Jugendamt
Das
Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung.
Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) (Sozialgesetzbuch VIII (SGB
VIII)) muss jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Jugendamt einrichten.
Im Gegensatz zu anderen Behördenteilen (Ämtern) besteht jedes
Jugendamt nicht nur aus der Verwaltung, sondern aus dem Jugendhilfeausschuss
und der Verwaltung des Jugendamtes (sog. Zweigliedrigkeit). Obwohl gerade
kommunale Spitzenverbände gegen die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes
Einfluss zu nehmen suchten, blieb sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz
bestehen.
Als öffentlicher Jugendhilfeträger (siehe Jugendhilfe) ist
das örtliche Jugendamt für die Vergabe von Leistungen im Sinne
des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) und für die Koordinierung weiter
Aufgaben zuständig.
Das Jugendamt berät bei der Kindererziehung, bei Adoptionen, bei
Unterhaltsstreitigkeiten, bei Sorge- und Umgangsrecht und unterstützt
die Jugendarbeit freier Träger.
Das Jugendamt ist generell zur Beratung verpflichtet. Dies ist vollkommen
unabhängig von einer möglichen Beistandschaft. Aufgrund des Kinder-
und Jugendhilferechts ($ 18 SGB VIII) haben Alleinerziehende einen Anspruch
auf Beratung und Unterstützung einschließlich der Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht besitzen, haben darüber
hinaus einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung
des ihr/ihm vom anderen Elternteil zustehenden Betreuungsunterhalts.
Auch bei den Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres muss das Jugendamt beratend und unterstützend
tätig werden.
Nach § 17 SGB VIII haben alle Eltern, die für ein Kind zu
sorgen haben, einen Beratungsanspruch in Fragen der Partnerschaft, Scheidung
und Trennung. Diese Beratung soll dazu dienen Konflikte und Krisen innerhalb
einer Familie zu bewältigen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung
sollen die Bedingungen für für eine am Wohl des Kindes orientierte
Wahrnehmung der Elternverantwortung geschaffen werden.
Da auch Kinder selbst ein Umgangsrecht haben, besitzen sie auch einen
Beratungs- und Unterstützungsanspruch bei der Ausübung ihres
Umgangsrechts. Kommt ein umgangsberechtigter Elternteil den Umgangswünschen
des Kindes nicht nach, kann er sich Unterstützung durch das Jugendamt
holen. Auch bei Gesprächen zur Klärung der elterlichen Sorge
nach einer Trennung oder Scheidung sind Kinder in Abhängigkeit vom
Alter angemessen zu beteiligen.