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BGB Familienrecht Fünfter Titel §1353 - §1363Erster Abschnitt. Bürgerliche EheFünfter Titel. Wirkungen der Ehe im allgemeinen § 1353. (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen
des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge
zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines
Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist. § 1354.
(aufgehoben) § 1355. (1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. (3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei der Eheschließung. Wird eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann sie binnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden; in diesem Fall muß die Erklärung öffentlich beglaubigt werden. (4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde
eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber
dem Standesbeamten einzutragen ist. § 1356. (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig
zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit
haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie
die gebotene Rücksicht zu nehmen. § 1357. (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt
leben. § 1358.
(aufgehoben) § 1359.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich
aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen. § 1360.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre
Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen,
so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt
der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des
Haushalts. § 1360a. (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen. (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten
eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit
betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten
vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das
gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren,
das gegen einen Ehegatten gerichtet ist. § 1360b.
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen
höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz
zu verlangen. § 1361. (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. (2) Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. (3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer
Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus
zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag
auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. §
1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend
anzuwenden. § 1361a. (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. (3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt,
sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. § 1361b. (1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überläßt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten
die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen,
so kann er vom anderen Ehegatten eine Vergütung für
die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
§ 1362. (1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, daß die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitze des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis
der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet,
daß sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch
sie bestimmt sind. |
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