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Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt

Bezugsberechtigt für das Kindergeld ist der Elternteil,
in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist.

Kindergeld gibt es
- für minderjährige Kinder,
- für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ,
- für Kinder die in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
- für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.

Zur Zeit (Stand 1.2002)
für das erste bis dritte Kind: 154,- EURO,
für das vierte Kind und jedes weitere Kind: 179,- EURO monatlich.

Antragsvordrucke für Kindergeld werden bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes eingereicht.

Kindergeld und Unterhaltsberechnung

Das Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen, wenn er/sie Unterhalt mindestens in Höhe des Regelbetrages zahlt.

Zunächst ist ohne Berücksichtigung des Kindergeldes der Barunterhaltsanteil jedes
Elternteils auszurechnen. Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird,
kann von seiner Summe den Betrag von 77,- EURO abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zu seiner Unterhaltsschuld 77,- EURO dazu rechnen.


Die Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB vom 1.1.2001

Danach soll Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet werden, wenn der Barunterhaltspflichtige nicht im Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % desRegelbetrages zu zahlen. 135 % des Regelbetrages West entsprechen der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. 135 % des Regelbetrages Ost liegen geringfügig über der Einkommensgruppe 4 der Berliner Tabelle.

In der 1. - 6. Einkommensgruppe ergibt sich für die erste Altersstufe immer derselbe
Zahlbetrag von 177 EURO. Unterschiedlich ist nur der Betrag des anzurechnenden Kindergeldes!

1) Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO

Einkommensgruppe 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre
1 = 100 % 188 - 11 = 177 228 - 0 = 228 269 - 0 = 269
2 = 107% 202 - 25 = 177 244 - 13 = 231 288 - 1 = 287
3 = 114% 215 - 38 = 177 260 - 29 = 231 307 - 20 = 287
4 = 121% 228 - 51 = 177 276 - 45 = 231 326 - 39 = 287
5 = 128% 241 - 64 = 177 292 - 61 = 231 345 - 58 = 287
6 = 135% 254 - 77 = 177 308 - 77 = 231 364 - 77 = 287

1) Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für das 4. und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO
Einkommensgruppe 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre
1 = 100 % 188 - 23,50 = 164,50 228 - 9,50 = 218,50 269 - 0 = 269
2 = 107% 202 - 37,50 = 164,50 244 - 25,50 = 218,50 288 - 13,50 = 274,50
3 = 114% 215 - 50,50 = 164,50 260 - 41,50 = 218,50 307 - 32,50 = 274,50
4 = 121% 228 - 63,50 = 164,50 276 - 57,50 = 218,50 326 - 51,50 = 274,50
5 = 128% 241 - 76,50 = 164,50 292 - 73,50 = 218,50 345 - 70,50 = 274,50
6 = 135% 254 - 89,50 = 164,50 308 - 89,50 = 218,50 364 - 89,50 = 274,50


Kindergeld - Unterhalt - Volljährig

Schulden beide Eltern Unterhalt, ist das Kindergeld jeweils zur Hälfte von dem auf sie entfallenden Anteil abzuziehen. Ist der auf denElternteil entfallende Anteil geringer als der Kindergeldteil, ist wenigstens das Kindergeld an das Kind zu zahlen.

Sonderfall:
Hat das Kind einen eigenen Hausstand und ist nur ein Elternteil leistungsfähig, zahlt er allein den ganzen Unterhaltsbedarf ist dann auch allein Bezugsberechtigter des Kindergeldes §64 III 1 EStG

Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. §74 I 1 EStG

weiter Informationen auf Arbeitsamt / Kindergeld



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