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Expartner kann ggf. zur Überlassung des Fahrzeuges verpflichtet werden

Geschrieben von Frank am 07.02 2006 um 13:10:04 Uhr       9544 Aufrufe



 
Expartner kann ggf. zur Überlassung des Fahrzeuges verpflichtet werden
Wurde ein Fahrzeug während der Ehe für familiäre Zwecke genutzt, kann der "Nochehepartner" nach der Trennung zur Überlassung des Fahrzeuges verpflichtet werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine alleinerziehende Mutter vor dem Amtsgericht Detmold darauf geklagt, daß der Ex-Partner ihr sein Auto werktags auch weiterhin für die familiären Belange zu überlassen habe, denn aufgrund ihrer finanziellen Situation könne sie sich selbst kein Auto leisten. Die Familie hatte das Auto zuvor für Einkäufe und die Beförderung der beiden minderjährigen Kinder genutzt. Der erstaunte "Noch-Ehemann" dagegen argumentierte, daß Einkäufe auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad erledigt werden könnten und die Freizeitaktivitäten der Kinder so einzurichten seien, dass Fahrdienste sich erübrigen würden.

Der Richter stufte das strittige Fahrzeug als Haushaltsgegenstand ein, weil es während der Ehe maßgeblich für familiäre Belange genutzt worden sei. Bei der Verteilung des gemeinsamen Hausrats habe das Wohl der Kinder an oberster Stelle zu stehen. Demzufolge verurteilte das Gericht den Mann dazu, seiner Ex-Partnerin das Auto an drei Tagen in der Woche ab 17.30 Uhr bis 7.15 Uhr am darauf folgenden Morgen kostenlos zu überlassen. Da die Frau die beiden Kinder alleine versorge und nur über ein monatliches Einkommen von 900 Euro verfüge, müsse sie auch keine Nutzungsvergütung an den Mann zahlen, so das Gericht.

AG Detmold (Urt. v. 24.6.2005 - 16 F 73/05)
 



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