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Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht

§ 1671 BGB

[1] Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt.

[2] Dem Antrag ist stattzugeben soweit

[3] der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

[4] zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

[5] Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Vor allem der folgende Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches ist hier von besonderer Bedeutung:

§ 1687 BGB

[1] Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. {...}

Das gemeinsame Sorgerecht ist insbesonders bei folgenden Entscheidungen von Bedeutung:

Staatsbürgerschaft

Wahl des Vor- und Nachnamens

Aufenthaltsbestimmung (Internat, Heimunterbringung)

Schulische Ausbildung

Berufswahl

Eingreifende medizinische Behandlungen (Operationen, aber auch Schutzimpfungen)

Religionszugehörigkeit

Vermögensverwaltung

Umgang mit Dritten

Ganz häufig taucht die Frage nach einem möglichen Umzug auf. Können sich die Eltern über eine Angelegenheit nicht einigen, entscheidet das Gericht. Ein geplanter Umzug berührt die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei gemeinsamer Sorge haben beide Elternteile dieses Recht, d.h. ein Umzug kann nur mit Zustimmung des anderen Elternteils stattfinden

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