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Düsseldorfer TabelleAchtung ab dem 1.7.2003 gelten neue Sätze - Die neue Tabelle finden Sie hier
A. Kindesunterhalt
Anmerkungen: 1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in EUR nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1. 1. 2002 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet. 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) – gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, – gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis zu 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten. 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen. 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm.2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b V BGB). Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
B. Ehegattenunterhalt
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren DDR geschieden
worden sind, ist das DDR/FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu
berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 840 EUR,
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten,
der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
Anmerkung zu I.–III.: Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen,
die sich nicht nach
C. Mangelfälle
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel
dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer
höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf
in Höhe von 135% des Regelbetrags bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag
für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Mißverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH, FamRZ 1999, 367, 368). Beispiel:
Notwendiger Eigenbedarf des V: 840 EUR,
Unterhalt:
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612b V BGB).
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 16151 BGB
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 16151 1, 11, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR. Angemessener Selbstbehaltgegenüber der Mutter und dem Vater eines
nichtehelichen Kindes (§§ 1615l III S. 1, V, 1603 1 BGB):
mindestens monatlich 1.000 EUR.
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