Grundinformationen zur Sozialhilfe
Neben den beitragsfinanzierten Leistungen der Versicherung (gegen Risiken
von Krankheit, Unfall, Alter) und der steuerfinanzierten Versorgung (für
Wehrdienst-, Zivildienstbeschädigte) bildet die ebenfalls aus öffentlichen
Mitteln finanzierte, aber nur im Bedarfsfall leistende Sozialhilfe als
öffentliche Fürsorge für Hilfebedürftige die dritte
Säule der sozialstaatlichen Sicherung.
Aufgaben und Grundsätze der Sozialhilfe
Im Rahmen der sozialen Sicherung wird die Sozialhilfe im Bedarfsfall für
diejenigen tätig, die keine Ansprüche aus den vorgelagerten Versicherungs-
und Versorgungssystemen haben oder für die auf Grund ihrer individuellen
Lage die Leistungen der vorgelagerten Systeme der sozialen Sicherung nicht
ausreichend sind. Der soziale Rechtsstaat hat für diese Fälle
ein letztes „Auffangnetz“ vorgesehen, um vor
Armut und sozialer Ausgrenzung
zu schützen. Dabei ist es ein zentrales Ziel, die Selbsthilfekräfte
zu stärken:
Die Hilfe soll den Empfänger „soweit wie möglich befähigen,
unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften
mitwirken“ (§ 1 Abs. 2, Satz 2 BSHG).
Sozialhilfe als Instrument der Armutsbekämpfung Mit der Bereitstellung
der zum Leben notwendigen Mittel ist die Sozialhilfe ein wirksames Instrument
zur Bekämpfung von Armut und materiellen Notlagen. Sie beschränkt
sich nicht nur auf das zum physischen Lebensunterhalt Erforderliche, sondern
fördert darüber hinaus auch „Beziehungen zur Umwelt und eine
Teilnahme am kulturellen Leben“ (§ 12 Abs. 1 BSHG). Indem sie eine
Ausgrenzung aus dem normalen gesellschaftlichen Leben zu verhindern sucht,
richtet sie sich auch gegen „Armut“ in dem umfassenden Verständnis
des Ministerrates der Europäischen Union, demzufolge diejenigen „Einzelpersonen,
Familien und Personengruppen“ als arm gelten, „die über so geringe
(materielle, kulturelle und soziale) Mittel verfügen, dass sie von
der Lebensweise ausgeschlossen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie
leben, als Minimum annehmbar ist“.
Unter Berufung auf diese Armutsdefinition des Ministerrates werden
häufig nach dem Konzept „relativer Armut“ sogenannte „Armutsschwellen“
(„40-, 50-, 60-Prozent-Schwelle“) in Relation zum Durchschnittseinkommen
festgesetzt. Eine solche Betrachtungsweise muss berücksichtigen, dass
die „Armutsschwelle“ in einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland
mit hohem Wohlstandsniveau und breiter Einkommensverteilung hoch ausfällt,
während sie in ärmeren Ländern mit geringerer Einkommensstreuung
niedriger liegt.
Die wirksame Bekämpfung von Armutsphänomenen hat für
die Bundesregierung einen hohen Stellenwert. Um dies auf der Grundlage
fundierter Sachkenntnis leisten zu können, leitet die Bundesregierung
eine regelmäßige Berichterstattung über Armut und Reichtum
in die Wege. Zu deren Vorbereitung wurden in einer Konzept- und Umsetzungsstudie
die in der Armutsforschung vertretenen Definitionen und Messkonzepte erörtert;
die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Mehrdimensionalität von
eingeschränkten Lebenslagen eine Herangehensweise erfordert, die mehrere
Gesichtspunkte und Indikatoren einbezieht.
Hilfe zur Selbsthilfe
Die Sozialhilfe erschöpft sich nicht in finanziellen Transferleistungen.
