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Düsseldorfer Tabelle

Achtung ab dem 1.7.2003 gelten neue Sätze - Die neue Tabelle finden Sie hier


Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 15.05.2001 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle - in Euro - bekannt gegeben. Stand: 1. Januar 2002

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhalts
pflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612a III BGB)
Vom-
hundertsatz
Bedarfskon
trollbetrag
Anm. 6)-
0–5
6–11
12–17
ab 18
Alle Beträge in EURO
1. bis1.300 188 228 269 311 100 730/840
2. 1.300-1.500 202 244 288 333 107 900
3. 1.500-1.700 215 260 307 355 114 950
4. 1.700-1.900 228 276 326 377 121 1.000
5. 1.900-2.100 241 292 345 399 128 1.050
6. 2.100-2.300 254 308 364 420 135 1.100
7. 2.300-2.500 267 324 382 442 142 1.150
8. 2.500-2.800 282 342 404 467 150 1.200
9. 2.800-3.200 301 365 431 498 160 1.300
10. 3.200-3.600 320 388 458 529 170 1.400
11. 3.600-4.000 339 411 485 560 180 1.500
12. 4.000-4.400 358 434 512 591 190 1.600
13. 4.400-4.800 376 456 538 622 200 1.700
über 4.800
nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung
in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis
in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,
erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in EUR nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1. 1. 2002 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis zu 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.

9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm.2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b V BGB).

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle, die nach Bekanntgabe der ab 1.1.2002 geltenden Kindergeldsätze veröffentlicht werden wird.

B. Ehegattenunterhalt


I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Einkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe: Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht
höher sein als bei einer Berechnung nach aa);
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft gemäß § 1577 II BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) §§ 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) §§ 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR/FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 840 EUR,
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 730 EUR.
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u. U. ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 840 EUR,
2. falls nicht erwerbstätig: 730 EUR.

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
1. falls erwerbstätig: 615 EUR,
2. falls nicht erwerbstätig: 535 EUR.

Anmerkung zu I.–III.:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach
objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle


Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende
Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135% des Regelbetrags bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6.
Einkommensgruppe.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Mißverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH, FamRZ 1999, 367, 368).

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 1.300 EUR. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des V: 840 EUR,
Verteilungsmasse: 1.300 EUR – 840 EUR = 460 EUR,
Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder
311 EUR (K1) + 228 EUR (K2) + 188 EUR (K3) = 727 EUR.

Unterhalt:
K 1: 311 x 460/727 = 197 EUR
K 2: 228 x 460/727 = 144 EUR
K 3: 188 x 460/727 = 119 EUR.

Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612b V BGB).

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 16151 BGB


1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 EUR DM (einschließlich 440 EUR Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete)

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 16151 1, 11, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.

Angemessener Selbstbehaltgegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l III S. 1, V, 1603 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.
Kindergeldanrechnung nach §1612 b Abs. 5 BGB

1) Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO
Einkommensgruppe 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre
1 = 100 % 188 - 11 = 177 228 - 0 = 228 269 - 0 = 269
2 = 107% 202 - 25 = 177 244 - 13 = 231 288 - 1 = 287
3 = 114% 215 - 38 = 177 260 - 29 = 231 307 - 20 = 287
4 = 121% 228 - 51 = 177 276 - 45 = 231 326 - 39 = 287
5 = 128% 241 - 64 = 177 292 - 61 = 231 345 - 58 = 287
6 = 135% 254 - 77 = 177 308 - 77 = 231 364 - 77 = 287
1) Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für das 4. und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO
Einkommensgruppe 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre
1 = 100 % 188 - 23,50 = 164,50 228 - 9,50 = 218,50 269 - 0 = 269
2 = 107% 202 - 37,50 = 164,50 244 - 25,50 = 218,50 288 - 13,50 = 274,50
3 = 114% 215 - 50,50 = 164,50 260 - 41,50 = 218,50 307 - 32,50 = 274,50
4 = 121% 228 - 63,50 = 164,50 276 - 57,50 = 218,50 326 - 51,50 = 274,50
5 = 128% 241 - 76,50 = 164,50 292 - 73,50 = 218,50 345 - 70,50 = 274,50
6 = 135% 254 - 89,50 = 164,50 308 - 89,50 = 218,50 364 - 89,50 = 274,50

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