Familiengericht
Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von
Familiensachen zuständig ist.
Entgegen der Darstellung in mancher Fernsehsendung entscheidet immer
ein Einzelrichter (oder eine Einzelrichterin), ohne dass Laienrichter (Schöffen)
beteiligt wären.
Mit Ausnahme von Unterhaltsstreitigkeiten und Verfahren über den
Zugewinnausgleich sind alle Verhandlungen nicht öffentlich. Nur für
die Verkündung eines Urteils muss die Öffentlichkeit zugelassen
werden.
Rechtsmittelgericht ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der als
Senat für Familiensachen oder Familiensenat bezeichnet wird.