Außer den Geldleistungen nennt das BSHG in § 8 ausdrücklich
auch Sachleistungen und die persönliche Hilfe, zu der insbesondere
die Beratung in sozialen Angelegenheiten zählt. Gerade dieser persönlichen
Hilfe kommt eine entscheidende Aufgabe bei der Stärkung von Selbsthilfekräften
und damit bei der Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit zu.
Dies hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 17 BSHG im
Jahr
1993 nochmals deutlich unterstrichen:
„Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll
durch Beratung und Unterstützung gefördert werden“. Dabei haben
die öffentlichen Sozialhilfeträger auch auf das Beratungsangebot
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Angehörigen der
rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen hinzuweisen und, falls
erforderlich, auf die Inanspruchnahme spezialisierter Fachberatungsstellen
wie etwa der Schuldnerberatungsstellen hinzuwirken. Die Sozialhilfe soll
die angemessenen Kosten der Inanspruchnahme einer solchen Beratung übernehmen,
wenn diese zur Überwindung der Notlage erforderlich ist; sie kann
solche Kosten auch in anderen Fällen tragen (ggf. in pauschalierter
Form).
Prinzipien der Hilfegewährung
Für die Sozialhilfe sind zwei Grundgedanken von zentraler Bedeutung:
der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber vorgelagerten Sicherungssystemen
und die individuelle Abstimmung auf den Bedarf im Einzelfall.
Nachrangig bedeutet, dass die Sozialhilfe als das unterste Netz im
gegliederten System der sozialen Sicherung nur dann eingreift, wenn die
Hilfesuchenden nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft zu helfen
oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Vorrang haben
daher stets die Fähigkeit zur Selbsthilfe durch den Einsatz der eigenen
Arbeitskraft, des eigenen Einkommens und Vermögens sowie die Geltendmachung
etwaiger Ansprüche gegenüber anderen, seien es Sozialleistungsträger
oder unter-haltsverpflichtete Angehörige. Dass bis Mitte des Jahres
1996 noch ein nicht unerheblicher Teil der Sozialhilfebezieher allein auf
Grund zeitlich verzögerter Leistungen vorrangiger Träger auf
die Sozialhilfe angewiesen war, markierte einen der Veränderungsbedarfe,
an denen die Sozialhilfereform ansetzte:
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung der
Arbeitsverwaltung ab Stellung eines Antrages auf Leistungen der Arbeitsförderung
(SGB III) sind so verändert worden, dass die Sozialhilfe erheblich
weniger als bisher als „Vorschusskasse“ eintreten muss (vgl. § 328
Abs. 1 SGB III).
Der Grundgedanke der Individualisierung bringt zum Ausdruck, dass sich
„Art, Form und Maß der Sozialhilfe ..nach der Besonderheit des Einzelfalles,
vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs
und den örtlichen Verhältnissen“ (§ 3 Abs. 1 BSHG) zu richten
haben; dabei soll „Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf
die Gestaltung der Hilfe richten, ... entsprochen werden, soweit sie angemessen
sind“ (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG). In der Praxis der Sozialhilfe wurden
mit dem Ziel der Gleichbehandlung von Hilfesuchenden in gleicher Lebenslage
ebenso wie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Regelsätze
geschaffen und z.T. Pauschbeträge eingeführt, die für gleichartige
Bedarfe eine einheitliche Deckung leisten.
Eine weitergehende Pauschalierung einmaliger Leistungen (wie in §
101 a BSHG vorgesehen) könnte die Sozialhilfeträger von der aufwendigen
Bearbeitung von Einzelanträgen entlasten und den Hilfeempfängern
die Möglichkeit geben, auf Grund größerer Dispositionsfreiheit
günstiger zu wirtschaften. Die konkrete Prüfung
des individuellen Bedarfs behält allerdings auch weiterhin grundsätzlich
Vorrang, sodass der Sozialhilfeträger auch den in Ausnahmefällen
über Regelsätze und Pauschbeträge hinausgehenden Bedarf
abdecken muss.