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Düsseldorfer Tabelle neu


 

Düsseldorfer Tabelle

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 18.05.2005 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Euro - bekannt gegeben.(gültig ab dem 01.07.2005)

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird von den Gerichten als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt.
 
 


A.  Kindesunterhalt - EURO
(gültig ab dem 01.07.2005)
 


Nettoeink.
des Barunter-
haltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vomhun-
dertsatz
Bedarfs-
kontroll-
betrag
(Anm. 3, 4) (Anm. 6)
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    

Alle Beträge in Euro (¤)
1. bis 1300 204 247 291 335 100 770/890
2. 1300 - 1500 219 265 312 359 107 950
3. 1500 - 1700 233 282 332 382 114 1000
4. 1700 - 1900 247 299 353 406 121 1050
5. 1900 - 2100 262 317 373 429 128 1100
6. 2100 - 2300 276 334 393 453 135 1150
7. 2300 - 2500 290 351 414 476 142 1200
8. 2500 - 2800 306 371 437 503 150 1250
9. 2800 - 3200 327 396 466 536 160 1350
10. 3200 - 3600 347 420 495 570 170 1450
11. 3600 - 4000 368 445 524 603 180 1550
12. 4000 - 4400 388 470 553 637 190 1650
13. 4400 - 4800 408 494 582 670 200 1750
  über 4800 nach den Umständen des Falles  

 Anmerkungen
 


1..
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
.2. 
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab 01.07.2005 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzesder jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a
Abs. 2 BGB aufgerundet.
3..
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
 
5.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 
7.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 ¤. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 ¤ zu kürzen.
9.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1.und 7.) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 
10.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2.) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). 

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: 

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). 



B. Ehegattenunterhalt



I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. 

II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). 
III. 
 
 
 
 

 

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln. 

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 890 ¤
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 770 ¤
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen. 
V.  Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 890  ¤
2. falls nicht erwerbstätig: 770  ¤
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
1. falls erwerbstätig: 650 ¤
2. falls nicht erwerbstätig: 560 ¤
VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern
1. falls erwerbstätig: 800 ¤
2. falls nicht erwerbstätig: 800 ¤
Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
 

 

C.  Mangelfälle 



Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

 
 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der  Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.
 
 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363ff.). 
 
 

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300  ¤. 
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:
890  ¤
 
Verteilungsmasse: 1300 ¤ - 890 ¤ = 
410  ¤
 
Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
334(K 1) + 276(K 2) + 770 ¤ (F) = 
1.380 ¤
 
Unterhalt:


K 1: 334 x 410 :1.380 = 99,23 ¤
K 2: 276 x 410 :1.380 =   82,00 ¤
   F: 770 x 410 :1.380  = 228,77 ¤
 
 

Eine Korrektur diese Beträge ist nicht veranlasst. 

Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB). 


D.  Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach
§ 1615 l BGB
 



1.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:mindestens monatlich 1.400,- ¤ (einschließlich 450 ¤ Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1050  ¤ (einschließlich 350  ¤ Warmmiete). 
2.
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 ¤, bei Erwerbstätigkeit 840 ¤.

 
 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes(§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich falls erwerbstätig 995,- Euro, falls nicht erwerbstätig 935,- Euro ¤

 


Anlage zu Teil A Anmerkung 10 
der DÜSSELDORFER TABELLE
Stand:01.07.2005

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO 

Einkommensgruppe 
0 – 5 Jahre 
6 - 11 Jahre 
12 – 17 Jahre 
1 = 100 % 
204 -5 = 199
247 - 0 = 247
291 -0 = 291
2 = 107 % 
219 - 20 = 199
265 - 8 = 257
312 - 0 = 312
3 = 114 % 
23 - 34 = 199
282 - 25 = 257
332 - 16 = 316
4 = 121 % 
247 - 48 = 199
299 - 42 = 257 
353 - 37 = 316
5 = 128 % 
262 - 63 = 199
317 - 60 = 257
373 - 57 = 316
6 = 135 % 
276 - 77 = 199
334 - 77 = 257
393 - 77 = 316

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind 
von je 89,50 EURO 


Einkommensgruppe 
0 – 5 Jahre 
6 - 11 Jahre 
12 – 17 Jahre 
1 = 100 % 
204 - 17,50 = 186,50
247 - 2,50 = 244,50
291 - 0 = 291
2 = 107 % 
219 - 32,50 = 186,50
265 - 20,50 = 244,50
312 - 8,50 = 303,50
3 = 114 % 
233 - 46,50 = 186,50
282 - 37,50 = 244,50
323 - 28,50 = 303,50
4 = 121 % 
247 - 60,50 = 186,50
299 - 54,50 = 244,50
353 - 49,50 = 303,50
5 = 128 % 
262 - 75,50 = 186,50
317 - 72,50 = 244,50
373 - 69,50 = 303,50
6 = 135 %
276 - 89,50 = 186,50
334 - 89,50 244,50
393 - 89,50 = 303,50

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. 

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

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