Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       10.05.2008, 22:39 Uhr  
Alleinerziehend

Alleinerziehend? Die Community für alleinerziehende Mütter und Väter


Infos zum Thema
Alleinerziehend
Home

Themenübersicht
Aktuelle News
Artikel Archiv
Downloads
Links
Webkatalog

Top 10 Liste
Pressespiegel

Seite bookmarken


Seite durchsuchen

Seite als Startseite
Seite bookmarken


Neue Kontaktanzeigen
schnuppe1970Roli2409

Neuregistrierungen
Nicki68 (w, 39 J.)
blackype (w, 37 J.)
luniz (m, 37 J.)
madden1978 (m, 29 J.)
Steven (m, 40 J.)
guccigo42 (w, 43 J.)
lanzarote (w, 40 J.)
Ramirez (m, 41 J.)
DieLilie (w, 41 J.)
heki (m, 39 J.)

Unsere Kontaktanzeigen
 
Interaktiv
Diskussionsforen
Unsere Kontaktanzeigen
Weiterempfehlen
Chat

Anzeige



Hier werben

User Fotoalben



Häufige Fragen
Fragen und Antworten
Newsletter

Rund ums Kind
Freizeittips
Basteltips
Backen und Basteln

Finanzielle Hilfen
Übersicht

ALG II / Hartz IV
Wohngeld
Hartz IV / ALG II
Alg II Online Rechner

Recht und Gesetz
Unterhalt / Kindergeld
Unterhaltsvorschuß
Sorge- / Umgangsrecht
Familienrecht (BGB)
Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe

Alleinerziehenden-
gruppen
Einträge ansehen
Gruppe eintragen

Homepagecenter
Eigene Hompage erstellen / editieren / verändern

Service
SMS versenden
Biorhythmus
Virtuelle Postkarten

Wer ist online
Es sind 66 Besucher und 0 Mitglieder online..

Anmeldung


Besucher
Heute:   8619
Gestern:   50108
Zugriffsstatistik

Kontakt
Impressum

BGB Familienrecht §1712 - §1713

Zweiter Abschnitt: Verwandtschaft
Siebenter Titel. Beistandschaft



§ 1712.
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf     eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über     diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der     Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten      zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

§ 1713.
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vor mund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stel len, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

änderung des $1713 seit 4/2002 wie folgt

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann
stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde.
Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

§ 1714.
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

§ 1715.
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712
Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 ge nannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

§ 1716.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Auf sicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

§ 1717.
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland be gründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

§ 1718. bis $ 1740.
(weggefallen)

Anzeige                   Bei Alleinerziehend.net werben
Access denied for user: 'dbo226347329@%' to database 'usr_web1_1'

Unsere Nachrichten und Foren auf Ihrer Website. So einfach gehts (RSS News RSS Forum)

In Zusammenarbeit mit: www.allein-erziehend.at - www.allein-erziehend.ch -www.singlemama.de - www.lilienkelch.de -www.mondregen.de - www.alleinerziehend.net
www.alleinerziehendtreff.de - www.pressemeldung24.de - Webkatalog

Umsetzung: Grafik Team - interaktive Ideen - ::Eingetragen bei SuchSache.de:: - Webkatalog Familie

Teile der Website: www.bindmann.de - www.alleinerziehend-freizeit.de