Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner. Die Zwangsvollstreckung darf auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden.
Zuständig sind dabei im einzelnen:
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der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen und wegen Herausgabeansprüchen (§§ 808 ff., 883 ff. ZPO)
- das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zur Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
- die Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde (Innendienst und Vollziehungsbeamte)
- das Grundbuchamt zur Eintragung einer Zwangshypothek
- das Insolvenzgericht zur Gesamtvollstreckung.
- das Prozessgericht
Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen (Selbstjustiz) ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig.
Zu unterscheiden ist zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und der Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners, letztere der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Voraussetzung der privatrechtlichen Einzelzwangsvollstreckung ist für den Gläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss. Aus welchen Titeln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist im wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt: Neben Endurteilen (§ 704 Zivilprozessordnung) sind dies die in § 794 ZPO aufgeführten Titel, also z.B. ein Vergleich, ein Vollstreckungsbescheid, ein Kostenfestsetzungsbeschluss oder eine notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft.
Für die öffentlich-rechtliche Beitreibung einer Geldforderung (z. B. Steuerforderung oder Erschließungsbeitragsforderung einer Gemeinde) genügt ein Bescheid (= Titel), der nach Mahnung von der jeweiligen Behörde für vollstreckbar erklärt wurde. Im Unterschied zur privatrechtlichen Vollstreckung schaffen sich die öffentlich-rechtlich Gläubiger durch "Bescheidung" ihre Titel selber. Durch Verweisung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen - Abgabenordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz - auf die in der Zivilprozessordnung enthaltenen Beitreibungsvorschriften gestaltet sich die praktische Durchführung der öffentlich-rechtlichen Beitreibung wie die privatrechtliche Zwangsvollstreckung.