Freitag, 30. Juli 2010, 17:20 UTC+2
Häufige Fragen und Antworten zur Sozialhilfe
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| Lijana 30.07.2010 um 12:34 Uhr | |
ich muss noch nächste Woche arbeiten, dann habe ich auch Urlaub gute Reise den Reisenden Was machen Andere? | |
Einmalige Beihilfen werden insbesondere bewilligt zur:
Übersteigt das Einkommen den Bedarf, besteht kein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe.
Aufgepasst: Wenn Ihr Sozialhilfe als Darlehen erhaltet, könnt
Ihr nicht zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Ebenso wenig
dürfen Eltern oder Kinder zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn
ein Darlehen vergeben wird.
Bei Haushaltsvorständen sind dies 1.279 €, bei Rentnern oder erwerbsunfähigen Haushaltsvorständen 2.301 €, zusätzlich werden für Ehepartner 614 € angerechnet.
Wenn Ihr mehr auf der Tasche oder der hohen Kante habt, müßt
Ihr so lange davon leben, bis die Grenzen unterschritten sind. Erst dann
habt Ihr Anspruch auf HLU.
Die genaue Definition von Schonvermögen und die aktuelle Höhe
findet Ihr in der
Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2
Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes.
Aufgepasst: Ein Auto gehört in der Regel nicht zum Schonvermögen.
Die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt, wenn:
Aufgepasst: Ihr habt einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe und braucht Euch nicht zu rechtfertigen oder zu schämen. Ihr solltet Eure Rechte höflich, aber bestimmt einfordern und darauf beharren. Seid selbstbewußt und nehmt Euch eventuell einen Beistand mit. Außerdem ist es immer gut zu wissen, mit wem man es beim Amt zu tun gehabt hat. Merkt Euch den Namen des Sachbearbeiters. Macht Euch nach den Gesprächen kurze Notizen und hebt schriftliche Unterlagen, wie Briefumschläge, Mitteilungen und Bescheide auf, um beim nächsten Mal alles Notwendige zur Hand zu haben.
Aufgepasst: Wenn Ihr zumutbare Arbeit nicht annehmt, kann das
Sozialamt die Leistungen teilweise, im fortgeschrittenen Verfahren auch
ganz einstellen. Das Sozialamt kann Euch auch einen Job bei einem Zeitleihunternehmen
zumuten, die Bewerbung bei nur einem Unternehmen darf nicht gefordert werden.
Außerdem kann das Amt von Euch Nachweise über Bewerbungen fordern.
Aufgepasst: Die von einem Beistand geäußerten Dinge
gelten als vom Antragsteller vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich
widerspricht. Ein Beistand, der nicht bevollmächtigt wurde Euch zu
vertreten, kann nur in Eurem Beisein tätig werden.
Ihr könnt einen Widerspruch schriftlich oder mündlich einlegen, die Schriftform ist wegen des Belegs jedoch sinnvoller. Wenn Ihr den Widerspruch mündlich einlegt, ist der Sachbearbeiter verpflichtet, diesen zur Niederschrift aufzunehmen. Entweder wird Eurem Widerspruch zugestimmt oder Ihr erhaltet einen Ablehnungsbescheid. Dann habt Ihr die Möglichkeit, bei der Rechtsstelle des Sozialamtes vorzusprechen. Bei dieser Erörterung müssen sozial erfahrene Personen - beispielsweise Mitarbeiter von Beratungsstellen - anwesend sein. Ohne diese Anhörung kann das Amt keine weitere Entscheidung fällen. Wird Eurem Anliegen nicht entsprochen, erhaltet Ihr einen Widerspruchsbescheid. Ihr könnt Euch dann überlegen, ob Ihr Klage beim Verwaltungsgericht einreichen wollt. Hierfür habt Ihr ebenfalls einen Monat Zeit.
Geschrieben von Frank am 30.06 2010 um 08:43:00 Uhr 480 Aufrufe

Geschrieben von Frank am 25.06 2010 um 16:03:00 Uhr 309 Aufrufe

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Geschrieben von Frank am 13.06 2010 um 11:56:00 Uhr 351 Aufrufe

Geschrieben von Frank am 09.06 2010 um 21:34:00 Uhr 197 Aufrufe

gute Reise den Reisenden