Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Erziehungsgeld
Für wen bzw. ab wann gelten die Neuregelungen zum Erziehungsgeld?
Beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr)
gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.1.2004 bzw. für
Kinder, die ab dem 1.1.2004 in die Familie aufgenommen wurden (Adoption,
Adoptionspflege).
Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr)
gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.5.2003 bzw. für
Kinder, die ab dem 1.5.2003 in die Familie aufgenommen wurden.
Was wird geändert?
Auszahlungsbeträge
Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim Erziehungsgeld beträgt
-
300 Euro monatlich beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für
24 Monate),
-
450 Euro monatlich beim Budget (Erziehungsgeld für 12
Monate).
Einkommensgrenzen
Erziehungsgeld (Regelbetrag) wird in den ersten sechs Lebensmonaten
gewährt, wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen)
bei Paaren nicht über 30.000 Euro liegt. Für Alleinerziehende
liegt die Einkommensgrenze bei 23.000 Euro.
Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen
bei Paaren 22.086 Euro nicht übersteigt; bei Alleinerziehenden
liegt die Einkommensgrenze bei 19.086 Euro.
Minderung
Ab dem siebten Lebensmonat mindert sich das Erziehungsgeld beim
Regelbetrag um 5,2 % (Budget 7,2 %) des Einkommens, das die Grenze von
16.500 Euro (für Paare) bzw. 13.500 Euro (für Alleinerziehende)
übersteigt.
Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat
|
Kinder |
volles Erziehungsgeld
(Regelbetrag, Budget)
|
geminderter Regelbetrag
|
gemindertes
Budget
|
|
|
bis Euro pausch. Jahresnetto |
bis Euro pausch. Jahresnetto |
bis Euro pausch. Jahresnetto |
Paar
Alleinerz. |
1 |
16.500
13.500 |
22.086
19.086 |
22.086
19.086 |
Paar
Alleinerz |
2 |
19.640
16.640 |
25.226
22.226 |
25.226
22.226 |
Paar
Alleinerz |
3 |
22.780
19.780 |
28.366
25.366 |
28.366
25.366 |
Paar
Alleinerz |
4 |
25.920
22.920 |
31.506
28.506 |
31.506
28.506 |
Einkommensfeststellung
Einkommen
Bei der Einkommensfeststellung werden auch Entgeltersatzleistungen
(z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) berücksichtigt.
Berechnungszeitraum
Für die Feststellung des pauschalierten Jahresnettoeinkommens
werden die Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag)
bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrundegelegt.
Damit wird zur Vereinfachung des Berechnungsverfahrens auf einen abgeschlossenen
Zeitraum abgestellt.
WICHTIG: Bei der berechtigten Person werden nur die Erwerbseinkünfte
oder Einkünfte aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die
während des Erziehungsgeldbezugs vorliegen. Vorherige Erwerbseinkünfte
oder Entgeltersatzleistungen bleiben unberücksichtigt.
Einkommensberechnung
Das pauschalierte Nettoeinkommen wird folgendermaßen berechnet:
Von den zu versteuernden Einkünften gemäß § 2
Absatz 1, 2 des Einkommensteuergesetzes werden die Werbungskosten und eine
Pauschale von 24% (bei Beamten, Richtern, Rentnern etc. 19%)
abgezogen.
Abzugsposten
Das für Erziehungsgeld maßgebliche Einkommen kann um den
Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
auch aufgrund der Behinderung eines Elternteils gemindert werden.
WICHTIG:
Die bisherige Rechtslage (Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12.12.2001) gilt weiterhin
beim Erstantrag für Geburten bis zum 31.12.2003 bzw. für
Kinder, die bis zum 31.12.2003 in die Familie aufgenommen wurden.
beim Zweitantrag für Geburten bis zum 30.4.2003 bzw.
für Kinder, die bis zum 30.4.2003 in die Familie aufgenommen wurden.
Für diese Familien gelten die bisherigen Einkommensgrenzen von
51.130 Euro (für Paare) bzw. 38.350 Euro (für Alleinerziehende)
pauschaliertem Jahresnettoeinkommen für den Erziehungsgeldbezug in
den ersten sechs Lebensmonaten.
Elternzeit
Ab welchem Zeitpunkt gelten die Neuregelungen zur Elternzeit?
Die Regelungen treten für alle Eltern und Vollzeit-Pflegeeltern
gleichermaßen am 1.1.2004 in Kraft. D.h. die Regelungen gelten
für alle, die sich bereits in Elternzeit befinden oder die in Zukunft
Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
Was ändert sich?
Bei der Elternzeit treten folgende Verbesserungen und Klarstellungen
in Kraft:
Auch Vollzeit-Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Elternzeit.
Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden (bessere Planbarkeit).
Die Elternzeitansprüche der Eltern werden zur Vereinfachung vollkommen
unabhängig voneinander behandelt. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit
in bis zu zwei Abschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann
eine Aufteilung in weitere Abschnitte erfolgen.
Den Eltern stehen im Hinblick auf die Übertragung von Elternzeit
bis zur Vollendung des achten Lebensjahres auch bei kurzer Geburtenfolge
für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung
von bis zu 12 Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Lebensjahr
auch bei kurzer Geburtenfolge für jedes der Kinder möglich ist.
Informationen über Erziehungsgeld und Elternzeit
Wer bekommt Erziehungsgeld?
Wo wird es beantragt?
Welche Einkommensgrenzen gibt es?
Wer kann Elternzeit (frühere Bezeichnung: Erziehungsurlaub) beantragen?
Welche Fristen sind zu beachten?
Bis zu welcher Stundenzahl ist Teilzeitarbeit in der Elternzeit zulässig?
Welche Voraussetzungen gibt es für den Anspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit in der Elternzeit?
Diese Fragen beantwortet diese Broschüre. Sie bietet zudem wichtige
Adressen und den Text des neuen Bundeserziehungsgeldgesetzes. Stand: Frühjahr
2003
Alle wichtigen Änderungen ab 01.01.2004 finden Sie in der Anlage
"Einlegeblatt".
Broschüre des BmfSFJ