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Prozesskostenhilfe

Siehe auch:Fragen und Antworten zur Prozeßkosten und Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe erhält wer nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Die prozessführende Partei hat vorhandenes Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuß (z. B. nach Unterhaltsrecht gegen einen Ehegatten) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (Rechtsschutzversicherung).


Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden, das man beim Amtsgericht erhält. Ein Anwalt hat diese Formulare aber in der Regel vorrätig.( Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse , zur Ansicht wird der Acrobat Reader benötigt) Zuständig ist das Gericht vor dem der eigentliche Streit geklärt werden soll.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.Wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z. B. in Scheidungssachen beim Familiengericht, bei Streitigkeiten vor dem Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof. oder die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist kann man sich einen Rechtsanwalt nehmen.


Die Prozesskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts.
Die Prozesskostenhilfe übernimmt nicht die Kosten die dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.
Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat derjenige, der den Prozeß in der ersten Instanz verliert, die Kosten der gegnerischen Anwältin/des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten.

Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem "Nettoeinkommen", sondern wird folgendermaßen berechnet::
Bruttoeinkommen des Antragstellers.
zuzüglich Kindergeld, Wohngeld, und sonstige Einnahmen
abzüglich Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
abzüglich Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung
dies ergibt das Nettoeinkommen
Vom Nettoeinkommen sind weiter abzuziehen:
Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall-, Lebens-, Sterbe-, Hausratsversicherung, soweit angemessen
Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz,
sonstige Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts

Bei Erwerbstätigen:
weiterer Abzug eines angemessenen Betrages für Berufsbedingte Aufwendungen (die Hälfte des BSHG-Regelsatzes)
Grundbedarf des Antragstellers (353,- Euro )
Ehegattengrundbedarf (353,- Euro )* verringert um Ehegattennettoeinkommen
Kindergrundbedarf (248,- Euro je Kind)* verringert um eventuelle Kindernettoeinkommen
auf den Antragsteller entfallender Anteil an der Warmmiete (beim Alleinstehenden volle Warmmiete)
bei Ehegatten ein Bruchteil der Warmmiete, wobei der Anteil entsprechend der Einkünfte des Ehegatten zu schätzen ist.

*Prozesskostenhilfebekanntmachung 2002 - PKHB 2002 (BGBl. I S. 1908)
Die vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 360 Euro,
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner 360 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 253 Euro.

Ziehen Sie weitere Belastungen ab der Richter wird das dann im einzelnen prüfen was abzugsfähig ist, z.B.
- Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs
- Mehraufwendungen für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder, etc.)Abzahlungsraten,
- Nachhilfekosten für Kinder,
- Anwaltskosten aus früheren Prozessen,
- PKH-Raten aus anderen Prozessen,
- Schuldzinsen soweit angemessen
- eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung).

Der verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung - entscheidend ist.
Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres. Die aktuellen Beträge können Sie von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin oder beim Amtsgericht erfahren.



Wenn ihr einzusetzendes Einkommen,nach der obigen Berechnung über 15,- Euro liegt, wird das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in gestaffelten Raten zu zahlen.
Dabei sind insgesamt höchsten 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig, wie viele Instanzen der Prozess durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen. Zur Höhe der Monatsrate s. die nachfolgende Tabelle:
Einzusetzendes Einkommen
(in Euro)
Ergibt Monatsraten
von Euro
bis 15 0
50 15
100 30
150 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 200
600 225
650 250
700 275
750 300
über 750
300 zzgl. des 750 Euro
übersteigenden Teils des
übersteigenden Einkommens

Sie können HIER kostenlos ein Programm zur Berechnung der Prozesskostenhilfe herunterladen.


Das Gericht kann dann die Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind wenn sich eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ergibt. Bei einer deutlichen finanziellen Besserung kann das Gericht auch eine Änderung festlegen.

Beratungshilfe (geregelt in $$ 1 - 9 BerGH) siehe auch: Beratungshilfe / Fragen und Antworten

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht aufbringen können, ist es möglich beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen.
Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, übernimmt der Staat für Sie die Kosten der Rechtsberatung durch einen Anwalt.
Die Beantragung der Beratungshilfe übernimmt Ihr Anwalt gern für Sie.

Quelle: Treffpunkteltern.de
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