich beiseite: "Jetzt mach mal keinen
Unsinn, hast du denn noch nichts vom Beratungshilfegesetz gehört?
Wenn du mit Frau und zwei Kindern nicht viel mehr als netto 1.600,- Euro
in deiner Lohntüte hast, erhältst du wahrscheinlich ohne eigene
Kosten Rechtsberatung bei jedem Anwalt oder beim Amtsgericht." Dies war
Herrn Fröhlich wirklich neu und er lässt sich jetzt alles ganz
genau erklären:
Hat die rechtsuchende Person Anspruch auf Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung)
oder einen Anspruch auf Rechtsrat durch eine Organisation, deren Mitglied
sie ist, so kann der Anspruch auf Beratungshilfe entfallen, wenn es ihr
zumutbar ist, von dieser Möglichkeit zunächst Gebrauch zu machen.
Ist man in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so kann man sich zwar beraten lassen, erhält jedoch nicht Vertretung oder Verteidigung.
Amtsgericht
Wenn das Amtsgericht dem Anliegen mit einer sofortigen Auskunft, einem
Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten oder der Aufnahme eines
Antrags entsprechen kann, gewährt es selbst dies Hilfe. Sonst stellt
es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein kann man
eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eigener Wahl aufsuchen.
Dr. Juris
Rechtsanwalt
Man kann die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt auch unmittelbar
aufsuchen, dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
glaubhaft machen und bitten, den schriftlichen Antrag auf Bewilligung der
Beratungshilfe durch das Amtsgericht nachträglich zu stellen.
In den Ländern Bremen und Hamburg bleibt es bei der dort schon seit längerem eingeführten öffentlichen Rechtsberatung. Dort kann man also nicht wegen einer Beratung nach dem Beratungshilfegesetz einen Rechtsanwalt aufsuchen. Auskunft erteilen in Hamburg die öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen, in Bremen die Arbeitnehmerkammern.
In Berlin kann man zwischen der dort schon eingeführten öffentlichen
Rechtsberatung und anwaltlicher Beratungshilfe, wie sie oben beschrieben
ist, wählen.
Noch am selben Tag sucht Herr Fröhlich die Rechtsanwältin Hildegard Hilfreich auf. Er erzählt ihr, was bisher vorgefallen ist. Sie liest sich den Kaufvertrag durch und hört aufmerksam zu. Anschließend greift sie zum Telefon und verhandelt mit Herrn Neulack.
1. Möglichkeit
Nach einem langen Gespräch erklärt sich Herr Neulack bereit,
einen Austauschmotor auf eigene Kosten einzubauen. Für Herrn Fröhlich
hat sich damit der Gang zum Rechtsanwalt gelohnt. Herr Fröhlich kommt
nun doch zu einem fahrbereiten Auto.
Herr Fröhlich ist entsetzt, denn er sieht nun Prozesskosten auf sich zukommen.
Frau Hilfreich kann ihn jedoch beruhigen.
Zum einen sei nicht damit zu rechnen, dass man den Prozess verliert,
so dass der Gegner ohnehin alle anfallenden Kosten tragen muss, zum anderen
gebe es ja die Prozesskostenhilfe.
Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die
gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen
Anwalts.
Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe
bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.
Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten:
Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die
Kosten der gegnerischen Anwältin/des gegnerischen Anwalts nicht zu
erstatten. Von den Gerichtskosten und den Kosten der eigenen Anwältin/des
eigenen Anwalts völlig befreit wird z.B., wer kein Vermögen hat
und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,- Euro beträgt.
Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem "Nettoeinkommen",
sondern wird folgendermaßen berechnet: Von dem Bruttoeinkommen werden
zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherung)
und Werbungskosten abgezogen. Weiter werden abgesetzt
Freibeträge von jeweils 353,- Euro für die Partei und ihren
Ehegatten sowie von 248,- Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind
(Stand der Freibeträge: 1.1.2002)
ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 145,- Euro (Stand 1.1.2002)
für die Partei, wenn sie erwerbstätig ist,
die Wohnkosten (Miete, Mietnebenkosten, Heizung) in voller Höhe,
eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen
(z.B. Körperbehinderung).
Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für
die Gewährung von Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung
- entscheidend ist.
Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.
Die aktuellen Beträge erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin oder beim Amtsgericht.
Beispiel:
Unser Herr Fröhlich, verheiratet und Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern, verdient monatlich nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten netto 1.600,- Euro. Abzusetzen sind davon die Freibeträge für ihn selbst (353,- Euro), seine Frau (weitere 353,- Euro) und die beiden Kinder (2 x 248,- Euro = 496,- Euro), ferner der zusätzliche Freibetrag für ihn als Erwerbstätigen (145,- Euro) und die Wohnkosten einschließlich Heizung (420,- Euro). Zusammen sind das 1.767,- Euro, die von seinen 1.600,- Euro netto abzuziehen sind. Es verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Herr Fröhlich erhält daher Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung.
Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15,- Euro liegt, wird das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in monatlichen, nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens gestaffelten Raten zu zahlen.
Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig, wie viele Instanzen der Prozess durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.
Zur Höhe der Monatsrate s. die nachfolgende Tabelle:
| Einzusetzendes Einkommen (Euro) | Monatsrate (Euro) |
|---|---|
| bis 15 | 0 |
| 50 | 15 |
| 100 | 30 |
| 150 | 45 |
| 200 | 60 |
| 250 | 75 |
| 300 | 95 |
| 350 | 115 |
| 400 | 135 |
| 450 | 155 |
| 500 | 175 |
| 550 | 200 |
| 600 | 225 |
| 650 | 250 |
| 700 | 275 |
| 750 | 300 |
| über 750 | 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens |
Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht zur Deckung der Prozesskosten Raten festsetzen und erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen.
Frau Hilfreich rechnet gleich einmal zusammen, wie viel der Prozess
(in einer Instanz) voraussichtlich kosten wird. Dabei legt sie den Kaufpreis
des Autos von 10.000,- Euro als Streitwert zugrunde und berücksichtigt
vorsorglich auch eine eventuelle Beweisaufnahme.
| Streitwert: 10.000,- Euro | |
| Gerichtsgebühren ca. | 590,- Euro |
| Anwaltskosten | |
| - für den eigenen Anwalt ca. | 1.720,- Euro |
| - für den Gegenanwalt ca. | 1.720,- Euro |
| Kosten für 2 Zeugen etwa | 70,- Euro |
| Sachverständigengutachten | 400,- Euro |
| Nebenkosten ca. | 10,- Euro |
| 4.510,- Euro | |
Sie kommt auf etwa 4.510,- Euro. Sollte der Fall auch in die Berufungsinstanz gehen, könnten über 9.800,- Euro an Kosten anfallen.
Für Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz im beigetretenen Teil Deutschlands haben und dort einen Prozess führen, ermäßigen sich die Gerichtsgebühren um 10 Prozent. Sie müssen im Vergleich zu den im bisherigen Bundesgebiet geltenden Sätzen auch nur 90 Prozent der Rechtsanwaltsgebühren zahlen, wenn sie einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kanzlei im Beitrittsgebiet liegt, oder wenn ein anderer Rechtsanwalt für sie vor Gerichten oder Behörden tätig wird, die ihren Sitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen haben. Die Kostenberechnung von Frau Hilfreich käme unter diesen Voraussetzungen auf etwa 4.100,- Euro für die erste Instanz. Sollte der Fall auch in die Berufung gehen, könnten über 8.8500,- Euro an Kosten anfallen.
Wegen der Höhe des Streitwertes ist das Landgericht zuständig, bei dem die Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist.
Herr Fröhlich hat ein Nettoeinkommen von 1.600,- Euro. Nach Abzug
aller anrechenbaren Beträge verbleibt ihm kein einzusetzendes
Einkommen. Gemäß der Tabelle braucht er keinen eigenen Beitrag
zu den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts zu leisten.
Sein Prozessrisiko, das ihm auch durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
nicht abgenommen wird, liegt nur in den Kosten des gegnerischen Anwalts
(hier ca. 1.720,- Euro), falls er den Prozess verliert.
Herr Fröhlich bespricht die Sache mit seiner Frau; sie entschließen sich, den Prozess zu wagen.
Am nächsten Tag geht Herr Fröhlich wieder zur Rechtsanwältin.
Diese beantragt Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung und setzt zugleich im Entwurf die Klageschrift auf.
Das Gericht bewilligt Herrn Fröhlich Prozesskostenhilfe und ordnet Frau Hilfreich bei. Daraufhin spricht Frau Hilfreich erneut mit Herrn Neulack und weist diesen darauf hin, dass das Gericht nach vorläufiger Prüfung das Begehren des Herrn Fröhlich für hinreichend aussichtsreich hält. Herr Neulack erklärt sich bereit, den Kaufpreis zu erstatten und das Auto zurückzunehmen.
Nehmen wir aber einmal an, dass Herr Neulack sich weiter uneinsichtig
zeigt. Es kommt dann zum Prozess. Schon beim ersten Termin dringen Herr
Fröhlich und seine Rechtsanwältin mit ihrer Klage durch.
Herr Neulack kann sich auf den Haftungsausschluss im Kaufvertrag nicht
berufen, weil er mit der km-Angabe auf dem Verkaufsschild eine Gesamtfahrleistung
von 30.000 km zugesichert hatte.
Geschrieben von Frank am 30.06 2010 um 08:43:00 Uhr 480 Aufrufe

Geschrieben von Frank am 25.06 2010 um 16:03:00 Uhr 309 Aufrufe

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