Wohngeld
Guter Wohnraum ist teuer – für viele Alleinerziehende zu teuer.Deshalb
gibt es das Wohngeld.Es ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für
Wohnraum. Im folgenden finden Sie zahlreiche Infos zum Wohngeld.
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, daß Sie
als Alleinerziehende/r mit geringem/fehlendem Einkommen Wohngeld/Mietzuschuss
erhalten, wenn Sie keine SGB II Leistungen (ALG II) beziehen!
Wichtig: Auch wenn Sie selbst Eigentümer der Wohnung sind,
haben Sie als Alleinerziehende/r möglicherweise einen Ansptuch auch
den sogenannten Lastenzuschuss!!!
Wer kann Wohngeld/Mietzuschuss beantragen?
Wohngeld können Mieter und Eigentümer erhalten,wenn ihre Miete
bzw.Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts
überfordert und keine SGB II Leistung (ALG II) bezogen wird
Das gilt für Deutsche ebenso wie für Ausländer,die in
der Bundesrepublik leben.Dabei spielt es keine Rolle,ob der Wohnraum in
einem Alt-oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt
oder frei finanziert worden ist.
Wenn Mieter das Wohngeld erhalten,spricht man von Mietzuschuss,bei
Eigentümern von selbstgenutztem Wohnraum von Lastenzuschuss.
Leistungen/Voraussetzungen
Mietzuschuss gibt es für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
Inhaber einer Genossenschafts-oder Stiftswohnung, Bewohner eines Heimes,
mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen
Dauerwohnrechts,Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder
mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes,wenn
sie in diesem Haus wohnen, Eigentümer eines Ein-oder Zweifamilienhauses,in
dem sie wohnen, das jedoch überwiegend Geschäftsräume enthält,
Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle,deren Wohnteil nicht
vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
Lastenzuschuss gibt es für Eigentümer eines Eigenheimes oder
einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle, Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch darauf haben,dass ihnen
das Gebäude oder die Wohnung übereignet beziehungsweise das Erbbaurecht
übertragen oder eingeräumt wird.
Wohngeldreform zum 1.Januar 2001
Für die Bundesregierung war es zehn Jahre nach der letzten Wohngeldnovelle
ein zentrales wohnungs-und sozialpolitisches Anliegen,das Wohngeld unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Mieten und Einkommen anzupassen.Durch
die Wohngeldnovelle ,die zum 1.Januar 2001 in Kraft trat,wurden erhebliche
Leistungsverbesserungen Realität.Zum 1.Januar 2002 tritt erstmals
eine gesamtdeutsche Mietenstufenzuordnung für Gemeinden über
10.000 Einwohner
und die Restkreise in Kraft.
Rechtsanspruch
Wohngeld ist kein Almosen des Staates.Wer zu den Berechtigten gehört,
hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Bewilligungsvoraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen,hängt davon ab,
wieviele Familienmitglieder zu Ihrem Haushalt gehören (dazu zählen
der Haushaltsvorstand, Ehepartner,Eltern und Kinder – auch Adoptiv-und
Pflegekinder –,Geschwister,Onkel,Tante,Schwiegereltern,Schwager und Schwägerin
sowie weitere Angehörige,die das Gesetz nennt), wie hoch das Gesamteinkommen
ist, wie hoch die zuschussfähige Miete oder die Belastung durch den
Wohnraum ist.Miete oder Belastung werden jedoch nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen
berücksichtigt.
Wichtig:Familienmitglieder zählen auch dann zum Haushalt,wenn sie
vorübergehend abwesend sind,beispielsweise im Krankenhaus liegen,Wehr-oder
Zivildienst leisten oder an einem anderen Ort studieren.
Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung geht seit 1.1.2001 vom
steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus.Das heißt:maßgebend
sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des §
2 Abs..1,2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG),aber ergänzt um einen
Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
Es ist nunmehr der Begriff des Gesamteinkommens anstelle des bisherigen
Familieneinkommens maßgebend.
Das monatliche Gesamt einkommen muss unter einem bestimmten Höchstbetrag
bleiben.D ie Höchstbeträge richten sich nach der Zahl der zum
Haushalt rechnenden Familienmitglieder.
Die für die jeweilige Haushaltsgröße geltenden Höchstbeträge
ab 2002 zeigt die Übersicht.
Errechnen des Gesamteinkommens
Das neue anzurechnende Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe
der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich
bestimmter Abzugsbeträge und Freibeträge.Die Höhe der Einkommen
ist nachzuweisen. Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen,das
zum
Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden,das innerhalb der
letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist.
Was müssen Sie tun?
Antrag stellen
Um Wohngeld zu erhalten,müssen Sie es bei der zuständigen Wohngeldstelle
Ihrer Gemeinde-,Stadt-,Amts- oder Kreisverwaltung beantragen und die Voraussetzungen
nachweisen.
Im Allgemeinen muss der Haushaltsvorstand den Antrag stellen.Auszubildende
sind in der Regel nicht antragberechtigt.
Der Bewilligungszeitraum
Er beträgt in der Regel 12 Monate, kann jedoch über-oder unterschritten
werden.Wohngeld wird erst ab dem Monat gezahlt,in dem der Antrag bei der
Wohngeldstelle eingegangen ist.
Daran sollten Sie denken,wenn Sie Wohngeld beantragen wollen. Damit
Sie weiterhin Wohngeld erhalten,wenn der Bewilligungszeitraum endet,müssen
Sie einen erneuten An trag stellen.
Ein Tipp:Stellen Sie den Antrag
möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums,damit
das Wohngeld ununterbrochen weitergezahlt wird.
Besonderer Mietzuschuss
Wenn Sie Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge erhalten,
brauchen Sie seit dem 1.April 1991 normalerweise kein Wohngeld mehr zu
beantragen.Sie bekommen in diesen Fällen seit 1.1.2001 einen so genannten
besonderen Mietzuschuss, der zusammen mit der Sozialhilfe oder den Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz von den Stellen gezahlt wird,die für
diese Leistungen zuständig sind.Durch eine neue Berechnung ändert
sich der Gesamtbetrag der Leistungen,die Ihnen zustehen,jedoch nicht.
Gesetze
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung
des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung.
Information
Die Mitarbeiter der örtlichen Wohngeldstellen sind verpflichtet,Sie
über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären.
Nähere Informationen über das ab 1.Januar 2002 geltende Wohngeldrecht
finden Sie im Internet des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-und
Wohnungswesen unter
www.bmvbw.de