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Wohngeld

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Lijana
30.07.2010
um 12:34 Uhr
ich muss noch nächste Woche arbeiten, dann habe ich auch Urlaub gute Reise den Reisenden
 
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von xela1969
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Wohngeld


 

Wohngeld

Guter Wohnraum ist teuer – für viele Alleinerziehende zu teuer.Deshalb gibt es das Wohngeld.Es ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Im folgenden finden Sie zahlreiche Infos zum Wohngeld.
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, daß Sie als Alleinerziehende/r mit geringem/fehlendem  Einkommen Wohngeld/Mietzuschuss erhalten, wenn Sie keine SGB II Leistungen (ALG II) beziehen!

Wichtig: Auch wenn Sie selbst Eigentümer der Wohnung sind, haben Sie als Alleinerziehende/r möglicherweise einen Ansptuch auch den sogenannten Lastenzuschuss!!!

Wer kann Wohngeld/Mietzuschuss beantragen?

Wohngeld können Mieter und Eigentümer erhalten,wenn ihre Miete bzw.Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts überfordert und keine SGB II Leistung (ALG II) bezogen wird
Das gilt für Deutsche ebenso wie für Ausländer,die in der Bundesrepublik leben.Dabei spielt es keine Rolle,ob der Wohnraum in einem Alt-oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Wenn Mieter das Wohngeld erhalten,spricht man von Mietzuschuss,bei Eigentümern von selbstgenutztem Wohnraum von Lastenzuschuss.

Leistungen/Voraussetzungen

Mietzuschuss gibt es für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Inhaber einer Genossenschafts-oder Stiftswohnung, Bewohner eines Heimes, mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes,wenn sie in diesem Haus wohnen, Eigentümer eines Ein-oder Zweifamilienhauses,in dem sie wohnen, das jedoch überwiegend Geschäftsräume enthält, Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle,deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.

Lastenzuschuss gibt es für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch darauf haben,dass ihnen das Gebäude oder die Wohnung übereignet beziehungsweise das Erbbaurecht übertragen oder eingeräumt wird.

Wohngeldreform zum 1.Januar 2001

Für die Bundesregierung war es zehn Jahre nach der letzten Wohngeldnovelle ein zentrales wohnungs-und sozialpolitisches Anliegen,das Wohngeld unter Berücksichtigung der Entwicklung der Mieten und Einkommen anzupassen.Durch die Wohngeldnovelle ,die zum 1.Januar 2001 in Kraft trat,wurden erhebliche Leistungsverbesserungen Realität.Zum 1.Januar 2002 tritt erstmals eine gesamtdeutsche Mietenstufenzuordnung für Gemeinden über 10.000 Einwohner und die Restkreise in Kraft.

Rechtsanspruch

Wohngeld ist kein Almosen des Staates.Wer zu den Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Bewilligungsvoraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen,hängt davon ab, wieviele Familienmitglieder zu Ihrem Haushalt gehören (dazu zählen der Haushaltsvorstand, Ehepartner,Eltern und Kinder – auch Adoptiv-und Pflegekinder –,Geschwister,Onkel,Tante,Schwiegereltern,Schwager und Schwägerin sowie weitere Angehörige,die das Gesetz nennt), wie hoch das Gesamteinkommen ist, wie hoch die zuschussfähige Miete oder die Belastung durch den Wohnraum ist.Miete oder Belastung werden jedoch nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen berücksichtigt.

Wichtig:Familienmitglieder zählen auch dann zum Haushalt,wenn sie vorübergehend abwesend sind,beispielsweise im Krankenhaus liegen,Wehr-oder Zivildienst leisten oder an einem anderen Ort studieren.
Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung geht seit 1.1.2001 vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus.Das heißt:maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs..1,2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG),aber ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
Es ist nunmehr der Begriff des Gesamteinkommens anstelle des bisherigen Familieneinkommens maßgebend.
Das monatliche Gesamt einkommen muss unter einem bestimmten Höchstbetrag bleiben.D ie Höchstbeträge richten sich nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder.
Die für die jeweilige Haushaltsgröße geltenden Höchstbeträge ab 2002 zeigt die Übersicht.

Errechnen des Gesamteinkommens

Das neue anzurechnende Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Abzugsbeträge und Freibeträge.Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen. Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen,das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden,das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist.

Was müssen Sie tun?

Antrag stellen

Um Wohngeld zu erhalten,müssen Sie es bei der zuständigen Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde-,Stadt-,Amts- oder Kreisverwaltung beantragen und die Voraussetzungen nachweisen.
Im Allgemeinen muss der Haushaltsvorstand den Antrag stellen.Auszubildende sind in der Regel nicht antragberechtigt.

Der Bewilligungszeitraum

Er beträgt in der Regel 12 Monate, kann jedoch über-oder unterschritten werden.Wohngeld wird erst ab dem Monat gezahlt,in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.
Daran sollten Sie denken,wenn Sie Wohngeld beantragen wollen. Damit Sie weiterhin Wohngeld erhalten,wenn der Bewilligungszeitraum endet,müssen Sie einen erneuten An trag stellen.Ein Tipp:Stellen Sie den Antrag möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums,damit das Wohngeld ununterbrochen weitergezahlt wird.

Besonderer Mietzuschuss

Wenn Sie Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge erhalten, brauchen Sie seit dem 1.April 1991 normalerweise kein Wohngeld mehr zu beantragen.Sie bekommen in diesen Fällen seit 1.1.2001 einen so genannten besonderen Mietzuschuss, der zusammen mit der Sozialhilfe oder den Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz von den Stellen gezahlt wird,die für diese Leistungen zuständig sind.Durch eine neue Berechnung ändert sich der Gesamtbetrag der Leistungen,die Ihnen zustehen,jedoch nicht.

Gesetze

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung.
 

Information

Die Mitarbeiter der örtlichen Wohngeldstellen sind verpflichtet,Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären.
Nähere Informationen über das ab 1.Januar 2002 geltende Wohngeldrecht finden Sie im Internet des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen unter www.bmvbw.de
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