Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       09.05.2008, 17:03 Uhr  
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Unterhaltsvorschuß

Allgemeines

Alleinerziehende können beim zuständigen Jugendamt
einen Unterhaltsvorschuss für ihr Kind beantragen
(Antragsformulare gibt es bei den Gemeinden und Jugendämtern).

Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt in Fällen geleistet, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil ihren / seinen Verpflichtungen nicht oder nur in geringem Umfang nachkommt.

Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil wird vom Jugendamt für die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nicht vorausgesetzt.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfalleistungen hat, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und wer bei einem allein erziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und wer vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung erhält und wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Kein Unterhaltsvorschuss erhält, wer nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung ist.

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich ab 01.01.2002 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

in den alten Bundesländern:
für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 125
für Kinder von 6 bis 12 Jahren monatlich 168

in den neuen Bundesländern:
für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 109
für Kinder von 6 - 12 Jahren monatlich 149

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.

Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden. Wenn der Antrag vollständig ist und die für die Bearbeitung notwendigen Angaben gemacht worden sind, erhalten Sie nach ca. zwei Wochen den Bescheid.

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